Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen  8  928—934

Ist  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  ein  Dritter
als  Eigentümer  oder  wegen  des  Eigentums  eines  Dritten  ein  Widerspruch
  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  worden,  so  wirkt
das  Urteil  nicht  gegen  den  Dritten.

592  S  .  Das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  kann  dadurch  aufgegeben
  werden,  daß  der  Eigentümer  den  Verzicht  dem  Grundbuch-=amte
  gegenüber  erklärt  und  der  Verzicht  in  das  Grundbuch  eingetragen
wird.16)

Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen  Grundstücks
steht  dem  Fiskus  1)  des  Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete  das  Grundstück
  liegt.  Der  Fiskus  erwirbt  das  Eigentum  dadurch,  daß  er  sich  als
Eigentümer  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Dritter  Titel.  Erwerb  und  Perlust  des  Eigentums  an  beweglichen
Sachen.:
I.  übertragung.)

§  929.  Zur  Übertragung  ?)  des  Eigentums  an  einer  beweglichen
Sache  ist  erforderlich,  daß  der  Eigentümer  !))  die  Sache  dem  Erwerber
übergibt  ?)  und  beide  darüber  einig  sind,“)  daß  das  Eigentum  übergehen
soll.  It  der  Erwerber  im  Besitze  7)  der  Sache,  so  genügt  die  Einigung
über  den  übergang  des  Eigentums.-)

§  980.  Ist  der  Eigentlimer?)  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die
Übergabe  dadurch  ersetzt  werden,  daß  zwischen  ihm  und  dem  Erwerber
ein  Rechtsverhältnis  vereinbart  wird,  vermöge  dessen  der
Erwerber  den  mittelbaren  Besjitz  erlangt.20)

§  9#31.  Ist  ein  Dritter  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die  UÜbergabe
dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  Eigentümer  ½)  dem  Erwerber  den  Anspruch
  auf  Herausgabe  der  Sache  abtritt#—)  ·

§-932.U)DutcheinenachgsZserfolgteVeräußerung«)vitdder
crmberauchdauusigeutllnugssymuudieSacheuichtdemVeks
äuserergehött,esieideun,daßerzuderzeit-Jaderetnachdiefen
VotichtiftenmqdagEigentumerwerbenwütde,nichtiuguteiuslaubeu
ist.!5)  In  dem  Falle  des  §  929  Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn
der  Erwerber  den  Besitz  von  dem  Veräußerer  erlangt  hatte.15)

Der  Erwerber  ist  nicht  in  gutem  Glauben,  wenn  ihm  bekannt
oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist,  daß  die
Sache  nicht  dem  Veräußerer  gehört.½)

§  933.  GEehört  eine  nach  §  930  veräußerte  Sache  nicht  dem  Veräuherer,
  so  wird  der  Erwerber  Eigentümer,  wenn  ihm  die  Sache  von  dem
Veräußerer  übergeben  wird,  es  sei  denn,  daß  er  zu  dieser  Zeit  nicht
in  gutem  Glauben  ist.1)

5  924.  Gehört  eine  nach  §  931  veräußerte  3)  Sache  nicht  dem
Veräuherer,  so  wird  der  Erwerber,  wenn  der  Veräußerermittelbarer
  Besitzer  15)  der  Sache  ist,  mit  der  Abtretung  des  Anspruchs,
anderenfalls  dann  Eigentümer,  °)  wenn  er  den  Besitz  der  Sache

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