Grunddienstbarkeiten  §  1018—1023
Fünfter  Abschnitt.
PDienstbarkeiten.)

Erster  Titel.  Grunddienstharkeiten.)  )  )

§  1018.  Ein  Grundstück?)  kann  zugunsten  des  jeweiligen  Eigentiümers
  eines  anderen  Grundstücks)  in  der  Weise  belastet?)  werden,  daß
dieser  das  Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen  benutzen
darf)  oder  daß  auf  dem  Grundstücke  gewisse  Handlungennicht
vorgenommen  werden  dürfen?)  oder  daß  die  Ausübung  eines
Rechtes  ausgeschlossen  ist,  das  sich  aus  dem  Eigentum  an
dem  belasteten  Grundstücke  dem  anderen  Grundstücke  gegenüber  ergibt
  10)  (Grunddienstbarkeit).1)

§  1019.  Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  in  einer  Belastung
bestehen,  die  für  die  Benutzung  des  Grundstücks  des  Berechtigten  Vorteil
bietet.1#:)  Über  das  sich  hieraus  ergebende  Maß  hinaus  kann  der  Inhalt
der  Dienstbarkeit  nicht  erstreckt  werden.

§  1020.  Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  hat  der
Berechtigte  das  Interesse  des  Eigentümers  des  belasteten  Grundstücks
tunlichst  zu  schonen.  Hält  er  zur  Ausübung  der  Dienstbarkeit  auf  dem
belasteten  Grundstück  eine  Anlage,  so  hat  er  fsie  in  ordnungsmäßigem
Zustande  zu  erhalten,15)  soweit  das  Interesse  des  Eigentümers  es  erfordert.


8  1021.  Eehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  eine
Aunlage  auf  dem  belasteten  Grundstücke,  so  kann  bestimmt  werden,  daß
der  Eigentümer  dieses  Grundstücks  141)  die  Anlage  zu  unterhalten  hat,
soweit  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.  Steht  dem  Eigentümer
  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  Anlage  zu,  so  kann  bestimmt
werden,  daß  der  Berechtigte  die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit  es
für  das  Benutzungsrecht  des  Eigentümers  erforderlich  ist.

Auf  eine  solche  Unterhaltungspflicht  finden  die  Vorschriften  über
die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.)

§  1022.  Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem  Rechte,  auf  einer
baulichen  Anlage  des  belasteten  Grundstücks  eine  bauliche  Anlage  zu
halten,16)  so  hat,  wennnicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der  Eigentümer
  des  belasteten  Grundstücks  seine  Anlage  zu  unterhalten,  soweit
  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.17)  Die  Vorschrift  des
§  1021  Abs.  2  gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.

§  1023.  Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  auf  einen  Teil  des  belasteten  Grundstücks,  so  kann  der
Eigentümer  die  Verlegung  der  Ausübung  auf  eine  andere,  für  den  Berechtigten
  ebenso  geeignete  Stelle  verlangen,  18)  wenn  die  Ausübung  an
der  bisherigen  Stelle  für  ihn  besonders  beschwerlich  ist;  die  Kosten  der
Verlegung  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  Teil  des  Grundstücks,  auf  den  sich  die  Ausübung  beschränkt,
durch  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist.

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