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des
8  1018

Erlänterungen

7)  vgl.  Note  2.  Es  gelten  also  für  das  „Erbbaurecht“  inzbesondere  die
88  o  313  (Form  des  Veräu  zungsertra  s),  416,  435,  446,  477.
559  ff.,  **2  50  571,  873—902,.  ff.,  (auslajung)  985  fl.,
094  fl.,  1105  ff.,  1113  ff.  (  HBate  tung  eines  rbaurechts  mit
Diens  Llon.  2  E  ypotheken,  Grundschulden,  Renten  sulden.  Zur
Begründun  s  rbbaurechts“  genügt  Gwar  zunächst  die  „E  ntragung"
auf  dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundstücks,  wird  aber  das  Erbbaurecht
  veräußert  oder  belastet,  so  erhält  es  von  Amtswegen  ein
besonderes  Grundbuchblatt,  und  ein  solches  mu  steet-  angelegt
werden,  sobald  es  beantragt  wird.  (ogl.  88  7,  20  G  wan
——  in  ein  „Erbbaurecht  erfolgt  orschri  en

2)—4)  ;  1080  (an  S#  1000  über  Erunddiensbarkeiten
  tstehuns  4  ich  Me  #  Cintragu,  in  das
Grundbuch  —  Keine  Ersitzung  einer  Grunddienstbarkeit  —  uhri  en  über
die  vor  dem  1.  Januar  1900  begründeten  Grunddienstbarleiten  —  Vorbehalte
  für  die  Landesgesetze).
S)  das  belate  („Jdienende")  Grundstück.

das  „herrschende“  Grundstück.  Das  „  elastete“  und  das  „herrrn
  Grundstück  werden  meist  benachbart  liegen,  nötig  ist  dies  aber
ni

Es  gelten  also  88  873  ff.  Mach,  8  873  ist  zur  Benelndong  einer
crrlie  abee  „E  i  n  r  der  Parteien  und  „Eintrain
  das  Grundbuch.  lledoch  h  128.  Die  persönliche  obligabori
  P#e  erroflichtung  zu  zur  ung  zing  eunhe  äe  kann  formlos
  übernommen  werden.  A  mündlich  verpflichtet  hat,
seinem  Nachbar  B  für  dessen  Erund  2  unn  Weg  über  sein  (des  A)  GErundgegen
  Zahlung  von  500  Mk.  einzuräumen,  kann  B  Klage  ben,  daß
A  verurteilt  werde,  die  „Eintragung“  der  Weerchigten.  An  rundbuche
seines  Grundstücks  zu  bewilli  n,  und  auf  Grun  in  lautenden  rechts-Uk#ile
  (8  (6#  *  6(7  erfolgt  dann  die  „Eintragung"  im  Grundog
  te  6
z.  B.  ——“  ge  fahrenrettenfeinViehtteibendatf
z.  B.  gerisse,  Stelle  en  S  bebaut,  Mauern  nicht  mit  u  tern

zu
*  2½  Ställe,  Schanklobale  usw.  cle  is  insbesondere
.  bei  denen  Rauch,  Geräusch  Ferühe#  w.  ent  o  und  zwar  a  u  inoweit,
  ah  der  Eigentümer  des  „he  „he  nden“  Krundstücks  gemäß
an  sich  Erlei  2  i5t  —  solche  „Einwirkungen“  auf  —*
rWWiri  zu  Dagegen  kann  z.  B.  die  häufig  von  Schankwirten  einer
ünen  Geld  gebenden  Brauerei  gegenüber  übernommene  Verpflichtung  „nur
ier  aus  die  sr.  Brauerei  zu  verschänken“,  nicht  Gegenstand  einer  „Grunddienstbarkeit“
  sein;  denn  eine  solche  Verpflichtung  beschränkt  nur  die  perönliche
  (Gewerbe-)  Keiheit,  des  Ei  entümer,  nicht  aber  —  was  nach
1018  zum  Wesen  der  Grunddienstbarkei  hört“  —  sein  „Eigentum  an
dem  Grundstücke“.  Dagegen  könnte  Lrtei  sonderen  Um  länden  Gegenstand
einer  Grunddien  ibarich  ie  Verpflichtun  gesse  auf  dem  Erundstücke  niemals
Schnaps,  nicht  Bier  unter  einem  lüchtung  mrreise  zu  verkaufen,  weil  dies  eine
verschiedene  tt  des  Verkehrs  und  demgemäß  der  Benutzung  des  „Grundstücks-Eigentums“
  zur  Folge  haben  kann.  —  Ein  für  Preußen  #ichiizes  Bei-—

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