Nießbrauch  an  Sachen  i1040—1045

Wirtschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb  im  übermaße  zieht,  weil
dies  infolge  eines  beson  deren  Ereignisses  notwendig  geworden
  ist.1?)  Er  ist  jedoch,  unbeschadet  seiner  Verantwortlichkeit  für
ein  Verschulden,  verpflichtet,  den  Wert  der  Früchte  dem  Eigentümer
bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu  ersetzen  und  für  die  Erfüllung
  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  zu  leisten.1)  Sowohl  der
Eigentümer  als  der  Nießbraucher  kann  verlangen,  daß  der  zu  ersetzende
Betrag  zur  Wiederherstellung  der  Sache  insoweit  verwendet
wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entspricht.

Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache
nicht  verlangt,  so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit  durch
den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug  die  dem  Nießbraucher
  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt  werden.)

§  1040.  Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt  sich  nicht  auf  den
Anteil  des  Eigentümers  an  einem  Schatze,  der  in  der  Sache  gefunden
wird.15)

§  1041.  Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung  der  Sache  in
ihrem  wirtschaftlichen  Bestande  zu  sorgen.1)  Ausbesserungen  und  Erneuerungen
  liegen  ihm  nur  insoweit  ob,  als  sie  zu  der  gewöhnlichen
Unterhaltung  der  Sache  gehören.#0)

§  1042.  Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt  oder
wird  eine  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung  der
Sache  oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Nießbraucher
dem  Eigentümer  unverzüglich  :1)  Anzeige  zu  machen.  Das  gleiche  gilt,
wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.

§  1043.  Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  eine  erforderlich
  gewordene  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung
  selbst  vor,  so  darf  er  zu  diesem  Zwecke  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  auch  Bestandteile  des  Grundstücks  verwenden,
  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden  Früchten  gehören.::

§.  1044.  Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich  gewordene
  Ausbesserung  oder  Ernenerung  der  Sache  nichtselbst  vor,  so  hat
er  dem  Eigentümer  die  Vornahme  und,  wenn  ein  Grundstück  Gegenstand
  des  Nießbrauchs  ist,  die  Verwendung  der  im  §  1043  bezeichneten
Bestandteile  des  Grundstücks  zu  gestatten.

§  1045.  Der  Niehbraucher  hat  die  Sache  für  die  Dauer  des
Nießbrauchs  gegen  Brandschaden  und  sonstige  Unfälle  auf  seine  Kosten
unter  Versicherung  zu  bringen,  wenn  die  Versicherung  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  entspricht.  Die  Versicherung  ist  so  zu
nehmen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Versicherer  dem  Eigentümer
zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so  fallen  die  für  die  Versicherung
  zu  leistenden  Zahlungen  dem  Nießbraucher  für  die
Dauer  des  Nießbrauchs  zur  Last,  soweit  er  zur  Versicherung  verpflichtet
sein  würde.

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