Erläuterungen

kann  also  von  jedermann  die  Herausgabe  des  Grundstücks  fordern,  und  es
ist  Sache  des  Beklagten,  zu  beweisen,  entweder  daß  die  Eintragung
im  Grundbuche  unr  1#½  ist,  oder  daß  er  dem  Eigentümer  gegenüber  zum
Besiße  berechtigt  ist  (§  986);

)  bei  beweglicen  Sachen  durch  die  in  §  1006  Abs.  2  festgesetzte  Vermutung
  und  durch  das  in  §  1007  dem  „krüheren  Besitzer“  als  solchem  gewährte
  Klagerecht;  vgl.  die  Noten  zu  88  1006,  1007.

n  der  Praxis  wird  die  Eigentumsklage  regelmäßig  auf  die  zu  a  und  b
angege  F  Weise  begründet  und  ein  strenger  Eigentums-Nachweis  garnicht
angetreten.

3)  Wenn  jemand  „als  Besitzer“  einer  Sache  verklagt  ist,  die  er  zwar

als  „unmittelbarer  Besitzer“,  aber  nur  als  „Besitzmittler“  Für  einen  anderen,
B.  als  Mieter,  Pächter  usw.  für  den  Vermieter,  Verpächter,  besitzt,  (vgl.
868),  so  kann  er  sich  unter  den  Voraussetzungen  des  §  76  O.  von  dem
gegen  ihn  angestrengten  Prozeß  auf  Herausgabe  der  Sache  befreien,  indem
er  de#  kür  den  er  besitzt,  den  „mittelbaren  Besitzer“  „benennt“.  pvgl.  Note  40

zu  §  .
4)  Diese  Klage  verjährt  in  30  Jahren  68  194,  195).  Mit  der  Klage
kann  außer  der  „Herausgabe“  auch  der  „Ersatz  von  Nutzungen  und
Schäden"  gefordert  werden  (88  987—993).

8  986  5)  8  868.

r  B.  indem  er  ein  Nießbrauchs=  oder  Pfandrecht  an  der  Sache  nach,
weist,  oder  daß  er  die  Sache  gemietet,  gepachtet  usw.,  ein  Zurückbehaltungsrecht
daran  (8  273)  habe.

7)  Beispiel:  Der  Mieter  4  einer  Sache  hat  letztere  .t  Erlaubnis  des
Eigentümers  B,  von  dem  er  sie  gemietet  hatte  Loß  des  Verbots  des  §  549
an  den  Untermieter  C  weiter  vermietet  und  diesem  zum  Besitz  übergeben;
hier  kann  der  Eigentümer  B  gegen  den  „Befitzer“  C  auf  Herausgabe  der  Sache
an  den  „mittelbaren  ln  oder,  falls  dieser  die  Sache  nicht  übernehmen
  Spillan  sich  (B)  selbst  klagen.  vgl.  88  549,  556  Abs.  3  und  Noten,  auch

8  .
8  987  s  7*i  83  zu  §  291.  —  Über  „Nutzungen“  vgl.  88  99,  100.
9

10)  Die  in  §  987  dem  „Besitzer“  auferlegten  Verpflichtungen  treffen  den

gutg  26e  in  wie  lils  Besitzer;  denn  E—  Gesetz  geht
davon  aus,  daß  der  auf  Frausgsn  einer  Sache  lagte  Besitzer,  auch  wenn
er  „gutgläubig"“  ist  (§  932  Abs.  2),  mit  dem  ungünstigen  Ausgange
des  Rechtsstreits  rechnen  und  deshalb  „auf  alle  Fälle“  sich  gewistermaßen  als

Verwalter  einer  fremden  Sache“  betrachten  muß.  Der  „bösgläubige“

Besitzer  hat  die  in  §  987  bestimmten  Verpflichtungen  nicht  erst  von  der
Zeit  der  „Rechtshängigkeit“  der  Klage,  sondern  schon  von  der  Zeit
des  „Erwerbes  des  .E  s“  an,  vgl.  §  990.  Abgesehen  von  den
Fällen  des  §  990  ist  der  Besitzer  vor  der  „Rechtshängigkeit“  dem  Eigentümer
der  Regel  nach  weder  für  Nutzungen,  noch  für  Schäden  verantwortlich
  (§  993  Abs.  1

*988  11)  §§  812  ff.,  818.  vgl.  Note  83  zu  §  291  (Rechtshängigkeit).

8  9809  12)  vgl.  Note  83  zu  8  dSi.

13)  z.  B.  weil  er  sie  veräußert  hat.

14  989  beruht  auf  denselben  Erwägungen  wie  §  987  (val.  Note  10,

auch  8  und  9),  gilt  al#n  auch  für  den  „gutgläubigen“  Beizer.
15)  vgl.  5  932  Abs.  2  und  Note  10  zu  §  987.  „Böser  GElaube  ersetzt

Rechtshängigkeit“  (C).

46%  vgl.  Anhang  5  zu  §  937.  Ein  häufiges  Beispiel  ist.  A  läßt  wegen
einer  Forderung  gegen  "|n  bei  diesem  durch  den  Gerichtsvollzieher  eine  Sache
häu  en,  wodurch  er  „mittelbarer  Winidl’  der  Sache  wird.  Nun  meldet
i

C  mit  der  Behauptung,  daß  die  Sache  sein  „Eigentum“  sei  und  verlangt
ie  „Freigabe  “  der  Sache,  indem  er  dem  A  durch  Vorlegung  von  Urkunden
usw.  sein  „Eigentum“  an  der  Sache  dartut.  Wenn  A,  obgleich  er  auf  diese
Weise  „rfahren“  hat,  daß  er  zur  Aufrechterhaltung  seines  „Pfändungs-—

  314  —