Erlänterungen

Indostament  übertragbaren“  kaufmännischen  Anweisungen,  Konnossemente,
adescheine  yene  8  363  HEB.
rZ–3  26)  vgl.  jedoch  §  1163  Abs.  2.  u  E—  he

8  1)  Das  Gesetz  macht  hier  keinen  Unterschied  zwischen  „Erzeugnissen“
  (§  99)  und  „Bestandteilen“  (88  93  ff.)  gleichviel,  ob  „wesentliche“  oder
vunwesentliche“,  ob  „beweglich“,  ob  „unbeweglich“.  Es  fallen  also  unter  §8  953
is  957  Feld=  und  Baumfrüchte,  Tierjunge,  Steine,  Erdmassen,  üste  des

Baumes,  Horn  des  Stieres,  Schwanz  des  Pferdes,  Wolle  des  Schafes  usw.
2  vgt  Anhang  2  zu  §  953  (üÜbersicht  m  rständnis  der  §#953—957).
3)  „Wer  die  Kuh  kauft,  hat  das  Kalb“.  „Die  Saat  ist  dessen,  des  der
Acker  ist“  (C).  —  Hypothek  (Grundschuld,  Rentenschuld)  un  -  erstrecken

  sich  auch  auf  die  „gesamten“  Erzeugnisse  und  Bestandteile  88  1120,  1212.

8  954  ()  d.  h.  vermöge  eines  „dinglichen“"  Rechts,  z.  B.  der  Nießbraucher

.  1080),  der  Piandgläudi  t  im  Falle  des  §  1213.  —  Vom  „persönchen"
  Rechte  z.  B.  des  Pächters  handelt  8  956.

s)  ohne  weiteresl  auch  wenn  ein  anderer  als  der  Berechtigte  oder
ein  Naturereignis  (Sturm)  die  „Trennung“  bewirkt,  also  ohne  daß  der  Berechtigte
  „Kenntnis“  von  der  Trennung  zu  haben  braucht.

*  955  s)  Ohne  „Eigentümer“  z  sein  (vgl.  r*e  z.  B  der  äuser  eines
Grundstücks,  dem  dasselbe  bereits  übergeben,  aber  noch  nicht  aufgelassen  ist.

7)  ni  7  auch  an  anderen  „Bestandteilen“,  die  nicht  zu  den  „Früchten“
  der  Sa  Echören  (vgl.  §§.  99,  93  ff.)  Wer  also  ein  Haus,  das  er  im
„gutgläubigen“  Eigenbesitz  während  es  in  Wahrheit  einem  anderen  gehört,
abbricht,  erwirbt  durch  diese  „Trennung“  nicht  das  Eigentum  an  den  Steinen,
Balken  usw.  (Bestandteilen).

8)  vgl.  das  Note  5  Gesagte.

"  chl.  §.  932  Abs.  2  und  Noten  dazn.  Also:  wer  eine  Kuh  gestohlen
hat,  erwirbt  nicht  das  Eigentum  des  von  ihr  geworfenen  Kalbes.

10  uogl.  Anhang  5  zu  3.2

11)  z.  B.  wer  eine  Sache  besitzt  in  dem  „guten  Glauben“,  es  stehe  ihm
der  Nießbrauch  daran  zu.
12  955  Abs.  2

l  956  ½  956  handelt  von  dem  Fruchterwerbe  desjenigen,  der  nicht  ein
adingliches'  Recht  (z.  B.  Nießbrauch)  an  der  Sache  hat  (biervon  handelt
77  sondern  nur  auf  Grund  eines  Schuldverhältnisses  ein  „persönliches“

echt  gegen  den  Eigentümer  einer  Sache,  daß  dieser  ihm  den  „Frucht=  usw.
Bezug“  gestatte,  insbesondere  also  vom  Fruchterwerbe  des  ters.  —

Wenn  derjenige,  der  einem  anderen  die  Aneignung  der  Erzeugnisse  usw.  einer

Sache  gestattet,  nicht  „Eigentümer“  der  Sache,  auch  sonst  nicht  zur  Gestattung

  berechtigt  ist,  gilt  8  957.

14)  z.  B.  bei  der  Pacht;  §  581.
14)  z.  B.  beim  Verkauf  eines  Gebäudes  auf  Abbruch  „gestattet“  der

Eigentümer  den  Käufer,  sich  die  „Bestandteile  anzueignen“.

1

17)  vgl.  das  Note  5  Gesagte.

18)  854.  —  „Getrennte  Frucht  fällt  eim  Augenblicke  der  Trennung)  in
Pächters  Schoß“  (C),  wenn,  was  die  Regel,  der  Pächter  den  „Besitz“  der
verpachteten  Sache  hat;  aber  „wer  das  achtgut  nicht  belitzt,  muß  die
Früchte  erst  aufletent  (C),  daran  „Besitz  ergreifen".  —  Wer  z.  B.  „Hhängende
oder  stehende“  Früchte,  ein  Haus  „auf  Abbruch“  kauft,  erwirbt  das  Eigentum
  an  den  Früchten,  an  den  Steinen  und  Balken  erst  mit  der  „Besitzergreifung“,
  sofern  ihm  nicht  schon  vorher  der  Besitz  des  Ackers,  des  Obstgartens,  des
Hauses  selbst  übergeben  war,  was  nach  §  865  zulässg  ist;  in  letzterem  Falle
erwirbt  er  das  Eigentum  der  Früchte  und  Bestandteile  bereits  mit  der
„Trennung“  (vgl.  Note  Hter  Saße
10)  z.  B.  der  Nießbrau  einer  verpachtet  sie  (§  1059),  der
Pächter  eines  Grundstücks  gibt  es  in  „Afterpacht“  (§  596  nebst  12
l  957  20)  z.  B.  der  „Afterpächter“;  vgl.  Note  21.

—  304  —