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8  959

8  960

Erläuterungen

l  Notesund10—Weraliovomvermeintlichen«Pachter

nde  te  in  gutem  Glauben  kauft  und  ginerntet  (Besttz  ergier

  l  rüch  igentümer  der  Früchte.  Der  w  gutgläub  “  sterpächter

eines  Pächters,  dessen  ikachtreh  ge  gege  eFrülchei  ist,  z.  B.  weil  der  Erundstückseigentümer
  mit  Rücksicht  auf  den  e  etnem  Dritten  zu  e  ie  „Nießbrauch“  des

Grundstücks  garnicht  zur  Verpachtung  berechtigt  war,  erwirbt,  falls  ihm  das

Grundstück  „übergeben“  ist,  das  Eigentum  der  Früchte  schon  mit  der

„Trennu
unfl  herrenlose  Grundstücke  §  928  Abs.  2.  —  „Herrenlos“  ist  eine
beweglihe  Sache,  wenn  sie  bisher  in  niemandes  Eigentum  war  (18  9  ,  oder
wenn  der  Eigentümer  sein  Eigentum  aufgegeben  Acerelinguiert)  de  t.  (8  959).
8  872.  Auch  Kinder  unter  7  Jahren  können  nach  §  958  Eigentum
erwerbel  riJ  Note  4  am  Ende  zu  §  854.

-  v

.  z8  *  11  StrGB.  (das  unbefugte  Ausnehmen  der  Eier  oder
Jungen)  #on  5  Federwild),  Reichsges.  vom  März  1888  (Ausnehmen
  von  Eiern  usw.).  Die  Vorschristen  der  ““  gelet  tze“  ge  ören
nicht  hierher;  denn  sie  verbieten  die  „Tötung“,  nicht  die  „Aneignung“.  —
vgl.  E.  67  und  das  BueuHßissche  Gesetz  vom  26.  März  1856  über  ds.  Be-Eeofun
  ubefu  ugter  Gewinnung  oder  Aneignung  von  „Mineralien“,  die  der
Staat  1  vor  6bms  hat  oder  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung  usw.

bedarf.  —  vg  l  .  e  beh
4)  z.  das  der  lan  eieclichen.  Nche  ung  vorbehaltene  Jagd-  und
n  *  ginen  anderen  S—  n  2  baltene  hervoroben
  wird).  Das  vom  1070  ene  Wi-  bleubt,  also,  selbsi

(estzichn  “  in“s  enießt  a  der  Wild  lddieb;  vgl.  Nod-  zu  8  bis

„Jagdber  tigte“  66|„  am  Wilde  erlangt  und  dadurch  „Eigen-Kre:
  wird,  o  t  bis  ein  „gutgläubiger  Eigenbesitzer“  das  Eigentum  gemäß
88  B.  durch  ch  nutg  äubigen“  Kauf  vom  Wilddiebe,  den  er
zohne  groe  Wt  keit“  für  den  Eiemihner  des  Wildes  hielt.  Das  lanui

  kann  Abweichendes  bestimmen,  z.  B.
nach  ürttembergischem  AG.  Art.  206  „unterliegt  das  erlegte  Tier  dem  Aneignungsrechte
  des  Erlegers“.  —  Über  Seeauswurf  usw.  pgl.  Reichs-Strandungsordnung.
  Hierher  gehört  auch  das  nach  E.  73  in  Kraft  gebliebene
preußische  Bernstein-Regal  gemäß  Ges.  vom  22.  Februar  1867.

ua)  An  der  Sache  bestehende  Rechte  Dritter  (Nießbrauch,  Pfandrecht)
gehen  natürlich  dadurch  allein,  daß  der  „Eigentümer“  sie  wegwirft  (sie
rs  zmecht,  nicht  unter.

z.  B.  Eßwaren,  Zeitungen  usw.,  die  man  im  Eisenbahnwagen
liegen  äßt.  *  rsl  4  „Ver  7  fetz  natürlich  Geichsstefähigket  (88  104  ff.)
voraus;  r—  also  ein  Kind,  ein  Geisteskranker  wegwirft,  wird  nicht  ohne
weter  rrenlos.

960  unterscheidet:  wilde  Tiere  und  gezähmte  (d.  h.  ehemals  wilde);
der  Geins  atz  von  beiden  sind:  zahme  Tiere.  Zu  welcher  dieser  drei  Arten  ein
Tier  Fehört,  ist  nur  im  Einzelfalle  zu  entscheiden.  ieselbe  Tiergattung
kann  "0  nach  der  Gegend  bloß  in  „zahmen“  oder  blo  in  „wilden“  oder  sowohl
in  wilden  als  in  ein  zahmen  Stücken  vorkommen  (z.  Koßen  ).  Zahme  Tiere,
auf  die  sich  icht  bezieht,  1  unsere  Vänplier  (Kühe,  Ochsen,  Schweine,
Lund-  usw.).  s.  „gezähmte“,  n  Freiheit  befindliche  (ursprünglich  wilde

iere)  kommen  z.  B.  vor:  Rehe,  Stöche,  Füchse  usw.  Hiernach  sind  „wilde“
Tiere  alle  „nicht  zahmen“  oder  „nicht  gezähmten“  Tiere,  gleichviel,  ob  ausländische
  oder  inländische;  Elefanten,  J#  Strauß,  za  g,  Kanarienvogel,
*  Hatn  Hyäne,  Reh.  „Wilde“  in  der  „Freiheit“  befindliche  Tiere  kann
also  jeder  aneignen,  salls  und  soweit  sie  nicht  nach  Landesrecht  dem
—  oder  Fischereirecht  eines  anderen  unterliegen.  l.  Note  4.  Hervorzubeben
  ist:  Rehe,  Hasen  und  das  sonstige  jagdbare  Wild  in  dem  (uneinghece
  ten)  Walde  des  jagdberechtigten  Großgrundbesitzers  sind
Berrenlos",  sie  sind  nicht  sein  „Eigentum“;  er  hat  nur  das  aus-—

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