Nießbrauch  an  Sachen  6  1032—1039

§  1032.  Zur  Bestellung  des  Niehbrauchs  an  einer  beweglichen
Sache  ist  erforderlich,  daß  der  Eigentümer  die  Sache  dem  Erwerber
übergibt  ?)  und  beide  darüber  einig  find,  daß  diesem  der  Nießbrauch  zustehen
  soll.  Die  Vorschriften  des  §  929  Satz  2  und  der  8§  930  bis  936
finden  entsprechende  Anwendung;v)  in  den  Fällen  des  §  936  tritt
nur  die  Wirkung  ein,  daß  der  Nießbrauch  dem  Rechte  des  Dritten
pvorgeht.

8  1033.  Der  Niebbrauch  an  einer  beweglichen  Sache  kann  durch
Ersitzung  erworben  werden.)  Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums
durch  Ersitzung  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.)


§  1034.  Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand  der  Sache  auf  seine
Kosten  durch  Sachverständige  feftstellen  lassen.  Das  gleiche  Recht  steht
dem  Eigentümer  zu.10)

§  1035.  Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Inbegriffe  von  Sachen  u)
fsind  der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer  einander  verpflichtet,  zur
Aufnahme  eines  Verzeichnisses  der  Sachen  mitzuwirken.  Das  Verzeichnis
  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen  und  von
beiden  Teilen  zu  unterzeichnen;  jeder  Teil  kann  verlangen,  daß  die
Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt  wird.  Jeder  Teil  kann  auch  verlangen,
  daß  das  Verzeichnis  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch
einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  ausgenommen  wird.  Die
Kosten  hat  derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,  welcher  die  Aufnahme
  oder  die  Beglaubigung  verlangt.

§  1036.  Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.)

Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts  die  bisherige  wirtschaftliche
  Bestimmung  der  Sache  aufrechtzuerhalten  und  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmähigen  Wirtschaft  zu  verfahren.

§  1037.  Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,  die  Sache  umzugestalten
  oder  wesentlich  zu  verändern.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung
  von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Ton,  Mergel,  Torf  und
sonstigen  Bodenbestandteilen  errichten,12)  sofern  nicht  die  wirtschaftliche
Bestimmung  des  Grundstücks  dadurch  wesentlich  verändert  wird.

i1038.  Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  kann  sowohl
  der  Eigentümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  das  Maß  der
Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen  Behandlung  durch  einen  Wirtschaftsplan
  festgestellt  werden.  Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der  Umstände
  ein,  so  kann  jeder  Teil  eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten  hat  jeder  Teil  zur  Hälfte  zu
tragen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
  von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage  Gegenstand  des  Nießbrauchs
  ist.

§  1039.  Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigentum  ½)  auch  an
solchen  Früchten,  die  er  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen

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