Erläuterungen

willigen  Anzeige  an  den  „bekannten“  Verlierer,  Eigentümer  oder  lonktiden
Empfangsberechtigten.  „Aneignen“  darf  man  sich  aus  nicht  einen  Fund,  der
nur  1  Pe  wert  ist.  vgl.  §  973  Abs.  2.  Man  wird  daher  gut  tun,  auch
Sachen  im  rte  von  weniger  als  3  Mark  der  Polizeibehörde  abzuliefern;

7.
8  966  *  Wem  etglie  nicht  -  "  r*Ww¾“  der  Polizei  abliefert.  Über  die
en  des  „Verwahrers  .
7Wennersienigemä§967detPolizeiabliefett.übet»’o’ffentliche
  “*  "  pgl.  §i7  ls  3.

8  968

8  9609  s)  also  namentlich  auch  dem  „Eigentümer“  der  Sache  gegenüber.  Wenn
aber  jemand  eine  gefundene  Sache  309  ne  Prüfung  (also  „grob  fahrlässig“
8  *¾ßêp  demjenigen,  der  sich  als  „Verlierer“  beim  ihm  meldet,  aushändigt,  und
es  46  t  sich  dann  heraus,  daß  der  sich  Meldende  nicht  der  „Verlierer“  war
so  haftet  der  Finder  dem  Eigentümer  oder  sonstigen  Empfangsberechtigten  auf

—  Schadensersatz.  #.  Etsat  für  Jei  „
10)  pgl.  256,  257,  273;  z.  B.  Er  ür  tungsanzeigen.
8  971  z.  88  ti  *  ein  Dorkipen.
1  965,  973  Abs.  2.  „Keine  Anzeige,  kein  Finderlohn“

C).

8  972  12)  r  Verlierer  kann  sch  also  namentlich  von  den  gen  cen
des  Finders  für  Aufwendungen  und  Finderlohn  dadurch  befreien,  daß
er  die  Annahme  der  verlorenen  Sache  verweigert  oder  die  wiedererlangte  dem
Finder  zurückgibt.

973  13)  Es  ist  zu  unterscheiden:  Abs.  1  handelt  von  „Fundsachen“,  die
8  3  Mart  wert  sind,  —  Abs.  2  von  Fundsachen,  die  bis  3  Mark
wert  sind.

14)  Wer  den  Fund  einer  mehr  als  3  Mk.  werten  Sache  nicht  bei
der  Polizei  „anzeigt“,  kann  das  Eigentum  nicht  gemäß  §  973  erwerben.

15)  bezw.  an  dem  Versteigerungserlöse.  Det  Eigentumserwerb  erfolgt
van  #est  ohne  weitere  Förmlichkeiten  (Aufgebot  usw.).  —
vgl.

16)  vgl.  8  936  und  Noten.

17)  z.  B.  seitens  des  Verlierers.

*  974  18  973.  —  vgl.  8  977.
12  19%  vgl.  8  977.
977  20)  Der  Finder  ist  also,  obgleich  er  bereits  das  „Eigentum“  an  der

gefundenen  Sache  erworben  hat,  in  der  angeordneten  kurzen  Frist  von  3  Jahren
  zur  Herausgabe  der  „Bereicherung“  nach  den  GErundsätzen  der
"6#  812  ff.,  818,  819  (also  abzüglich  seiner  Aufwendungen  und  seines  Findereasne
  verpflichtet;  denn  die  Vorschrift,  die  dem  Finder  das  „Eigentum“
zuspricht,  verfolgt  nicht  den  Zweck,  das  Vermögen  des  Erwerbers  auf
8  des  Verlierenden  zu  vermehren,  sondern  nur  aus  Gründen  des  praktischen

  Lebensbedürfnisses  Verkehrs=  und  Rechtssicherheit  zu  schaffen.
8  978  21)  §  121.

22)  „Anzeige“  genügt  nicht.

23  s  Gdrecht  ¾l  965—977  findet  also  auf  den  sogen.  Bureauund
  Eisenbahn-Fund  keine  Anwendung;  der  Finder  hat  kein  Recht  auf
Eigentums-Erwerb  und  Finderlohn,  es  gelten  vielmehr  die
2  978  ff.  „In  Post  und  Eentann  ist  nichts  zu  finden“  (C).  —  pgl.  auch

e  Note  1  bezeichneten  Vorschriften.
*  982  2")  vgl.  die  Note  1  bezeichneten  Vorschriften.
983  25)  Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  beruht  auf  „Vertrag“  3  B.
bei  Postsendungen  und  Tpostten.  Sie  beruht  nicht  auf  „Vertrag"“,

9“  es
findet  also  *  983  Anwendung  z.  B.  bei  Gegenständen,  die  in  einer  Strafsache
als  überführungsstücke  sich  bei  Gericht  befinden.

26)  Ob  jemand  die  Sache  zahsichtlich-  verborgen  hat,  oder  ob  sie  durch
„Zufall“  an  ihren  Platz  gekommen,  ist  gleichgültig.  —  Ist  der  Eigentümer  aus
anderem  Grunde  als  wegen  „langen  Verborgenliegens“  unbekannt,  so  liegt
nicht  „Schatz“,  sondern  „Fund“  vor  (88  965  ff.),  z.  B.  jemand  findet  im

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