Ansprüche  aus  dem  Eigentume  #*985—991

(Schatz),  entdeckt  und  infolge  der  Entdeckung  in  Besitz  genommen,
so  wird  das  Eigentum  zur  Hälfte  von  dem  Entdecker,')  zur  Hälfte  von
dem  Eigentümer  der  Sache  erworben,  in  welcher  der  Schatz  verborgen
war.-s)  20)

Vierter  Titel.  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.)

985.  Der  Eigentümer  :)  kann  von  dem  Besitzer  6)  die  Herausgabe
  der  Sache  verlangen.“)  "
8  O86.  Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe  der  Sache  verweigern,
wenn  er  oder  der  mittelbare  5)  Besitzer,  von  dem  er  sein  Recht  zum  Besitz
ableitet,  dem  Eigen  tümer  gegenüber  zum  Besitze  berechtigt
ist..)  Ist  der  mittelbare  Besitzer  dem  Eigentümer  gegenüber  zur
überlassung  des  Besitzes  an  den  Besitzer  nicht  befugt,  so  kann
der  Eigentümer  von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  der  Sache  an  den
mittelbaren  Besitzer  oder,  wenn  dieser  den  Befitz  nicht  wiederübernehmen
  kann  oder  will,  an  sich  selbst  verlangen.)

Der  Besitzer  einer  Sache,  die  nach  §  931  durch  Abtretung  des
Anspruchs  auf  Herausgabe  veräußert  worden  ist,  kann  dem  neuen
Eigentümer  die  Einwen  dungen  entgegensetzen,  welche  ihm  gegen
den  abgetretenen  Anspruch  zustehen.

8§987.  Der  Besitzer  hat  dem  Eigentümer  die  Nutzungen  herauszugeben,
  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  ?)  zieht.

Zieht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
Nutzungen  nicht,  die  er  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  ziehen  könnte,  so  ist  er  dem  Eigentümer  zum  Ersatze  verpflichtet,
soweit  ihm  ein  Verschulden?)  zur  Last  fällt.10)

8  O88.  Hat  ein  Befitzer,  der  die  Sache  als  ihm  gehörig  oder  zum
Zwecke  der  Ausübung  eines  ihm  in  Wirklichkeit  nicht  zustehenden
Nutzungsrechts  an  der  Sache  besitzt,  den  Besitz  unentgeltlich  erlangt,  so
ist  er  dem  Eigen  tümer  gegenüber  zur  Herausgabe  der  Nutzungen,
die  er  vor  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  zieht,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherungu)g
  verpflichtet.

8  989.  Der  Besitzer  ist  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  2)
an  dem  Eigentümer  für  den  Schaden  verantwortlich,  der  dadurch  entsteht,
daß  infolge  seines  Verschuldens  die  Sache  verschlechtert  wird,  untergeht
oder  aus  einem  anderen  Grunde  18)  von  ihm  nicht  herausgegeben  werden
kann.)

§  990.  War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in
sautem  Glauben,  15)  so  haftet  er  dem  Eigentümer  von  der  Zeit  des
Erwerbes  an  nach  den  895  987,  989.  Erfährt  der  Besitzer  später,#)
daß  er  zum  Besitze  nicht  berechtigt  ist,  so  haftet  er  in  gleicher  Weise  von
der  Erlangung  der  Kenntnis  an.

Eine  weitergehende  Haftung  des  Besitzers  wegen  Verzugs  ½½)
bleibt  unberührt.

§  991.  Leitet  der  Besitzer  das  Recht  zum  Besitze  von  einem  mittelbaren
  Besitzer  ab,5)  so  finden  die  Vorschriften  des  §  990  in  Ansehung  der

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