l951

*’-.

Erläuterungen

7)  Worüber  die  Verkehrsauffassung  entscheidet.
8)  Wenn  die  „Trennung“  möglich,  64q  ändert  sich  an  den  bisherigen  Rechten
  der  hor  iedenen  Eigentümer  nichts.
Häusammengego  ner  Johannisberger  und  Grünberger  Wein.
5à5  u.  zusammengeschütteter  Ro  gen.
s  entsteht  Lalsol,  iteigentum“  oder  im  Falle  de  e7  Abs.  2
„Aneinel  entum“;  z.  B.  wenn  Porter  und  Champagner  verschiedener  Eigentümer
  zu  ummen  gossen  ist,  gehört  die  E#schung  kem  Eigentümer  des  Champagners.
  —  ote  1  und  Roten  zu  §  947,  insbesondere,  daß  —  948  nicht  gilt,
wenn  §  950  h  gidns  §  948  gilt  auch  für  vermengtes  Geld  iedener  Eigentümer,
  falls  nicht  mehr  herauszufinden  ist,  wem  die  verschiedenen  Münzen  gezeren
  (  (also:  „untrennbar")  und  falls  er  Vermengende  nicht  „in  gutem
lauben“  ist.  Wer  fremdes  Geld  „in  gutem  Glauben“  mit  dem  seinigen  verket
  htd  anllsneigentümer=  auch  wenn  das  Geld  gestohlen  oder  verloren
war

12  B.  Nie  Se.  Pfandrecht.  vgl.  Note  1  und  §  936.

50  fikation.  Ob  eine  „neue“  Sache  vorliegt,  ist  nach  der
ertehrahile  E#n  0.  fesen  Unter  §  950  fallen  also  nicht  bloße
„Reparaturen  enn  keine  „neue“  Sache  hergestellt  wird,  gelten  bei  Stoffen

verschiedener  Eigentümer  die  88  947,  948.

14)  selbst  wenn  er  nicht  „in  gutem  Glauben“  ist,  z.  B.  der  Schuhmacher,
der  aus  von  ihm  gestohlenem  Leder  Schuhe  herstellt,  wird  in  der  Regel  deren
Si  tümer.  „Wes  die  Arbeit,  des  das  Werk“  *  Geschieht  die  Veritung

  oder  Umbildung  z.  B.  auf  Grund  eines  rkvertrags,  in  einem
der  tverhältnis,  dann  richten  sich  die  Wirkungen  zunächst  nach  dem  Vertra  .
ischler,  der  aus  ihm  vom  Bauherrn  bergebenem  Sol  Türen  herstellt
i  das  Eigentum  an  den  Türen  für  den  Bauherrn,  der  Geselle  für  den
Meister.  Wenn  aber  der  Schustergeselle  Leder  unterschlägt  und  „für  sich“
Schuhe  herstellt,  wird  er  Eigentümer  der  Schuhe.

15)  Wenn  also  im  Beispiel  der  Note  14  der  Wert  des  besonders  kostbaren
Leders  „erheblich“  größer  ist  als  der  Wert  der  Schusterarbeit  so  erwirbt  der
t  ker  nicht  Eigentum  an  den  Schuhen,  sondern  65z  zur  Aufertigung  von

n  auch  noch  andere  Sachen  als  Leder  gehören.  Näge.#  wirn  usw.)
ist  die  Eigentumsfrage  nach  §  947  zu  ents  *  E—  bs.  2  daselbst  2
hören  die  Schuhe  dem  Eigentümer  des  Le

„Das  Bild  folgt  dem  Maler,  *  Schreiber  (dem  Drucker)  das

7  Cs,  wenn  nicht  eiwa  der  Wert  der  Leinwand,  des  Blattes  erheblich

8  ett  —  der  Wert  des  Gemäldes  oder  des  Geschriebenen,  Gedruckten
ote

17)  —ms  2  ist  in  allen  Fällen,  daß  durch  das  Schreiben,  Zeichnen
7*r#  .  *i*“m  (ein  geistiges  Werk,  ein  Gemälde  usw.)  hergestellt  ist.
v

18)  §  949.

812  818  und  Note  1  zu  §  946.

823  ff.  und  Note  1  zu  8  9  Wenn  also  „unerlaubte“  Handlung
vorliec  nshyn  im  Gegensatze  *5  951  Abs.  1  am  Ende  unter  Umständen  „Wiederher
  tellung“  des  früheren  *Ddt  ndes  gefordert  werden;  88  249,  251.

21)  ogl.  Sa  -  „Aufwendungen“.

22  F  Ka  register  „Wegnahme“.

§  371.  Wer  also  eine  „bestehende“  Forderung  erwirbt,  kann
E  Sta  krasft.  §  985  von  jedem  herausverlang  en.
2/  a)  „Wenn  die  Schuld  verpfändet,  ist  auch  der  Schuldschein  verpfändet“
  (0.  zuch  r#  Abs.  3  ZPO.

*  ie  sogen.  2.Zibcheatione  apiere  des  §  808.  vgl.  Note  dazu
(Sparkassenbücher,  Ve  Verstcherungspolizen  usw.).  952  gilt  aagehenn  Unia  t  für
„Inhaberpapiere“  (88  793,  807),  diese  find  selb  tändi  ig  Sacken  yg  ote  6
zu  §  793).  ferner  &amp;“  öähnlichem  Grunde  nicht  für  „Wechsel  ee  „durch

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