Verbindung.  Vermischung.  Verarbeitung.  *#942—949

macht  wird,  der  sein  Recht  zum  Besitze  von  dem  Eigenbesitzer  ableitet;
die  Unterbrechung  tritt  jedoch  nur  zugunsten  desjenigen
ein,  welcher  sie  herbeiführt.  Die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  §§  209  bis  212,  216,  219,  220  finden  entsprechende
Anwendung.

8  942.  Wird  die  Ersitzung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur
Unterbrechung  verstrichene  Zeit  nicht  in  Betracht;,  eine  neue  Ersitzung
kann  erst  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.

§  943.  Eelangt  die  Sache  durch  Nechtsnachfolge  in  den  Eigenbesitz
  eines  Dritten,  so  kommt  die  während  des  Besitzes  des  Rechtsvorgängers
  verstrichene  Ersitzungszeit  dem  Dritten  zustatten.  .)

§  944.  Die  Ersitzungszeit,  die  zugunsten  eines  Erbschaftsbefitzers
  1:)  verstrichen  ist,  lommt  dem  Erben  zustatten.

§  945.  Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  durch  Ersitzung  erlöschen
die  an  der  Sache  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  begründeten  Nechte
Dritter,)  es  sei  denn,  daß  der  Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
  in  Ansehung  dieser  Rechte  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  ihr
Bestehen  später  erfährt..)  Die  Ersitzungsfrist  muß  auch  in  Ansehung
des  Rechtes  des  Dritten  verstrichen  sein;  die  Vorschriften  der  §§  939
bis  944  finden  entsprechende  Anwendung.

III  VBerbindung.  VBermischung.  Verarbeitung.))

§  946.  Wird  eine  bewegliche  Sache  mit  einem  Grundstücke  dergestalt
  verbunden,?!)  daß  sie  wesentlicher  Bestandteil?s)  des  Grund-Er
  wird,  so  erstreckt  sich  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  auf  die  se

ache.“)

§  947.  Werden  bewegliche  Sachen)  mit  einander  dergestalt  verbunden,
  daß  sie  wesentliche  Bestandteile  einer  einheitlichen
Sache  werden,  so  werden  die  bisherigen  Eigentümer  Miteigentümer
dieser  Sache;  ')  die  Anteile  bestimmen  sich  nach  dem  Verhältnisse
des  Wertes,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Verbindung  haben.

Itst  eine  der  Sachen  als  die  Hauptsache  anzusehen,')  so  erwirbt  ihr
Eigentümer  das  Alleineigentum.

§*948.  Werden  bewegliche  Sachen  mit  einander  untrennbars)
vermischt?)  oder  vermengt16)  so  finden  die  Vorschriften  des  §  947  entsprechende
  Anwendung.)

Der  Untrennbarkeit  steht  es  gleich,  wenn  die  Trennung
der  vermischten  oder  vermengten  Sachen  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  sein  würde.

8  949.  Erlischt  nach  den  88  946  bis  948  das  Eigentum  an  einer
Sache,  so  erlöschen  auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden  Nechte.)
Erwirbt  der  Eigentümer  der  belasteten  Sache  Miteigentum,
so  bestehen  die  Rechte  an  dem  Anteile  fort,  der  an  die  Stelle  der
Sache  tritt.  Wird  der  Eigentümer  der  belasteten  Sache  Alleineigentümer
  so  erstrecken  sich  die  Rechte  auf  die  hin  zutretende
Sache.

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