8  961

Erläuterungen

schließliche  Recht,  sie  „in  Besitz  zu  nehmen“  und  damit  „das  Eigentum
  daran  zu  erwerben"“.  Der  sogen.  Wilddiebstahl  ist  also  nicht  „Diebsahl
  im  eigentlichen  Sinne  (Wegnahme  einer  „fremden“  beweglichen  Sache),
ondern  ein  besonderes  Vergehen  (Verletzung  des  „Aneignungsrechts“  eines
anderen).  —  Über  im  Freien  betroffene,  einem  anderen  gehörende  Tauben
h  71  1  Zeifig  herrenlos  sei  sein  Herr  nicht

oll  ein  weggeflogener  Zeifig  herrenlos  sein,  wenn  sein  Herr  ni
sortwährend  durch  die  Estoen  rennt,  ihn  zu  suchen?  Man  wird  das  „Verolgen“
  in  solchem  Falle  wohl  auch  in  übertragenem  Sinne  deuten  und  annehmen
  dürfen,  daß  die  Aufforderung  zur  Ablieferung  des  Vogels  durch  Zeitungsanzeige,
  Maueranschlag  usw.  ein  „Verfolgen“  enthält  und  daber  das
Eigzutum  wahrt,  solange  der  Verlierer  des  Vogels  diese  und  ähnliche  Schritte
ortsetzt.  Z

")  z.  B.  das  „gezähmte“,  freiumherlaufende  Reh  kehrt  nicht  zurück.
10)  Die  weitere  Ordnung  des  ill  #ms  961—964)  überlüit
BGB.  dem  landesgesetzlichen  Polizei-Recht.  In  Preußen  gelten  also
noch  88  126  I.  9  Allgem.  Landr.  vgl.  PrAG.  Art.  89  unter  1b.

a  ·
11)  auch  wenn  er  den  Schwarm  schon  aus  den  Augen  verlor.  vgl.  Note  8.
12)  au  in  gon  ihm  nicht  „verschuldeten“.

18

14

8  962  Satz  2.
1)  Über  Fund  bei  Behörden  und  ffentlichen  Verkehrsanstalten  978

bis  982.  Üüber  einen  dem  Funde  verwandten  Fall  (Sachen  im  Besitze  öffent-*
  örden  *ó##  Über  den  Fund  eines  8  984.  —  Zur  Ausührung
  der  9P81,  983  vgl.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
16.  Juni  1898  betr.  die  von  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten  zu  erlassenden
Bekanntmachungen  in  Fundsachen  (Reichsgesetzblatt  1898  Seite  912).  —  Über
die  polizeiliche  Behandlung  der  Funds  sind  in  den  verschiedenen  Staaten
Ausführungsvorschriften  erlassen.  Für  Preußen:  Dienstanweisung  des
Ministers  des  Innern  vom  27.  Oktober  1899  (abgedruckt  im  Minist.-Blatt  für
die  innere  Verwaltung  und  im  renr  für  1899),  die  erläuternde

r  Einzug  in  eine  fremde  „nicht  besetzte“  Bienenwohnung

Verfügung  des  Ministers  des  Innern  vom  7.  März  1900  (Minist.-Blatt  für
die  innere  Verwaltung  1900),  gemeinschaftlicher  Erlaß  der  preußischen
Minister  vom  18.  November  1899  über  die  in  Fundsachen  zu  rlassenden  OD
kanntmachungen  Gabgedruckt  im  Justizministerialblatt  1899),  Fundordnung
im  Berei  r  Staatseisenbahnverwaltung  vom  17.  November  1904  (Eisenbahnverordnungsblatt
  1904).  —  Bayern:  Minist.  Bekanntm.  vom  14.  Dezember
  1899.  —  Sachsen:  Verordnunz  zur  Ausführung  des  BGB.  vom  6.  Juli
1899  §§  24—31.  —  Württemberg:  Minist.  Verf.  vom  14.  Dezember  1899.  —
Baden:  Verordnung  vom  11.  November  1899  19  ff.

:)  „Sehen  ist  (noch)  nicht  finden“  (C).  Wer  einem  ihm  zugelaufenen
Hunde  Futter  und  Unterkunft  gibt,  ist  „Finder“  des  Hundes.  Man  ist  selbstverständlich
  nicht  verpflichtet,  eine  verlorene  Sache,  die  man  sieht,  „an  sich  zu
nehmen“;  tut  man  es  aber,  so  hat  man  die  Pflichten  des,,  inders“,  ins-=besondere
  die  Anzeige-  und  Berwahrungspflicht  #  965,  966,  968).  Es  ist  also
nicht  ganz  ungefährlich  Finder  zu  sein.  er  die  Anzeige  unterläßt,
  kommt  dadur  n  den  gerdact,  daß  er  die  „fremde  bewegli
  Sache,  die  er  (durch  den  Fund)  in  Besitz  oder  Gewahrsam  hat,  sich  rechtswidrig
  zugeeignet  habe“,  und  kann,  wenn  dies  als  erwiesen  festgestellt  wird,
wegen  Unterschlagung  gemäß  8  246  StrGB.  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren
oder  bei  Vorhandensein  mildernder  Umstände  mit  Geldstrafe  bis  zu  900  Mk.
bestraft  werden.

8  121.

4)  §  121.

4  5)  Bei  Sachen  im  Werte  von  nicht  mehr  als  3  Mark  bedarf  es  zwar
nicht  der  Anzeige  an  die  Polizei,  wohl  aber  unter  allen  Umständen  der  frei-—

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