Erlänterungen

12)  ogl.  Anhang  2  zu  §8  929  unter  d  und  88  870,  986  Abs.  2.  Die  „Abtretung“
  bedarf  keiner  idldl

2  13)—17)  Die  §§  932—938  gehören  zu  den  wichtigen,  oft  in  bezug  genommenen
  Voerschlesde  #.  8

8  938

8  934

l  935

(
6  936

das  BGB.  zusammenfaßt  unter  der  Formel  Vorschriften
o  Gunsten  dersenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichterrechtigten  erleiten.
ie  bestimmen  die  Voraussetzungen,  unter  denen  auch  ein  Nicht-Eigentümer
  einer  beweglichen  Sat-  Eigentum  daran  auf  einen  anderen
übertragen  kann:  5*  des  redlichen  (gutgläubigen)  Erwerbers  einer
beweglichen“  Sache.  Das  Nähere  hierüber  seist  Beispielen  sowie  über  die
Kusnahmen,  in  denen  auch  der  „redliche  (gutgläubige)  Erwerber“  nicht
shütt  ist,  und  über  den  weiter  gehenden  utz  des  „guten  Glaubens“  im
Fänd-  sverkehr  gemäß  8  366  HGB.  vgl.  Auhang  13—17  zu  §  932.

13)  vgl.  Anhang  18  zu  §  983  (betrifft  den  des  redlichen  Erwerbers
  5½  Üübertragung  N.  Pv0v  Entschluß  neeo  tzers“,  constitutum
possessorium.  Delsptelch.

1ä#a)—21)  vgl.  Anhang  183  —21  zu  1—  (betrifft  den  Schutz  des  redlichen
  Erwerbers  bei  Übertragung  durch  „Abtretung  des  Anspruchs  auf  Herausgabe“.
  Beispiele).

22)  d.  h.  gegen  oder  ohne  seinen  Willen  abhauden  gekommen
war.  Hierher  Lehört  auch  der  Fall,  daß  ein  Geisteskranker,  ein  Kind  unter
7  Jahren  eine  Sache  veräußert;  104,  105.  Ein  „Abhandenkommen"  für  den
Eigentümer  im  Sinne  des  25  liegt  nicht  vor,  wenn  der,  dem  er  die  bewegliche
  Sache  zur  Leihe,  Miete,  als  Pfand,  zur  Aufbewahrung  usw.  über-Pö#n
  hat,  die  Sache,  wenn  auch  unberechtigt  (Unterschlagung),  an  einen

ritten  veräußert.

23)  Hiernach  muß  auch  der  „redliche“  Erwerber  einer  tgestohlenen,  verlorenen
  oder  sonst  abhanden  gekommenen“  Sache  sie  dem  Eigentümer  heraus-—
  und  zwar  ohne  Anspruch  auf  Eysatz  dessen,  was  er  beim  redlichen

rwerb  als  Kaufpreis  für  die  Sache  bezahlt  hat  (lohne  „Lösungsanspruch“).
Der  „redliche“  Erwerber  einer  gestohlenen  usw.  Sache  kann  also  das  „Eigentum“
  daran  nur  0ct  durch  „Ersitzung“  erwerben.  §8  937  ff.  Wich  ge
Ausnahmen:  §  936  Abs.  2.

24)  §  868.  „Ist's  dem  Pächter  gestohlen,  so  ist’s  auch  dem  Verpächter
gestohlen“  (C).

26  ahhaberpapiere“  neder  Art  vgl.  Noten  und  4  zu  §  793,  §  807,  danni
  chr  die  §  808  (und  Note)  bezeichneten  Legttimationspapiere)  (Sparassendücher
  Hfandscheige  usw.);  letztere  kann  der  Bestohlene,  Verlierer  usw.
auch  vom  „redlichen"“  Erwerber  ohne  Ersatzpflicht  herausfordern.

abgedruckt  in  An
jebbrauc,  rce
20  t  also  gemäß  88  929—935  das  „Eigentum“  einer  beweglichen
Sache  erworben  hat,  der  hat  —  mit  den  in  §  936  bestimmten  Einschränkungen
—  ein  lastenfreies  Eigentum  erworben  sofern  er  in  dem  „guten  Glauben“  war,
die  Sache  sei  „lastensoel-  i  936  Abs.  2).  Werden  z.  B.  vom  Gerichtsvoll-W
  gepfändete  Sachen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,  und
ieser  veräußert  sie  trotzdem  an  einen  Dritten,  so  erlangt  der  Dritte  falls
ihm  die  Pfändung  ohne  seine  grobe  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
war  (8  932  Abs.  2),  ein  pfandfreies  Eigentum.  Der  geschädigte  Gläubiger
  hat  nur  die  in  11  bezeichneten  Ersatzansprüche.
1  ogl.  das  Beispiel  zu  9#2  Abs.  1  Satz  2  in  Anhang  16  zu  §  932.
31  züglich  §  930  vgl.  Anhang  18  zu  §  933,  —  bezüglich  §  931  vgl.
Anhang  20  zu  ⅛  934.

waren.  pgl.  krx  —  367  56GB.  betesfend  —  lo  b  im  kaufmännischen
r

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