Fund  8  978—984

dem  üÜbergange  des  Eigentums  auf  den  Finder  oder  die  Gemeinde,  wenn
nicht  die  gerichtliche  Geltendmachung  vorher  erfolgt.20)

8§  978.  Wer  eine  Sache  in  den  Geschäftsränmen  oder  den  Beförderungsmitteln
  einer  öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen
Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt  findet  und  an  sich  nimmt,  hat  die
Sache  unverzüglich  :1)  an  die  Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt  oder  an
einen  ihrer  Angestellten  abzuliefern.:)  Die  Vorschriften  der  88  9#65
bis  977  finden  leine  Anwendung.-)  ·

§079.DieBehördeoderdieVertehrHanstaltkanndieansieabgelieferte
  Sache  öffentlich  versteigern  lassen.  Die  öffentlichen  Behörden
und  die  Verkehrsanstalten  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der  Gemeinden
  können  die  Versteigerung  durch  einen  ihrer  Beamten  vornehmen
  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.

980.  Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,  nachdem  die  Empfangsberechtigten
  in  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Fundes  zur  Anmeldung
  ihrer  Rechte  unter  Bestimmung  einer  Frist  aufgefordert  worden
  find  und  die  Frist  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,  wenn  eine  Anmeldung
  rechtzeitig  erfolgt  ist.

Die  Bekanntmachung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Verderb  der
Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  ist.

8  981.  Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  bestimmten  Frist  drei  Jahre  verstrichen,  so  fällt  der  Versteigerungserlös,
  wenn  nicht  ein  Empfangsberechtigter  sein  Recht  angemeldet
hat,  bei  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten  an  den  Reichsfiskus,  bei
Landesbehörden  und  Landesanstalten  an  den  Fiskus  des  Bundesstaats,
bei  Gemeindebehörden  und  Gemeindeanstalten  an  die  Gemeinde,  bei
Verkehrsanstalten,  die  von  einer  Privatperson  betrieben  werden,  an  diese.

Ist  die  Versteigerung  ohne  die  öffentliche  Bekanntmachung
  erfolgt,  so  beginnt  die  dreijährige  Frist  erst,  nachdem  die
Empfangsberechtigten  in  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Fundes
zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  aufgefordert  worden  sind.  Das  gleiche  gilt,
wenn  gefundenes  Geld  abgeliefert  worden  ist.

Die  Kosten  werden  von  dem  herauszugebenden  Betrag  abge-Sogen.



982.  Die  in  den  8§8  980,  981  vorgeschriebene  Bekanntmachung
erfolgt  bei  Reichsbehörden  und.  Reichsanstalten  nach  den  von  dem  Bundesrat,
  in  den  übrigen  Fällen  nach  den  von  der  Zentralbehörde  des
Bundesstaats  erlassenen  Vorschriften.-)

8  983.  Ist  eine  öffentliche  Behörde  im  Besitz  einer  Sache,  zu  deren
Herausgabe  sie  verpflichtet  ist,  ohne  daß  die  Verpflichtung  auf  Vertrag
beruht,  so  finden,  wenn  der  Behörde  der  Empfangsberechtigte  oder  dessen
Aufenthalt  unbekannt  ist,  die  Vorschriften  der  88  979  bis  982  entsprechende
  Anwendung.)

§#4KP  Wird  eine  Sache,  die  so  lange  verborgen  gelegen
hat,26)  daß  der  Eigentümer  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist

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