Erläuterungen

8  1025  20)  „Dem  halben  Grundstück  bleibt  die  ganze  Servitut“  (C).  Es
kann  dann  8  1024  zur  Anwendung  kommen.

u)  ohne  daß  es  der  Löschung  im  Grundbuche  bedarf,  die  sich  aber  der

Klarheit  wegen  enpfieblt  ·

8  1026  :#:)  Wenn  z.  B.  bei  Begründung  einer  Wege-Grunddienstbarkeit  der  Weg

auf  eine  bestimmte  Fläche  des  belasteten  Grundstücks  festgelegt  ist,  so

werden  bei  einer  Teilung  des  Grundstücks  diejenigen  Teile,  über  die  der  Weg

nicht  geht,  von  der  Grunddienstbarkeit  frei,  ohne  daß  es  der  Löschung  im

Epc  bedars,  insc  aber  der  Klarheit  wegen  empfiehlt.  —  vgl.  E.  120

n  ichkeitszeugnisse).

35)  rm24  (sogen.  konsessorische)  Klage,  die  den  Schutz  des
„Rechtes“  der  Grunddlenstbarkelt  zweckt,  im  Gegensatz=  zur  bloßen
B  .  si#  schutz  Klage  aus  §  1029.  vgl.  §  1004  nebst  Noten  und  die  dort  bezeichneten
  Stellen.

*1028  234)  d.  h.  die  Klage  aus  8  1027.
25)  Ausnahme  von  §  902  (vgl.  die  Noten  Dug.
20)  ohne  daß  es  der  Löschung  im  Grundbuche  bedarf,  die  sich  aber  der
Flarhelt  ween  kuste  —ie  Schlagbaum  schlägt  das  Wegrecht  tot“  (C)
„Ein  dreißigjä  agbaum  ägt  das  r  ot“
8  1029  5t  Luch  der  WMuier  und  5  er  usw.  (8  868)  haben  die  Rechte  aus

29)  858—864,  869,  also:  Selbsthilse  und  Besitzschutzklagen,  vgl.  Anhang
  2  zu  t  insbesondere  II  und  IV  und  die  Noten  zu  ½  869.

30)  Das  BGB.  gewährt  also  bei  Grunddienstbarkeiten  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  1029  einen  „Besitzschutz“,  obgleich  es  einen  „Besitz“  an
Rechten  nicht  kennt,  vgl.  Note  3  zu  "1  854.

Jah  ##)  Einmal  nur  des  Weges  fahr,  hast  den  Schutz  ein  ganzes
ahr“

22)  Über  den  Besitzschutz  bei  Grunddienstbarkeiten,  die  bereits  am
1.  Jannar  1900  bestanden,  und  einige  andere  Fälle  von  „Besitzschutz“  bei
Grunddienstbarkeiten  vgl.  E.  191.

8  1030  1)  vgl.  Note  1  zu  8  1018.  —  vgl.  E.  164,  184,  189,  196,  197  (lÜbergangsvorschriften).


Der  vorliegende  Titel  handelt  von  dem  darch  —#  begründeten
Nietzbrauch.  Unter  den  Fällen  eines  solchen  find  die  praktis  bichtiasten  der
durch  Testament  angeordnete  Nießbrauch,  insbesondere  der  des  „überlebenden
  Ehegatten“,  und  der  in  „SGutsübergabeverträgen“
bedungene  Niehbrauch  Geibzucht  uw  M.  8  330,  E.  96.  —  Gesegliche
Nießbrauchsrechte  kennt  BE.  nicht.  Die  tzniehung  des  Ehemannes  am
Vermögen  der  Frau  (88  1363  ff.,  1383  ff.),  des  Vaters  .  Der  Mutter  am
Vermögen  der  Kinder  (88  1649  ff.  1652  ff.,  1684—1686)  ind,  wie  das  BGB.
bereits  durch  die  besondere  Bezeichnung  als  „Nutznießung“  zum  Ausdruck
bringt,  keine  „gesetzlichen  Nießbrauchsrechte“,  sondern  im  wesentlichen
selbständig  geordnet,  wenn  auch  im  einzelnen  unter  inr  auf  die  Vorschriften
  über  „Nießbrauch“.  —  Über  das  nießbrauchähnliche  Pfründenrecht  der
Geistlichen  vgl.  E.  80.

as  BGB.  unterscheidet  Nießbrauch:
y  an  Sachen:  §§  1030—1067,

b)  an  Rechten:  1068—1084,
c)  an  einem  ganzen  Vermögen,  an  einer  Erbschaft:  1085—1089.
Hervorzuheben  ist:  Der  durch  Testament  als  Vermächtnis  (§  2147)  aneordnete
  „Nießbrauch“  entsteht  nicht  unmittelbar  und  sofort  bei
intritt  des  Erbfalls  (des  Todes  des  Erblassers  §  1922);  das  Vermächtnis
des  Nießbrauchs  begründet  nur  eine  persönliche  Verpflichtung  des
Erben  (vgl.  Note  1  zu  §  2147),  dem  Vermächtnisnehmer  den  Nießbrauch
„zubestellen“  d.  b.  ihn  auf  den  Grundstücken  im  Grundbuche  eintragen
  zu  lassen  und  die  dem  Nießbrauch  unterliegenden  beweglichen
Sachen  zu  übergeben  (vgl.  Note  3).
)  bewegliche  oder  unbewegliche  Sachen,  vgl.  §§  90—103,  auch  1066.

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