Ansprüche  aus  dem  Eigentume  *998—1003

oder  die  Abtrennung  für  ihn  keinen  Nutzen  hat  oder  ihm
mindestens  der  Wertersetzzt  wird,  den  der  Bestandteil  nach  der  Abtrennung
  für  ihn  haben  würde.0)

8§  998.  Ist  ein  landwirtschaftliches  Grundstück7)  herauszugeben,
so  hat  der  Eigentümer  die  Kosten,  die  der  Besitzer  auf  die  noch  nicht
getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  vor  dem  Ende  des  Wirtschaftsjahrs'.)  zu  trennenden  Früchte
verwendet  hat,  inso  weit  zu  ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  entsprechen  und  den  Wert  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.

§  999.  Der  Besitzer  kann  für  die  Verwendungen  eines  Vorbesiters,
  dessen  Rechtsnachfolger  er  geworden  ist,  in  demselben  Umfang
  Ersatz  verlangen,  in  welchem  ihn  der  Worbesitzer  fordern  könnte,
wenn  er  die  Sache  herauszugeben  hätte.

Die  Verpflichtung  des  Eigentümers  zum  Ersatze  von  Verwendungen
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Verwendungen,  die  gemacht  worden
sind,  bevor  er  das  Eigentum  erworben  hat.

§  1000.  Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe  der  Sache  verweigern,
bis  er  wegen  der  ihm  zu  ersetzenden  Verwendungen  befriedigt  wird.
Das  Zurückbehaltungsrecht?“)  steht  ihm  nicht  zu,  wenn  er  die  Sache
durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte  Handlung“")  erlangt
  hat.

§  1001.  Der  Besitzer  kann  den  Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen
  nur  geltend  machen,  wenn  der  Eigentümer  die  Sache
wiedererlangt  oder  die  Verwendungen  genehmigt.  Bis  zur
Genehmigung  der  Verwendungen  kann  sich  der  Eigentümer  von  dem  Anspruche
  dadurch  befreien,  daß  er  die  wiedererlangte  Sache  zurückgibt.
  Die  Genehmigung  gilt  als  erteilt,  wenn  der  Eigentümer
  die  ihm  von  dem  Besitzer  Unter  Vorbehalt  des  Anspruchs
angebotene  Sache  annimmt.

§  1002.  Gibt  der  Besitzer  die  Sache  dem  Eigentümer  heraus,  so
erlischt  der  Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen  mit  dem  Ablauf
eines  Monats,  bei  einem  Grundstücke  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
  nach  der  Herausgabe,  wennnicht  vorher  die  gerichtliche
Geltendmachung  erfolgt  oder  der  Eigentümer  die  Verwendungen  genehmigt.


Auf  diese  Fristen  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

§  1003.  Der  Besitzer  kann  den  Eigentümer  unter  Angabe
des  als  Ersatz  verlangten  Betrags  auffordern,  sich  innerhalb  einer
von  ihm  bestimmten  angemessenen  Frifst  darüber  zu  erklären,  ob  er  die
VBerwendungen  genehmige.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Besitzer
berechtigt,  Befriedigung  aus  der  Sache  nach  den  Vorschriften  über  den
Pfandverkaufs)  bei  einem  Grundstücke  nach  den  Vorschriften
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  ?)
zu  suchen,  wenn  nicht  die  Genehmigungrechtzeitig  erfolgt.

Bestreitet  der  Eigentümer  den  Anspruch  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,
so  kann  sich  der  Besitzer  aus  der  Sache  erft  dann  befriedigen,  wenn  er  nach

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