Erläuterungen

9.,  beweisen,  daß  er  (G  das  „Eigentum“  der  dem  Kläger  A  abhanden

ommenen  Sache  nach  dem  Be  itzverluste  des  A  erworben  habe,  z.  B.

durch  Kauf  in  öffentlicher  Versteigerung  (§  935  Abs.  2),  Ersitzung  (88  937  ff.)

usw.  wie  Note  2  Abf.  1.

ö1)  §  868.  Der  Vermieter,  Ver  pächter  usw.  gelten  also  auf  Grund
dieser  Vermutung  als  „Eigentümer“.

gleichviel,

u  Be-8

  1007  32)  Zu  §  1007  betreffend  die  Klage  aus  dem  früheren  Besitze  (
ob  Eigenbe  t4“  8  872  oder  nicht,  ob  „unmittelbarer"  oder  „mittelbarer
sitz)  ogl.  Anhang  2  zu  §  854  unter  III  und  IV,  ferner  Note  1  und  2  zu  §  985
und  über  „guten  Glauben“  §  932  Abs.  2  und  Anhang  13  und  17  zu
*—  Die  Klage  aus  §  1007  verjährt  in  30  Jahren.  —  Näheres  über  die
lage  aus  §  1007  vgl.  Anhang  52  zu  8  1007.
5S)  „Dem  früher  Beraubten  weicht  der  später  Beraubte“  (C).
54)  vgl.  Note  1  unter  a.
*1008  1)  vgl.  E.  173,  181,  182  (lÜbergangsvorschriften).

2  ispiele:  88  947,  963,  984.  —  „Miteigentum“  ist  —  Eigentum  nach
Bruchteilen;  z.  B.  ein  Grundstück  gehört  A,  B  und  C  zu  je  ½;  jedem  der  drei
steht  Alleineigentum  an  ½  des  ganzen  Grundstücks  zu  (Miteigentum  zu
deellen  Teilen),  jeder  der  drei  kann  über  sein  Drittel  frei  verfügen  (es  veräußern
  oder  belasten)  vgl.  §  747,  jeder  Gläubiger  der  drei  kann  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Drittel  betreiben.  vgl.  auch  88  1066,  1258.  Gegensatz
  ist  Gesamtgut,  z.  B.  bei  der  „Gesellschaft“  88  705  ff.,  insbesondere  §  719,
bei  der  ehelichen  „Güter  MN  u  f  inebesondere  8  1472,  beb  einer
„Mehrheit  von  Erben“  §8  2032  ff.,  insbesondere  §  2033.  überhaupt  vgl.  Note  1
u  §  705  unter  C,  Note  19  zu  §  719,  Note  3  zu  §  741,

2032,  2033.  ,

3)  Abgesehen  hiervon  ist  das  Verhältnis  der  (Witeigentümer  unter  einander“
  nach  88  741  ff.  („Gemeinschaft“)  zu  beurteilen;  vgl.  namentlich  §  742
und  Note.  über  Miteigentum  an  Gebäuden  E.  131.

8  1009  4)  Im  Beispiele  der  Note  2  kann  Miteigentümer  A  auf  seinem  Drittel
am  Grundstücke  für  den  Miteigentümer  B  eine  Darlehens-Hypothek  eintragen
assen.

oten  2  und  3  zu

1010  5)  „Sondernachfolger“.  vgl.  Note  10  zu  §  746  und  Note  1  zu  3298.
*  1011  o  8  1004,  1005.  Wegen  des  Ansruche  auf  „Herausgabe“  985  ff.
5  1012  1)  vgl.  E.  181,  182,  184,  189,  196  (Übergangsvorschriften).  —  Unter  dem

Namen  Erbbaurecht  hat  das  BE#.  eine  von  den  früheren  Rechten  wenig  entwickelte
  Rechtseinrichtung  (Superficies,  Bau=  und  Kellerrecht,  Platzrecht)  geregelt.
  Im  Zusammenhange  mit  den  auf  die  Besserung  der  Wohnungsverhälti|5
  gerichteten  Bestrebungen  wird  dem  „Erbbaurecht“  erhebliche  praktische
Bedeutung  beigemessen,  weil  es  die  geeignete  Rechtsform  bildet,  um  Grundstücke
  des  Staates  und  anderer  öffentlicher  Verbände  der  Bebauung  durch  Private,
  insbesondere  durch  gemeinnützige  Bauvereine,  Gugänglich  zu  machen,  ohne
ie  der  privaten  Bodenspekulation  zu  überlassen.  Ein  bekanntes  Beispiel  aus
em  früheren  Recht  ist  das  frühere  Krollsche  Etablissement  im  Tiergarten  in
Berlin,  das  gegenwärtig  dem  „König  von  Preußen“,  als  Erbbauberechtigten,
gehört,  während  Eigentümer  des  Grund  und  Bodens  der  „preußische  Fiskus“
ist.  vgl.  übrigens  §§  93—95  und  Noten  dazu.

2)  Es  finden  die  873  ff.  Anwendung.  Im  übrigen  wird  dieses,  ein
fremdes  Grundstück  belastende  „Erbbaurecht“  so  behandelt,  als  ob  es  selbst  ein
„selbständiges“  Grundstück  wäre.  (vgl.  §  1017  und  Note  dazu.)

3)  Häuser,  Denkmäler,  Brücken,  Eisenbahnanlagen,  Kellereien  usw.  Dagepen
  kann  für  die  Anlage  von  „  anzungen“  uß  fremdem  Boden,  z.  B.
stanlagen,  nicht  ein  „Erbbaurecht“,  sondern  nur  ein  (persönliches)  Pachtrecht
oder  ein  (licher)  Rießbrauch  bestellt  werden,  vgl.  jedoch  §  1013.
o

5  1013  z.  B.  als  Hofraum,  Hausgarten.
9  1014  s  vut  E.  131,  182.  ·
8  1015  6)  Es  wird  also  die  Form  der  Auflassung  zur  „Begründung“  des  Erbbaurechts

  gefordert,  vgl.  Note  2  und  88  1017,  925.
—  320  —