8  927

8  929

8  930

*931

Erläuterungen

11)  Wenn  sie  dem  Veräußerer  „nicht  gehören“,  so  erlangt  der  Erwerber
des  Grundstücks  Eigentum  daran  nur  durch  übergabe  (§8  929  ff.),
und  wenn  er  auwerde  in  „gutem  Glauben  '  ist  (§  932  sa  s  nicht  eine
der  88  932  ff.  bestimmten  Ausnahmen  vorliegt  (vgl.  §  926  Abs.  2).

12)  §  872.  :

15)  88  946  ff.,  977—981,  1024  ZPO.  —  Ein  Hauptfall  wird  sein,  wenn
jemand  ein  Grundstück  gekauft  und  rgeben  erhalten  hat,  aber  die  „Auflassung
  und  Eintragung"  im  Grundbuch  aus  Nachlässigkeit  oder  wegen  grundbuchli
  *#sxt  Stwierifkeiten  unterblieben  ist.

13  11  §  927  vgl.  §  900  und  Noten.
10)  Es  geschieht  dies  nicht  selten  bei  sehr  überschuldeten  Grundtücken.
  Der  *  othekengläubiger  usw.,  der  aus  einem  solchen  Grundstücke  die

riedigung  suchen  will,  muß,  so  lange  der  „Fiskus“  sich  nicht  als  Eigentümer
  eintragen  lassen,  was  kaum  vorkommt,  beim  Prozeßgericht  bezw.  Vollstreckungsgericht
  die  estellun  eines  Vertreters  für  das  Grundstück  beantragen,
der  die  aus  dem  Eigentume  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  als  Beklagter
usw.  wahrzunehmen  hat;  §8  58,  787  3PO.

17)  E.  129,  190.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  929  (Allgemeines.  —  „Tatsächlich“  unbewegliche
Sachen  werden  unter  Umständen  „rechtlich“  als  bewegliche  behandelt).

2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  929  (Verschiedene  Arten  der  Übertraguns  durch
hg  abchegsshft-,  vor  an  8

3)  durch  „Rechtsgeschäft“;  ogk.  Anhang  2  zu  §  9820.

4)  vgl.  Note  und  Anhang  13  zu  §  932.

5)  vgl.  §  854  und  Anhang  2  zu  §  929.  Der  Käufer  einer  beweglichen
Sache  erwirbt  das  Eigentum  nicht  schon,  wenn  er  den  Kauf  ageie  en
und  den  Kaufpreis  bezahlt  hat,  sondern  er  st  mit  der  Ubergabe.  s  Gesetz
verlangt  dies  im  Interesse  der  Klarheit  der  Eigentumsverhältnisse  (äußeres
Kennzeichen:  Besitz).  Allerdings  ist  dieser  Grundsatz  sehr  durchbrochen
durch  die  einschneidende  Vorschrift  des  §  930.  —  Bei  der  Versendung  einer
Sache  an  den  Erwerber  durch  die  Post,  Eisenbahn  usw.  wird  dieser  in  der
Regel  erst  mit  der  Auslieferung  .  i.  —  Ubergabe)  an  ihn  Eigentümer  der
Bee-  während  des  Transports  bleibt  der  Versender  Eigentümer  und  hat  das
Verfügungsrecht  über  die  Sache.  Die  Gefahr  gedt  dagegen  in  der  Regel
schon  mit  der  Auslieferung  der  Sache  an  den  Spediteur  ufw.  auf  den
Käufer  über.  vgl.  88  446,  447  und  Noten.

ogl.  Noten  6—8  zu  §  873  und  die  dort  bezeichneten  Stellen.  An  sich
ist  für  die  Gültigkeit  der  Einigung  und  damit  des  „Eigentums-übergangs“
das  zu  Grunde  liegende  „Schuldverhältnis“  (Kauf,  *  Schenkung)  und
dessen  Gültigkeit  nicht  maßgebend.  Aber  im  praktischen  Leben  kommt  es  auf
die  Frage,  ob  die  Parteien  „einig“  waren,  doch  häufig  auf  das  „Schuldverhältnis“
  an.  Wenn  z.  B.  ein  Fremder  in  einem  Laden  eine  fir  100  Mk.
kauft  und  übergeben  erhält  und,  statt  mit  dem  Preiszettel  zur  Kasse  zu  gehen
und  zu  bezahlen,  sich  entfernt,  so  hat  er  trotz  der  „Übergabe“  das  Eigentum
  nicht  erworben,  weil  der  Kaufmann  nach  allgemeiner  Verkehrsauffassung
  einem  „Fremden“  das  Eigentum  nur  Zug  um  Zu  gegen  Zahlung  des
Kaufpreises  übertragen  „will“.  Vor  der  Bezahlung  basteß,  also  keine  „Einigkeit“,
  daß  das  Eigentum  übergehen  soll.  —  Ein  rechtskräftiges  Urteil,  durch  das
A  verurteilt  wird,  das  Eigentum  einer  Sache  an  B  zu  übertragen,  ersetzt  die
„Einigung“  zwischen  &amp;  und  B,  es  braucht  also  nur  noch  „Übergabe“  (z.  B.  durch
den  Geri  tsvollzieher)  hinzuzukommen  (88  894,  897,  883  3P.).
ö7)  §  854.  ·
vgl.  Anhang  2  zu  8  929  unter  b  (sogen.  Übergabe  kurzer  Hand).
o)  vgl.  Note  und  Anhang  13  ff.  zu  §  932.

10)  vgl.  Auhang  2  zu  §  929  unter  c  (Übertragung  durch  bloßen  Entschluß
  des  ers,  Constitutum  possessorium).

11)  vgl.  Note  und  Anhang  13  ff.  zu  §  932.

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