Miteigentum  1004–1009

rechtskräftiger  Feststellung  des  Betrags  der  Verwendungen  den
Eigentümer  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
aufgefordert  hat  und  die  Frist  verstrichen  ist;  das  Recht  auf  Befriedigung
aus  der  Sache  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Genehmigung  rechtzeitig  erfolgt.

§  1004.  Wird  das  Eigentum  in  anderer  Weise  als  durch  Entziehung
  oder  Vorenthaltung  des  Besitzes  beeinträchtigt,  so  kann  der
Eigentümer  von  dem  Störer  die  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen."?)
  Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  kann  der
Eigentümer  auf  Unterlassung  klagen.“)

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigentümer  zur  Duldung
verpflichtet  ist.“)

§  1005.  Befindet  sich  eine  Sache  auf  einem  Grundstücke,  das  ein
anderer  als  der  Eigentümer  der  Sache  besitzt,  so  steht  diesem  gegen  den
Besitzer  des  Grundstücks  der  im  §  867  bestimmte  Anspruch  zu.“.)

§  1006.  “)  Zu  Gunsten  des  Besitzers  einer  beweglichen  Sache
wird  vermutet,  daß  er  Eigentümer  der  Sache  sei.“.)  Dies  gilt  jedoch
nicht  einem  früheren  Besitzer  gegenüber,  dem  die  Sache  gestohlen
  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,
es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Geld  oder  Inhaberpapiere  handelt.““)

Zu  Gunsten  eines  früheren  Besitzers  wird  vermutet,  daß  er  während
der  Dauer  seines  Besitzes  Eigentümer  der  Sache  gewesen  sei.o)

Im  Falle  eines  mittelbaren  Besitzes  gilt  die  Vermutung  für  den
mittelbaren  Besitzer.##)

§  1007.)  Wer  eine  bewegliche  Sache  im  Besitze  gehabt  hat,
kaun  von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  der  Sache  verlangen,  wenn  dieser
bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben  war.

Ist  die  Sache  dem  früheren  Besitzer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen
  oder  sonst  abhanden  gelommen,  so  kann  er  die  Herausgabe  auch
von  einem  gutglänbigen  Besitzer  verlangen,  es  sei  denn,  daß  dieser
Eigentümer  der  Sache  ist  oder  die  Sache  ihm  vor  der  Besitzzeit
des  früheren  Besitzers  abhanden  gekommen  war.8)  Auf  Geld
und  Inhaberpapiere  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  frühere  Bessitzer  bei
dem  Erwerbe  des  Besitzes  nichtin  gutem  Glauben  war  oder  wenn
er  den  Besitzaufgegeben  hat.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
der  88  986  bis  1003  entsprechende  Anwendung.")

Fünfter  Titel.  Miteigentum.#)

8  1008.  Steht  das  Eigentum  an  einer  Sache  mehreren  nach

ilen  zu,:)  so  gelten  die  Vorschriften  der  88  1009  bis  1011.5)

§  1009.  Die  gemeinschaftliche  Sache  kann  auch  zugunften  eines
Miteigentümers  belastet  werden.“)

Die  Belastung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zugunsten  des
jeweiligen  Eigentümers  eines  anderen  Grundstücks  sowie  die  Belastung
eines  anderen  Grundstücks  zugunsten  der  jeweiligen  Eigentümer  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,

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