Ersitzung  *935—941

von  dem  Dritten  erlangt,  es  sei  denn,  daß  er  zur  Zeit  der  Abtretung  oder
des  Besitzerwerbes  nicht  in  gutem  Glauben  ist.)

§  935.  Der  Erwerb  des  Eigentums  auf  Grund  der  88  932  bis
Ma  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Sache  dem  Eigentümer  gestohlen  worden,
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  :2")  war.:s)  Das
gleiche  gilt,  falls  der  Eigentümer  nurmittelbarer  Befitzer  war,
dann,  wenn  die  Sache  dem  Besitzer  abhanden  gekommen  war.“)

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Geld  oder  Inhaberpapiere
  :5)  sowie  auf  Sachen,  die  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  26)
veräußert  werden.  *)

§  936.  Ist  eine  veräußerte  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,:")  so  erlischt  das  Recht  mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums.:?)  In
dem  Falle  des  §  929  Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Erwerber
  den  Besitz  von  dem  Veräußerer  erlangt  hatte.3o)  Erfolgt
  die  Veräußerung  nach  3  930  oder  war  die  nach  §  931  veräußerte
Sache  nichtimmittelbaren  Befize  des  Veräußerers,  soerlischt
  das  Recht  des  Dritten  erst  dann,  wenn  der  Erwerber  auf
Grund  der  Veräußerung  den  Besitz  der  Sache  erlangt.##)

Das  Recht  des  Dritten  erlischt  nicht,  wenn  der  Erwerber  zu  der  nach
Abs.  1maßgebenden  Zeit  in  Ansehung  des  Rechtes  nicht  in  gutem
Glanben  ist.52)

Steht  im  Falle  des  §  9831  das  Recht  dem  dritten  Besitzer
zu,"s)  so  erlischt  es  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber
  nicht.

II.  Ersitzung.))

§  937.  Wer  eine  bewegliche  Sache  2)  zehn  Jahre  im  Eigenbesitze:)
hat,  erwirbt  das  Eigentum  (Ersitzung).)

Die  Ersitzung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erwerber  bei  dem  Erwerbe
  des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  wenn  er  später
erfährt,  daß  ihm  das  Eigentum  nicht  zusteht.)

§  938.  Hat  jemand  eine  Sache  am  Anfang  und  am  Ende
eines  Zeitraums  im  Eigenbesitze  gehabt,  so  wird  vermutet,  daß  sein
Eigenbesitz  auch  in  der  Zwischenzeit  bestanden  habe.“)

8  93.  Die  Ersitzung  kann  nicht  beginnen  und,  falls  fie  begonnen
hat,  nicht  fortgesetzt  werden,  solange  die  Verjährung  des  Eigentumsanspruchs
  gehemmt  ist?)  oder  ihrer  Vollendung  die  Vorschriften
  der  88  206,  207entgegenstehen.

8  940.  Die  Ersitzung  wird  durch  den  Verlust  des  Eigenbesitzes')
  unterbrochen.)

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Eigenbesitzer
  den  Eigenbesitz  ohne  seinen  Willen  verloren  und  ihn  binnen
Jahresfrist  oder  mittelst  einer  innerhalb  dieser  Frist  erhobenen  2s)
Klage  wiedererlangt  hat.

§  941.  Die  Ersitzung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Eigentumsanspruch
  gegen  den  Eigenbesitzer  oder  im  Falle  eines  mittelbaren
Eigenbesitzes  10)  gegen  den  Besitzer  16a)  gerichtlich  geltend  ge-—

  299  —