8  937
8  938
8  939

8  940

8  941
8  943
8  944
8  945
8  946

8  947

Erlänterungen

22)  Über  uten  Glauben“  vgl.  §  932  Abs.  2  und  Anhang  13  und  17
zu  §  932,  sowie  über  den  dnitergehenden  Schutz  im  Handelsverkehr  den  dort
zdebrce  §  366  *  *  HE.

Wenn  also  A  seine  dem  B  wegen  100  Mk.  ver  bländete  und  in
Pfandie  tz  gegebene  ache  an  C,  ohne  ihm  von  der  Ver  i  ung  Mitteilung
6  machen,  verkauft  und  gem  *15  r*i  die  zur  Eigentumsi  Wetracun  erforderberga

  “  ihmdurnh  er  t,  daß  er  leinen  Anspruch  auf  Herausgabe
der  eee#b  ihm  nach  §  1223  2l.  2  zusteht)  an  C.  „abtritt“,  so  erwirbt  C
war  sche  geer  der  —.  Pfandrecht  des  B  aber  bleibt  bestehen,

lbst  wenn  C  in  dem  „guten  brdes  war,  die  Sache  sei  dem  B  nicht  verpfändet,
  sondern  nur  geliehen  oder  zur  Aufbewahrung  übergeben.

)  vgl.  Anhang  1—5  ut  8  97  (Ersitzung).
der  „

—  ist  zulä

vgl.  88  985,  202—205.  huber  „Verjährung  des  Eigentumsanspruchs“
lB...  des  —*“  vgl.  Anhang  5  zu  §  937  am  Ende.

"r  v  l

jägl  Rotewzu§209

108)e  en  unmittelbaren“  Besitzer;  Note  40  zu  §  868.
11)  ousgesebt:  daß  alle,  die  die  Sache  während  der  10  Jahre  im
ge  “  halten,  „in  gutem  Glauben“  waren,  vgl.  Anhang  5  zu  §  937;

ferner
13#

z5%  vgl.  §  936.  „Was  3ꝛ  aerlesen  hast,  ist  frei  von  fremder  Last“  (C).

14)  vgl.  Anhang  5  zu  §  93
1)  In  allen  Fällen,  in  penen  jemand  n  ff.  sein  „Eigentum“
oder  ein  „sonstiges  Recht“  an  einer  Sache  (3z.  ge  Ni  *  imn  verliert,
  t  er  einen  „Schadensersatzanspruch“  gegen  Schuldigen“
(9%  27  ff.,  823  ff.)  und  einen  „Vergütungsanspruch“  gegen  den  „  Vereicherten

ö  Gleichviel  „von  wem“  und  „auf  welche  Weise“  die  Verbindung
erfolgt,  ob  in,  utem  Glauben“  oder  „unredlich"“,  ob  der  Grundstückseigentümer
  von  der  Verbindun  un  Kenntnis“  hat  oder  nicht.  vgl.  Note  1.

a)  88§  93—95  und

)  Wenn  die  1%%  udn  bewegliche  Sache  nicht  „wesentlicher
Bestandteil“  des  Grundstücks  wird,  bleibt  das  Eigentum  des  bisherigen
Eigentümers  bestehen.  946  ensschidee  nicht  die  Frage,  ob  sich  der  Grundstückseigentümer
  eine  6  W  nerhindung“  Fefallen  lassen  muß,  oder  ob  er
Schadensersa  der  herstellung  des  früheren.  Zustandes
8  249)  von  dem  „  beohsbeise  ordern  kann.  —  Beispiele:  Der  Grundbesitzer
kauft  von  dem  Schneidemüller  B  Balken  zu  einem  Hausbau.  Da  er  sie  nicht
sofort  bezahlen  kann,  verabreden  fie,  daß  das  Eigentum  der  Balken  „erst  bei
Zahlung  des  Kaufprei  es“  auf  A  über  ehen  soll.  Diese  Vereinbarung  it.  bedeutungslos,
  sobald  4  die  Balken  in  den  Bau  fest  eingefü  t  hat;
denn  dadurch  werden  sie  ohne  weiteres  kraft  §  946  „Eigentum“  des  A,
der  durch  die  „Verbindung“  möglicherweise  eine  rafbare  „  nterschlagung“
begeht.  —  Der  der  Forst  benachbarte  Kätner  wird  „Eigentümer“  der  aus  dem
Walde  gestohlenen,  in  sein  Haus  eingebauten  Balken.  Er  muß
„Schadensersatz“  leisten  und  wird  wegen.  Diebstahle  bestraft.  vgl.  Note  1

"  verschiedener  Eigentümer.  Es  gilt  Note  2.

s)  „wesentliche  Bestandteile  d  vgl.  §  93.  Wenn  die  „verbundenen“
Sachen  nicht  tweientlit  "  Bestandteile  einer  „einheitlichen“  Sache  werden,

die  Petrok  eumlampen  des  A  werden  in  die  Leuchter  am  Pianino  des  B
zingegirtt,  „s  u  sich  an  den  Eigentumsverhältnissen  nichts.  Oäusig  findet
mit  der  rbindu  zugleich  eine  „Verarbeitung"  oder  „Umbildung“
statt,  dann  gilt  ni  8  8  0  sondern  §  950.  —  Über  „Miteigentum“
§§  1008  ff.  —  vgl.  Rote  1.

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