Nießbrauch  an  Sachen  8  1024—  1031

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann  nicht  durch  Rechtzgeschäft
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

§  1024.  Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen
Grunddienstbarkeit  oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem  Grundstücke
  dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  nebeneinander  nicht  oder  nicht
vollständig  ausgeübt  werden  können,  und  haben  die  Rechte  gleichen
Nang,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine  den  Interessen  aller  Berechtigten
  nach  billigem  Ermessen  entsprechende  Regelung  der  Ausübung
  verlangen)

§  1025.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  geteilt,  so  besteht
die  Grunddienstbarkeit  für  die  einzelnen  Teile  fort;  20)  die
Ausübung  ist  jedoch  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß
sie  für  den  Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher
  wird.  Gereicht  die  Dienstbarkeit  nur  einem  der  Teile
zum  Vorteile,  so  erlischt  sie2t)  für  die  übrigen  Teile.

§  1026.  Wird  das  belastete  Grundstück  geteilt,  so  werden,  wenn
die  Ausübung  der  Grunddienstbarkeit  auf  einen  bestimmten
Teil  des  belasteten  Grundstücks  beschränkt  ist,  die  Teile,  welche  außerhalb
  des  Bereichs  der  Ausübung  liegen,  von  der  Dienstbarkeit  frei.-:)

§  1027.  Wird  eine  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt,  so  stehen
dem  Berechtigten  die  im  §  1004  bestimmten  Rechte  zu.s)

8  1028.  Ist  auf  dem  belasteten  Grundstück  eine  Anlage,  durch
welche  die  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt  wird,  errichtet  worden,  so
unterliegt  der  Anspruch  des  Berechtigten  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
  21)  der  Verjährung,  auch  wenn  die  Dienstbarkeit  im  Grundbuch
eingetragen  ist.“)  Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  erlischt  die
Dienstbarkeit,)  soweit  der  Bestand  der  Anlage  mit  ihr  in  Widerspruch
  steht.-)

Die  Vorschriften  des  §  892  finden  keine  Anwendung.

§  1029.  Wird  der  Besitzer  eines  Grundstücks  26)  in  der  Ausübung
  einer  für  den  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragenen  Grunddienstbarkeit
  gestört,  so  finden  die  für  den  Besitzschutz  geltenden  Vorschriften
  2o)  entsprechende  Anwendung,vso)  soweit  die  Dienstbarkeit
innerhalb  eines  Jahres  vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur
einmal,  ausgeübt  worden  ist.31)  s2)

Sweiter  Titel.  Nießbrauch.W)
I.  Nießbrauch  an  Sachen.

§  1030.  Eine  Sache:)  kann  in  der  Weise  belastet  :)  werden,
daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,  die
Nutzungen  ")  der  Sache  zu  ziehen  (Nießbrauch).

Der  Nießbrauch  kann  durch  den  Ausschluß  einzelner
Nutzungen  beschränkt  werden.

§  1031.  Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  Grundstück  erlangt  der
Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre  5)  nach  den  für  den  Erwerb
  des  Eigentums  geltenden  Vorschriften  des  §  926.

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