Fund  8  963971

Waben  herausnehmen  oder  herausbrechen.  Er  hat  den  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.")

8  963.  Vereinigen  sich  ausgezogene  Bienenschwärme  mehrerer
Eigentümer,  so  werden  die  Eigentümer,  welche  ihre  Schwärme  verfolgt
haben,  Miteigentümer  158)  des  eingefangenen  Gesamtschwarmes;  die  Anteile
  bestimmen  sich  nach  der  Zahl  der  verfolgten  Schwärme.

§  964.  Ist  ein  Bienenschwarm  in  eine  fremde  besetzte  Bienenwohnung
  ½)  eingezogen,  so  erstrecken  sich  das  Eigentum  und  die  sonstigen
Rechte  an  den  Bienen,  mit  denen  die  Wohnung  besetzt  war,  auf  den  eingezogenen
  Schwarm.  Das  Eigentum  und  die  sonstigen  Rechte  an  dem
eingezogenen  Schwarme  erlöschen.

VI.  Fund.y

§  965.  Wer  eine  verlorene  Sache  findet  und  an  sich  nimmt,-)
hat  dem  Verlierer  oder  dem  Eigentümer  oder  einem  sonstigen  Empfangsberechtigten
  unverzüglich  3)  Anzeige  zu  machen.

Kennt  der  Finder  die  Empfangsberechtigten  nicht  oder  ist  ihm  ihr
Aufenthalt  unbekannt,  so  hat  er  den  Fund  und  die  Umstände,  welche  für
die  Ermittelung  der  Empfangsberechtigten  erheblich  sein  können,  unverzüglich")
  der  Polizeibehörde  anzuzeigen.  Ist  die  Sache  nicht  mehr  als
drei  Mark  wert,  so  bedarf  es  der  Anzeige  nicht.5)

966.  Der  Finder  ist  zur  Verwahrung  der  Sache  verpflichtet.)

st  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  ist  die  Aufbewahrung
  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden,  so  hat  der
Finder  die  Sache  öffentlich  versteigern  zu  lassen.')  Vor  der  Versteigerung
  ist  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Der  Erlös  tritt  an  die
Stelle  der  Sache.

8  967.  Der  Finder  ist  berechtigt  und  auf  Anordnung  der  Polizeibehörde
  verpflichtet,  die  Sache  oder  den  Versteigerungserlös  an  die
Polizeibehörde  abzuliefern.

§  968.  Der  Finder  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrläsfigkeit  zu
vertreten.5)

§  969.  Der  Finder  wird  durch  die  Herausgabe  der  Sache  an  den
Verlierer  auch  den  sonstigen  Empfangsberechtigten  gegenüber
befreit.,)

§  970.  Macht  der  Finder  zum  Zwecke  der  Verwahrung  oder  Erhaltung
  der  Sache  oder  zum  Zwecke  der  Ermittelung  eines  Empfangsberechtigten
  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  kann  er  von  dem  Empfangsberechtigten  Ersatz
verlangen.10)

§  971.  Der  Finder  kann  von  dem  Empfangsberechtigten  einen
Finderlohn  verlangen.  Der  Finderlohn  beträgt  von  dem  Werte  der
Sache  bis  zu  dreihundert  Mark  fünf  vom  Hundert,  von  dem  Mehrwert
eins  vom  Hundert,  bei  Tieren  eins  vom  Hundert.  Hat  die  Sache  nur
für  den  Empfangsberechtigten  einen  Wert,)  so  ist  der
Finderlohn  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen.

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