Fund  +.—

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Finder  die  Anzeigepflicht
verletzt  112)  oder  den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.

*  972.  Auf  die  in  den  §§  970,  971  bestimmten  Ansprüche  finden
die  für  die  Ansprüche  des  Besitzers  gegen  den  Eigentümer  wegen  Verwendungen
  geltenden  Vorschriften  der  88  1000  bis  1002  entsprechende
  Anwendung.2)

§  973.12)  Mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Anzeige  des
Fundes  bei  der  Polizeibehörde  1½)  erwirbt  der  Finder  das  Eigentum  an
der  Sache,16)  es  sei  denn,  daß  vorher  ein  Empfangsberechtigter  dem  Finder
  bekannt  geworden  ist  oder  sein  Recht  bei  der  Polizeibehörde  angemeldet
  hat.  Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  erlöschen  die  sonstigen
Rechte  an  der  Sache.i)

Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei  Mark  wert,  so  beginnt  die  einjährige
  Frist  mit  dem  Funde.  Der  Finder  erwirbt  das.  Eigentum
nicht,  wenn  er  den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.  Die  Anmeldung
  eines  Rechtes  bei  der  Polizeibehörde  :½)  steht  dem  Erwerbe
des  Eigentums  nicht  entgegen.

974.  Sind  vor  dem  Ablaufe  der  einjährigen  Frist  Empfangsberechtigte
  dem  Finder  bekannt  geworden  oder  haben  sie  bei  einer  Sache,
die  mehr  als  drei  Mark  wert  ist,  ihre  Rechte  bei  der  Polizeibehörde
  rechtzeitig  angemeldet,  so  kann  der  Finder  die  Empfangsberechtigten
  nach  den  Vorschriften  des  §  1003  zur  Erklärung  über  die  ihm  nach
den  8§§  970  bis  972  zustehenden  Ansprüche  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe
  der  für  die  Erklärung  bestimmten  Frist  erwirbt  der  Finder  das.
Eigentum  und  erlöschen  die  sonstigen  Rechte  an  der  Sache,  18)  wenn  nicht
die  Empfangsberechtigten  sich  rechtzeitig  zu  der  Befriedigung  der  Ansprüche
  bereit  erklären.

§  975.  Durch  die  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses
  an  die  Polizeibehörde  werden  die  Rechte  des  Finders  nicht  berührt.
  Läßt  die  Polizeibehörde  die  Sache  versteigern,  so  tritt  der  Erlös
an  die  Stelle  der  Sache.  Die  Polizeibehörde  darf  die  Sache  oder  den
Erlös  nur  mit  Zustimmung  des  Finders  einem  Empfangsberechtigten
heransgeben.

§  976.  Verzichtet  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber  auf  das
Recht  zum  Erwerbe  des  Eigentums  an  der  Sache,  so  geht  sein  Recht  auf
die  Gemeinde  des  Fundorts  über.io)

Hat  der  Finder  nach  der  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses
  an  die  Polizeibehörde  auf  Grund  der  Vorschriften  der
88  973,  974  das  Eigentum  erworben,  so  geht  es  auf  die  Gemeinde  des
Fundorts  über,  wenn  nicht  der  Finder  vor  dem  Ablauf  einer  ihm  von
der  Polizeibehörde  bestimmten  Frist  die  Herausgabe  verlangt.

§  977.  Wer  infolge  der  Vorschriften  der  §§  973,  974,  976  einen
Rechtsverlust  erleidet,  kann  in  den  Fällen  der  §§  973,  974  von  dem
Finder,  in  den  Fällen  des  §  976  von  der  Gemeinde  des  Fundorts
die  Herausgabe  des  durch  die  Rechtsänderung  Erlangten  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
sordern.  Der  Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach

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