8  1004

8  1005.

d1006

Erläuterungen

43)  sogen.  Esi  S  (negatorische  Klage),  vgl.  Note  J1
unter  b  und  Anhang  2  zu  8  insbesondere  IV.  —  Es  ist  nur  wnich
s  g“  des  Eigentms  zu  3  da  t  daß  ein  „Schaden“  entstanden  i

hot.  gibt  §  1004  keine  chen  au  „S  *  Eine  olche  kann

hen  von  den  Fällen  des  §  26  Gewerbeordnung  aäl  hierüber  Note  6

nie  F)  —  nur  auf  8§8§  8  *  (unerlaubte  Handlun-7

  t  werden.  Die  Klage  aus  §  1004  setzt  daher  auch  nicht,  wie

densersatzklage  aus  §  823,  ein  Esds  des  Beklagten

1.  —  8  1004  handelt  von  „anderen“  Beeinträchtigungen  des  Eigentumsrechtes
  als  den

„durch  Entziehung  oder  Vorenthaltung  des  Besitzes“  erseigenden
  (von  letzteren  ndelt  5  Beispiele  zu  m•5  jemand  maßte
ch  an,  über  mein  Grundstück  1/#  ien  oder  zu  fahren,  seine  Abwässer  darauf
leiten  oder  eine  sonstige  „  kenstbe  rieit—  serner  und  kusbesonde  gehören
berrte  die  Fälle  des  —  965.  o  handelt  es  sich  auch  im  Falle
S  1004  um  den  Schutz  K  Eien  ums  -Rechtes;  den  Besitz-Schu
i  „  8  862  dem  „befitzenden“  Eigentümer  wie  jedem  anderen  Besitzer  (vgl.
nhang  2  zu  &amp;  854).  —  Beii  üglich  der  Begründung  der  Klage  aus  8  1004
(Beweis  des  ntums  —  Ethenums.  Gerhantung)  gilt  Nott  2.  Die  Klage
ur  in  830  Jahren.
3½q  vgl.  Note  23  zu  §  12,  Note  34  zu  §  b50.
*  Beklagter  beweisen  muß.
4  §  867  und  Noten.  Bezüglich  der  Begründung  der  Klage  aus
Pid  des  Eigentums  —  Eigentums-Vermutung)  gilt  Note  2.  Vor-Su#bos
  ung  ist,  daß  die  auf  dem  Grundstück  befindliche  Sache  noch  von  nieman
  sitz  genommen  ist.

*r°7  §  1006  betreffend  „bewegliche“  Sachen  entspricht  dem  §  891
betreffend  „Grundstücke“,  Was  für  Grundstücke  hee  kntrahung?  das  ist  für
bewegliche  Sachen  der  „Besfitz“,  nämlich  die  äußer  ti  ennbare  Erscheinungsform
  für  das  PVorhandensein  eines  14  er  vgl.  Note  1
zur  vorletzter  Absatz  betr.  §§  1006,  1007,  ferner  Anhang  57  zu  §  891  und

ns  2  zu  §  854  unter  III  und  IV.

vgl.  Note  2  unter  b.  „Sei  im  Besitze  und  Du  wohnst  im  Recht“
(T).  —  bee  die  in  "  1006  Abs.  1  und  2  festgesetzten  „Vermutungen"
ist  der  Gegen  beweis  Guläffig  Diese  „Vermutungen“  find  übrigen  nicht
allein  für  die  Geltendmach  ung  des  „Dnglichen“  Anspruchs  aus  dem  „Eigentum“
  von  Bedeutung  fie  erleichtern  vielmehr  dem  „Besitzer“  auch  die  GEeltendmachung
  von  perfön#ichen“,  Schadensersatz“=  „Aus  rüchen  und  Ansprüchen
aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  (88  812  1#

z)  vgl.  §  935  und  Noten.

50)  „Vor  besitzer  gilt  als  Voreigentümer“  (C).  Beispiel:  Der
brübhere  Besitzer  A  klagt  gegen  den  gegen  wärtigen  Besitzer  B  auf
rausgabe  einer  angeblich  ihm  ge  ehörigen  „beweglichen“  Siche  (Stock.  Ring  un

für  „Geld  oder  Inhaberpapieren  gilt  dieses  Beispiel  jedoch  nicht).
egenwärtigen  Besitzer  die  „Eigentums-Vermutung“  aus  8  7
9.  1  ur  Seite  ste  t,  so  muß  7  frühere  aerer  A,  wenn  er  siegen  will,
diese  „Vermutung“  eseitige  n,  sei  es  durch  genbeweis,  d  durcgden
Beweis,  daß  der  gegen  wärtig  e  B  nicht  k  Sigentümer  der
sei,  sei  es  durch  den  Nachweis,  daß  ihm  (A)  die  Sache  „gestohlen,  Face
egangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  sei“  (§  1006  Abs.  1).  Eelingt  es  dem
Frbefen  Besitzer  auf  diese  Weise,  die  für  den  ge  enwär  tigen  Beitzer
  B  sprechende  „Ei  igentums-  Jermutung"  zu  beseiti  o  kommt  dem
A,  als  früherem  Besitzer,  die  „Eigentums-Vermutung  des  1006  Abs.  2
wzu  statten,  und  er  braucht  seine  Klage  auf  Herausgabe  nicht  noch  weiter
urch  den  oft  schwierigen  Nachweis  seines  „Eigentums-Erwerbes“  zu  begründen.
  Es  ist  dann  Sache  des  etlagten  B  (des  gegen  wärtigen  Besitzers),
  entweder  zu  —“*:-e  daß  der  Kläger  A  zur  Zeit,  als  er  die  Sache
verlor,  nicht  „Eigentümer“  der  ache  war  (d.  h.  die  dem  A  zur  Seite
stehende  Vermutung  des  §  1006  Abs.  2  durch  Gegenbeweis  zu  beseitigen),  oder

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