Ansprüche  aus  dem  Eigentume  8  992—997

Nutzungen  nur  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  990  auch
bei  dem  mittelbaren  Besitzer  vorliegen,1)  oder  diesem  gegenüber
die  Rechtshängigkeit2o)  eingetreten  ist.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  in  gutem  Glauben,
  so  hat  er  gleichwohl  von  dem  Erwerb  an  den  im  §  989  bezeichneten
  Schaden  dem  Eigentümer  gegenüber  insoweit  zu  vertreten,
  als  er  dem  mittelbaren  Besitzer  verantwortlich  ifst.-:)

§  992.  Hat  sich  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmacht  :5)  oder
durch  eine  strafbare  Handlung  den  Besitz  verschafft,  so  haftet  er  dem
Eigentümer  nach  den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter
  Handlungen.s)

8  903.  Liegen  die  in  den  88  987  bis  992  bezeichneten  Voraussetzungen
  nicht  vor,“")  so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen  Früchte,:5)  soweit
sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  nicht  als  Ertrag
  der  Sache  anzusehen  find,2°)  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung:)  herauszugeben;
  im  übrigen  ist  er  weder  zur  Herausgabe  von  Nutzungen  noch  zum
Schadensersatze  verpflichtet.

Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben
  finden  auf  ihn  die  Vorschriften  des  §  101  Anwendung.

§  994.  Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die  Sache  gemachten  notwendigen
  Verwendungen  28)  von  dem  Eigentümer  Ersatz  verlangen.
Die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten  sind  ihm  jedoch  für  die
Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungen  verbleiben,„#)  nicht  zu
ersetzen.

Macht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeitso)
  oder  nach  dem  Beginne  der  im  §  990  bestimmten  Haftung  ##)
notwendige  Verwendungen,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
des  Eigentümers  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.#2)

§  995.  Zu  den  notwendigen  Verwendungen  im  Sinne  des  §  984
gehören  auch  die  Aufwendungen,  die  der  Besitzer  zur  Bestreitung  von
Lasten  der  Sache  macht.  Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besfitzer  die
Nutzungen  verbleiben,a)  sind  ihm  nur  die  Aufwendungen
für  solche  außerordentliche  Loasten  zu  ersetzen,  die  als  auf  den
Stammwert  der  Sache  gelegt  anzusehen  find.“s)

996.  Für  andere  als  notwendige  Verwendungen  kann  der  Besitzer
  Ersatz  nur  insoweit  verlangen,  als  sie  vor  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  und  vor  dem  Beginne  der  im  §  990  bestimmten

Haftung")  gemacht  werden  und  der  Wert  der  Sache  durch  sie  noch
zu  der  Zeiterhöht  ist,  zu  welcher  der  Eigentümer  die  Sache  wiedererlangt.


§  997.  Hat  der  Besitzer  mit  der  Sache  o)  eine  andere  Sache  als
wesentlichen  Bestandteil  verbunden,  so  kann  er  sie  abtrennen  und  sich
aneignen.  Die  Vorschriften  des  §  258  finden  Anwendung.

Das  Recht  zur  Abtrennung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  nach
§  994  Abs.  1  Satz  2  für  die  Verwendung  Ersatz  nicht  verlangen  kann

—  315  —