Erbbaurecht  8  1010—1017

daß  das  andere  Grundstück  einem  Miteigentümer  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  gehört.

§  1010.  Haben  die  Miteigentümer  eines  Grundstücks  die  Verwaltung
  und  Benutzung  geregelt  oder  das  Recht,  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder
eine  Kündigungsfrist  bestimmt,  so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung  gegen
den  Sondernachfolger  ?)  eines  Miteigentümers  nur,  wenn  sie  als  Belastung
  des  Anteils  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Die  in  den  §#§  755,  756  bestimmten  Ansprüche  können  gegen  den
Sondernachfolger  eines  Miteigentümers  nur  geltend  gemacht  werden,
wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  find.

1011.  Jeder  Miteigentümer  kann  die  Ansprüche  aus  dem
Eigentume  )  Dritten  gegenüber  in  Ansehung  der  ganzen  Sache  geltend
machen,  den  Anspruch  auf  Herausgabe  jedoch  nur  in  Gemähheit  des  §  432.

Dierter  Abschnitt.

Erbbaurecht.

*  1012.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  :)  werden,
daß  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  das  veräußerliche
  und  vererbliche  Recht  zusteht,  auf  oder  unter  der  Oberfläche  des
Grundstücks  ein  Bauwerk")  zu  haben  (Erbbaurecht).

§  1013.  Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung  eines  für  das
Bauwerk  nicht  erforderlichen  Teiles  des  Grundstücks  erstreckt  werden,  wenn
sie  für  die  Benutzung  des  Bauwerkes  Vorteil  bietet.“)

§  1014.  Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Teil  eines
Eebäudes,  insbesondere  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.5)

§  1015.  Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts  nach  §  873  erforderliche
  Einigung  des  Eigentümers  und  des  Erwerbers  muß  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  beider  Teile  vor  dem  Grundbuchamt
erklärt  werden.)

§  1016.  Das  Erbbaurecht  erlischt  nicht  dadurch,  daß  das  Bauwerk
untergeht.

1017.  Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  bezi
  Vorschriften.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und  die  Ansprüche  aus
dem  Eigentume  geltenden  Vorschriften  finden  auf  das  Erbbaurecht
entsprechende  Anwendung.)

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