Aneignung  i956—962

Dem  Eigenbesitzer  steht  derjenige  gleich,  welcher  die  Sache
zum  Zwecke  der  Ausübung  eines  Nutzungsrechts  an  ihr

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Auf  den  Eigenbesitz  und  den  ihm  gleichgestellten  Besitz  ½)  findet  die
Vorschrift  des  §  940  Abs.  2entsprechende  Anwendung.

§  956.  Gestattet  der  Eigentümer  einem  anderen,#)  sich  Erzeugnisse
  ½)  oder  sonfstige  Bestandteile  ½)  der  Sache  anzueignen,  so  erwirbt
dieser  das  Eigentum  an  ihnen,  wenn  der  Besitz  der  Sache  ihm  überlassen
  ist,'#)  mit  der  Trennung,  7)  anderenfalls  mit  der  Besittzergreifung.1s)
  Ift  der  Eigentümer  zu  der  Gestattung  verpflichtet,
so  kann  er  sie  nicht  widerrufen,  solange  sich  der  andere  in  dem
ihm  überlassenen  Besitze  der  Sache  befindet.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Gestattung  nicht  von  dem  Eigentümer,
sondern  von  einem  anderen  ausgeht,  dem  Erzeugnisse  oder  sonstige
Bestandteile  einer  Sache  nach  der  Trennung  gehören.9)

§  957.  Die  Vorschriften  des  8  956  finden  auch  dann  Anwendung,
wenn  derjenige,  welcher  die  Aneignung  einem  anderen  gestattet,
hierzu  nicht  berechtigt  ist,  es  sei  denn,  daß  der  andere,  falls  ihm  der  Besitz
  der  Sache  überlassen  wird,o)  bei  der  Überlassung,  an  derenfalls
bei  der  Ergreifung  des  Besitzes  der  Erzeugnisse  oder  der  sonstigen  Bestandteile
  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel
  erfährt.::)

V.  Aneignung.

§  958.  Wer  eine  herrenlose  bewegliche  Sache  1)  in  Eigenbesitz:)
nimmt,  erwirbt  das  Eigentum  an  der  Sache.-)

Das  Eigentum  wird  nicht  erworben,  wenn  die  Aneignung  gesetzlich
  verboten  ists)  oder  wenn  durch  die  Besitzergreifung  das  Aneignungsrecht
  eines  anderen  “)  verletzzt  wird.

8  9050.  Eine  bewegliche  Sache  wird  herrenlos,)  wenn  der  Eigentümer
  in  der  Absicht,  auf  das  Eigentum  zu  verzichten,  den  Besitz  der  Sache
aufgibt.“)  6

§  960.  Wilde  Tiere  find  herrenlos,  solange  fie  sich  in  der  Freiheit
befinden.-)  Wilde  Tiere  in  Tiergärten  und  Fische  in  Teichen
oder  anderen  geschlossenen  Privatgewässern  sind  nicht  herrenlos.

Erlangt  ein  gefangenes  wildes  Tier  die  Freiheit  wieder,  so  wird
es  herrenlos,  wenn  nicht  der  Eigentümer  das  Tier  unverzüglich  7)  verfolgt
  *)  oder  wenn  er  die  Verfolgung  aufgibt.

Ein  gezähmtes  Tier  wird  herrenlos,  wenn  es  die  Gewohnheit  ablegt,
  an  den  ihm  bestimmten  Ort  zurückzukehren.)

§  961.  Zieht  ein  Bienenschwerm  aus,10)  so  wird  er  herrenlos,
wenn  nicht  der  Eigentümer  ihn  unverzüglich  10a)  verfolgt  11)  oder  wenn
der  Eigentümer  die  Verfolgung  aufgibt.

§  962.  Der  Eigentümer  des  Bienenschwarmes  darf  bei  der  Verfolgung
  fremde  Grundstücke  betreten.  Ist  der  Schwarm  in  eine  fremde
nicht  besetzte  Bienenwohnung  eingezogen,  so  darf  der  Eigentümer  des
Schwarmes  zum  Zwecke  des  Einfangens  die  Wohnung  öffnen  und  die

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