Erläuterungen

Fahre  1906  in  seinem  Keller  einen  Beutel  Goldstücke,  die  das  Prägejahr  1899
ragen.

37)  selbst  wenn  ein  anderer  die  Sache  in  „Besitz“  genommen  hat.

26)  Der  Schatz  kann  in  einem  Grundstück  oder  in  einer  beweg.
lichen  Sache  (in  dem  Geheimfach  eines  alten  Spindeß)  verborgen  gewesen
sein.  —  Zwischen  „Entdecker“  und  „Eigentümer“  der  den  Schatz  bergenden
Sache  entsteht  also  Miteigentum  1008  ff).  Eine  „Anzeigepflicht"
(8  965)  besteht  beim  Entdecken  eines  tzes  nicht;  wenn  aber  der  „Entdecker“
  des  Schatzes  ihn  „für  sich  allein  ält“,  ohne  dem  Eigentümer  der
Sache,  in  der  er  ihn  gefunden  hat,  (d.  h.  dem  Miteigentümer  des  Schatzes
Mitteilung  zu  machen,  so  begeht  er  eine  strafbare  „Unterschlagung“.

29)  Durch  E.  109  sind  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  aufrecht  er-Rlten,
  die  die  Ablieferung  von  alten  ünen  und  Kunftgegenständen  von

ichtigkeit  an  öffentliche  Behörden  ge  rtersatz  anordnen.  Z

1)  Zum  Verständnis  des  Unterschiedes  zwischen  den  in  diesem  Titel  geordneten
  „Ansprüchen  aus  dem  Eigentum“  und  den  „Ansprüchen  aus  dem
Besttz“  auf  Kstsschute  §  861,  862)  vri  Anhang  2  zu  §  854,  insbesondere
unter  IV.  —  Die  in  diesem  Titel  geordneten  „Ansprüche  aus  dem  Eigenum“

  sind:

a)  die  Klage  auf  Herausgabe  der  (beweglichen  oder  unbeweglichen)
Sac-  8  985,  die  sogen.  LiiaD  Die  dem  Beklagten  zustehenden  —
rl“*-  behandelt  6  die  §§  987—993  behandeln  die  „Verpflichtung“

Beklagten  zum  rsatze  der  von  ihm  aus  der  Sache  gezogenen
Nutzungen  und  des  dem  Eigentümer  entstandenen  Schadens,  die  88
994—1003  behandeln  das  „Recht“  des  Beklagten  auf  Ersatz  der  auf  die
Sache  gemachten  Verwendungen;

b)  die  Klage  auf  hettigut  von  Beeinträchtigungen  §  1004,  die  sogen.

Eigentumsfreiheitsklage  (negatorische  Klage);
c)  die  late  auf  uegetor  r  osichung  und  Wegschaffung  der  auf
ein  fremdes  Grundstück  geratenen  (§  1005).

m  Anschluß  an  die  Vorschriften  zu  a  —c  ist  in  §  1006  die  Eigentums-„Vermutung“"
  für  den  „Besitzer“  einer  beweglichen  Sache  ausgesprochen
und  als  eine  Folge  dieser  Vermutung  in  §  1007  die  Klage  aus  dem  früheren
  Besitze  geregelt,  die  an  sich  mit  den  in  diesem  Titel  geordneten  „Anrüchrn
  aus  dem  Eigentums"  nichts  zu  tun  hat;  denn  fie  steht  nicht

loß  dem  „Eigentümer“,  sondern.  debam  rüheren  Besitzer  zu  (auch
dem,  der  bloß  auf  Grund  eines  „Schuldvertrags“,  z.  B.  als  Mieter,  Pächter
usw.  besabg)  vgl.  hierüber  Anbang  2  zu  §  854  unter  III  und  IV.

ur  Vorbereitung  der  Klagen  aus  §  985  und  1007  dient  §  809.

2)  Wer  auf  Grund  seines  „Eigentums“  die  Herausgabe  seiner
Sache  (Regliche  Sache  oder  Grundstück)  vom  gegenwärtigen  Bejttzer  fordert,
muß  selbstverständlich  sein  „Eigentum“  beweisen.  Dieser  Beweis  kann  4
durch  den  Beweis  des  „Eigentums“-Erwerbs  an  einer  beweglichen  Sache
durch  Kauf  in  öffentlicher  Versteigerung  (S  935  Abs.  2),  infolge
Ersitzung  (§8  937  ff.),  infolge  Verbindung,  Vermischung,
VBerarbeitung.(#  946  ff.),  ferner  #h  98,.  ff.  tFrachte  werch
Ws  nei  mung)  gemäh  .6  #  un  führt  werden
und  wird  in  diesen  Fällen  in  der  Reel  nicht  schwer  zu  uhren  sein.  In
anderen  Fällen  —  und  —-  im  praktischen  Leben  die  häufigsten  —,  wenn
man  nämlich  eine  Sache  durch  Kauf  fabgese  n  von  dem  Falle  der  zusfentlichen
Versteigerung“),  Tausch,  Schenkung  ufw.  von  einem  anderen  ertorben  hat
(sogen.  abgeleiteter  Eigentumserwerb),  ist  zum  Eigentumsbeweis  in
der  Regel  erforderlich,  daß  man  das  „Eigentum“  des  Verkäufers  A  beweist,
  und  wenn  dieser  von  B  gekauft  hatte,  muß  man  das  Eigentum  des  B
Fweisen  usw.  rückwärts.  Dieser  Beweis  ist  sehr  schwierig,  oft  unmöglich.
Das  setz  bietet  deshalb  Hilfe:

a)  bei  Grundstücken  durch  die  in  §§  891,  892  festgese  te  Vermutnu
daß,  wer  im  Grundbuche  als  Eigentümer  „eingetragen“  ist,  in  Wahrheit
auch  Eigentümer  sei.  r  im  Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen  ist.

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