Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen.  8  950—955

8  950.  Wer  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  eines  oder
mehrerer  Stoffe  eine  neue  bewegliche  Sache  herftellt,18)  erwirbt  das
Eigentum  an  der  neuen  Sache,"“)  sofern  nicht  der  Wert  der  Verarbeitung
  oder  der  Umbildung  erheblich  geringer  ist  als  der
Wert  des  Stoffes.1is)  Als  Verarbeitung  gilt  auch  das  Schreiben,
Zeichnen,  Malen,  Drucken,  Gravieren  doder  eine  ähnliche
  Bearbeitung  der  Oberfläche.)  )

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  an  der  neuen  Sache  erlöschen  die
an  dem  Stoffe  bestehenden  Rechte.16)

&amp;S  1A  Wer  infolge  der  Vorschriften  der  88  946  bis  950  einen
Nechtsverlust  erleidet,  kann  von  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Rechtsänderung
  eintritt,  Bergütung  in  Geld  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.o)  Die
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  kann  nicht  verlangt  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen
Merlaubter  Handlungen  20)  sowie  die  Vorschriften  über  den  Ersatz  von
Lerwendungen  :i)  und  über  das  Recht  zur  Wegnahme  einer  Einrichtung:)
  bleiben  unberührt.  In  den  Fällen  der  8  946,  947  ist  die
Wegnahme  nach  den  für  das  Wegnahmerecht  des  Besitzers  gegenüber
dem  Eigentümer  geltenden  Vorschriften?)  auch  dann  zulässig,  wenn  die
Verbindung  nicht  von  dem  Befitzer  der  Hauptsache  bewirkt  worden  ist.

8  952.  Das  Eigentum  an  dem  über  eine  Forderung  ausgestellten
Schuldscheine  steht  dem  Gläubiger  zu.?"“)  Das  Recht  eines  Dritten  an
der  Forderung  erstreckt  sich  auf  den  Schuldschein.#)

Das  gleiche  gilt  für  Urkunden  über  andere  Rechte,“)  kraft  deren
eine  Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere  für  Hypotheken-,
Erundschuld-  und  Nentenschuldbriefe.6)

IV.  Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen
einer  Sache.  1)5

8  953.  Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile  einer  Sache  gehören
auch  nach  der  Trennung  dem  Eigentümer  der  Sache,:)  soweit  sich  nicht
aus  den  88  954  bis  957  ein  anderes  ergibt.

954.  Wer  vermöge  eines  Rechtes  an  einer  fremden  Sache  befugt
ist,  sich  Erzeugnisse  oder  sonstige  Bestandteile  der  Sache  anzueignen“)
erwirbt  das  Eigentum  an  ihnen,  unbeschadet  der  Vorschriften  der
8  955  bis  957,  mit  der  Trennung.)

§+#  955.  Wer  eine  Sache  im  Eigenbesitze  hat,“)  erwirbt  das  Eigentun
  an  den  Erzeugnissen  und  sonstigen  zu  den  Früchten  der  Sache  gehörenden
  Bestandteilen,')  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§  956,  957,
nit  der  Trennung.,.)  Der  Erwerb  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigenbesitzer
  nicht  zum  Eigenbesitz  oder  ein  anderer  vermöge  eines
Rechtes  an  der  Sache  zum  Fruchtbezuge  berechtigt  ist
und  der  Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem
Glauben  ist?)  oder  vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel  erfährt.°)

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