Erlänterungen

en  1032,  1033.

)  pgl.  99,  100  (Früchte,  Nutzungen),  954  AEigentmurgerer  des
Nießbrauchers  an  Erzengnissen  und  Bestandteilen  der  Nießbrauchsache),  ferner

9  1031  Note  1  und  Anhang  2  zu  8  9353.

)  8  97,  98.
8  1032  v  rRie  ßbraucher  wird  zunmitterbarer“  Besitzer,  der  Eigen-:)
  Es  genügt  also:  Übergabe  kurzer  Hand  —  lbeertragung  durch  bloßen

zu  den  in  §  1032  in  bezug  genommenen  88.
#  1033  s)  nicht  auch:  an  Grundstücken  (o  gl.  jedoch  §  900  Abs.  2  sogen.

Tabular-Ersitzung).
"  937  ff.  E.  185.  Die  Ersitzungsbeit  bettägt  10  Jahre.
8  1034  10)  Zur  Vermeidung  von  Streitigkeiten  bei  endigung  des  Nießbrauchs.
  8  1057.  vgl.  RFG.  8  164.  "
5  1035  2  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  unter  I.  —  Zur  Aufnahme  des  Verzeichnisses
find  in  Preußen  außer  den  Notaren  zuständig:  die  Amtsgerichte,  die  Gerichtsschreiber
  bei  den  Amtsgerichten  und  die  Gerichtsvollzieher.

#  1036  12)  vgl.  Note  6  und  854,  868,  1065,  1081.
51037  13)  E.  67.
8  1039  14)  vgl.  Note  4,

954.

15)  Der  44r  erwirbt  also  das  Eigentum  nicht  nur  an  den
„nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft“  (8  1036),  sondern  auch
an  den  durch  „Raubbau“  gezogenen  E*  erner  an  den  „infolge  besonderer
  Ereignissen  gezogenen  Früchten,  z.  B.  Windbruch  im  Walde  bholzung
eines  Waldes  wegen  drohenden  Raupenfraßes,  Tötung  einer  Herde  wegen
drohender  Seuche;  die  gefällten  Bäume,  die  getöteten  Tiere  werden  Eigentum
  des  Nießbrauchers.

16  232  ff.,  276.
17)  „Man  muß  jede  Sache  als  Ganzes  nehmen“  (C).
8  1040  18  984.
8  1041  104n  16  1  Er  haftet  dafür  gemäß  §§  276,  278,  831.  vgl.  jedoch  §§  1041  Satz  2,

20)  Auch  Jür  weiter  gehende  Ausbesserungen  und  Erneuerungen  haftet
er  natürlich,  falls  sie  durch  sein  oder  seiner  Leute  „Verschulden“  nötig  werden
88  276,  278,  831).

8  1042  7:  121,  545.

8  1043  22)  „  borftenen  Damm  stopft  man  mit  Grundstücks-Erde“  (C).

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

Art.  17.  8  1.  Bei  den  von  dem  Staate  oder  einem  Kommunalverband
ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  häüngt  die  Gültigkeit  der  Unterroichnung
  davon  ab.  dass  die  Schuldverschreibung  vorschriftsmllssig  ausgefertigt  ist-Der
  Aufnahme  dieser  Bestimmung  in  die  Urkunde  Peckark  es  nicht.

Die  Ausfertigung  erfolgt  bei  den  über  das  Kapital  lautenden  Schuldverschreibungen
durch  eigenhlndige  Unterzeichnung  des  Vermerkes  „Ausgefertigt“  seitens  des  damit
beauftragten  Beamten,  bei  Zins-  und  Erneuerungsscheinen  durch  den  Aufdruck  eines
Trockenstempels.  der  bei  den  Schuldverschreibungen  des  Staates  den  Königlich
Preussischen  Adler.  bei  den  Schuldverschreibungen  eines  Kommunalverbandes  das
diesem  zustehonde  Sioegel  enthalten  muss.  „

2.  Bei  Zinsncheinen,  die  für  Schuldverschreibungen  der  im  8§  1
bezeichnoten  Art  oder  für  Rontenbriefe  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von
Ronten  in  Preussen  bestehenden  Rentenbanken  ausgegoben  sind,  ist  der  im  §  804  Abs.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen.  ohne  dass  es  der
Ausschliessung  in  dem  Scheine  bedaurf.