Erläuterungen

Heiel  ist:  Wenn  der  Grundstückseigentümer  A  seit  10  Jahren  Fenster  in
einem  Gebäude  hat,  so  darn  der  Nach  t  B  ihm  gemäß  dem  in  Kraft  gebliebenen
  §  142  1  8  Allgem.  Landr.  das  „Licht“  nicht  durch  einen  Neubau  nehmen.
Will  B  so  nahe  und  so  hoch  bauen,  daß  er  dem  A  das  Licht  nimmt,  so  kann
er  dies  in  einer  auch  die  zukünftigen  Eigentümer  des  Grundstücks  des  A
ur  „Duldung"verpflichtenden  Weise  nur  durch  Erwerb  einer  „Grundienstbarlkeit
  jür  das  Grundstück  B  gegen  das  Grundstück  A  des  Inhalts,  daß
ir  den  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks  A  „die  Ausübun  1  des
echtes“,  die  Abrückung  oder  Erniedrigung  des  verdunkelnden

Baues  zu  fordern,  „ausgeschlossen“  ist.

11)  l  1018  gibt  die  drei  Möglichkeiten  des  Teitee  einer  Grunddienstbarkeit
  erschöpfend  an,  wobei  jedoch  E.  115  (Vorbehalt  für  die  Landesgesetze)
  zu  beachten  ist.  „Wesentlicher“  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit  kann
also  nicht  sein,  daß  der  Eigentümer  des  „belasteten“  Grundstücks  zu  einer
Leistung,  z.  B.  Geldzahlung,  zu  einem  Tun  für  das  herr  de  Grundstück
verpflichtet  sein  soll;  dies  wäre  der  Inhalt  einer  „Reallast“  (8  1105);
vgl.  jedoch  88  1021,  1022.  Die  Berechtigung  zur  Vornahme  einer  einmaliben
  Handlun  6.  B.  im  Falle  eines  Straßendurchbruchs  ein  Dach  des  beasteten
  Grunmtu  s  zu  beseitigen),  kann  nicht  Gegenstand  einer  Grunddienstbarkeit
  sein,  ferner  nicht  der  Verzicht  auf  than  prüche  für  alle  durch  den
Betrieb  der  ein  Grundstück  wahsemirensen  isenbahn  an  dem  Grundstück
entstehenden  Schäden.  Die  Beste  ung  einer  Grunddienstbarkeit  „f  ür“  eim
Grundstück  „.an“  einem  demselben  Eigentümer  gehörenden  Grundstück  ist
nicht  zulässig;  eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  an  einem  fremden
Grundstück  pbeegründet"  werden.  Wenn  aber  das  „belastete“  und  das
„herrschende“  Grundstück  später  in  der  Hand  desselben  Eigentümers  vereinigt
  werden,  so  erlischt  dadurch  die  Grunddienstbarkeit  nicht  (§  889).

8  1019  12)  Gegensatz:  §  1091.  „Der  Grunddienst  ist  für  das  Grundstück,

nicht  für  den  undsiückseigner-  (  —  8  1019  ist  ein  zwingender  Rechtssatz.

Eine  Vereinbarung,  die  mit  diesem  ehtesaß  in  Widerspruch  steht,  ist  nichtig.

Unter  den  Begriff  des  „Vorteils“  fällt  auch  die  Gewährung  von  Annehmlichkeiten,

  überhau  t  jedes  anzuerkennende  Interesse.  Beispiel:

Die  Nachbargrundstücke  einer  Kirche  können  mit  der  Grunddienstbarkeit  belaset

  werden,  daß  die  darauf  #  errichtenden  Gebäude  „in  demselben  Baustile"

lten  werden  mü  en,  wie  die  Kirche.  Im  übrigen  ist  vom  BE.  die  Befti

  mung  des  Inhaltes  der  Grunddienstbarkeiten  der  Privatwillkür  der  Beteiligten

  überlassen.  Da  jedoch  die  Privatwillkür  auf  diesem  Gebiete,  namentlich

  bei  der  unbegrenzten  Dauer  der  Belastung  mit  Grunddienstbarkeiten,  zu

volkswirtschaftlichen  Nachteilen  führen  kann,  und  da  gll

*  e  sich  nur  unter  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse  beantworten  läßt,

o  in  E.  113,  115  bestimmt  Dvie  Landesgesetze  unberührt  bleiben,

die  die  Begründung  gewisser  ienstbarkeiten  (z.  B.  gewisser  Wald=  und

Weide-Servituten)  für  unzulässig  erklären  oder  beschränken,  oder
die  die  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten  im  Wege  der  Ablösun

Gemeinheitsteilung,  Zusammenlegung  ufw.  regeln.  (ogl.

5*  1021  14  esemat  zu  §  1020  Satz  2.  vgl.  Note  11  (Verpflichtung  zu
einem  „Tun").
15)  §§  1105  ff.,  besonders  1108;  vgl.  auch  E.  116.
8  1022  ½  z.  B.  einen  Tragbalken.
17)  d.  h.  der  Eigentümer  des  „belasteten“  Grundstücks  muß  im  Beispiele
Note  16  die  Stütze  für  den  Tragbalken  unterhalten.  vgl.  auch  E.  116.
5  102  15)  3.  B.  die  Verlegung  eines  Weges  bei  einer  Begegerechtigkeit.
5  111024  10  ##  erster  Linie  entscheidet  also  der  Rang  der  Grunddienstbarkeit
879  ff.).  zn  zweiter  Linie  das  billige  Ermessen  des  Richters,  falls  die
eteiligten  nicht  einigen  können.  Beipiel  zu  §  1024:  Mehrere  Grundstücke
  oder  Personen  haben  das  Recht,  den  Brunnen  eines  Grundstücks  zu  benutzen,
  der  nicht  genügend  Wasser  gibt.

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