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Erlänterungen

:  d.  Bu  Odie  erlicherungsgeselllchaft.
4
31a)  Gegenüber  dem  Staate,  der  Gemeinde  ufw.  bleibt  natürlich
der  „Eigentümer"  haftbar,  sofern  die  betr.  Steuergesetze  nicht  ein  anderes
bestimmen.

236)  §  103.

26)  vgl.  Note  14  zu  §  436.

27)  Diese  trägt  der  Eigentümer.  vgl.  Note  33  zu  §  995.

2n  27  %,  63,  auh  88  256,  257,  273.

#  )  232  ff.,  1052.

Das  gleiche  gilt  für  Zinsscheine  von  Pfandbriefen  einer  öffentlichen
landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalt  oder  einer  provinzial-(kommunal).
stindischen  öffentlichen  Grundkreditanstalt.

Art.  18.  §  1.  Bei  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  die  von  einer
Preussischen  Körperschaft.  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausgestellt
sind,  kann  der  Inhaber  von  dem  Aussteller  verlangen.  dass  die  Schuldverschreibung
auf  seinen  Namen  oder  auf  den  Namen  eines  von  ihm  bezeichneten
Dritten  umgeschrieben  wird,  es  sei  denn,  dass  er  zur  Verfügung  über  die  Urkunde
nicht  berechtigt  ist.  Zu  Gunsten  des  Ausstellers  gilt  der  Inhaber  als  zur  Verfügung
über  die  Urkunde  berechtigt.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheine
s#owie  auf  die  auf  Sicht  zahlbaren  Schuldverschreibungen  keine  Anwendung.

5  2.  Die  Umschreibung  auf  den  Namen  einer  saristiechen  Ferson,  die  ihren  Sitz
ausserhalb  des  Deutschen  Reichs  hat,  kann  nicht  verlangt  werden.

In  den  Fullen  des  8  1667  Abs.  2,  des  6  1815  und  des  a  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  kann  die  Umschreibung  mit  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bestimmung
verlangt  werden.

5  4.  Eine  Ehefrau  bedarf  zu  einer  Verfügung  über  die  umgeschriebene  Schuldverschreibung,
  dern  Aussteller  gogenuber  nicht  der  Zustimmung  des  Ehemanns.

86.  er  zur  Verfügung  über  die  umgeschriebene  Schuldverschreibung  berechti
ist,  kann,  solange  die  Schuldverschreibung  nicht  Sekündigtt  itt.  von  dem  Aussteller  die
Umschreibung  auf  seinen  Namen  oder  den  Namen  eines  Dritten,  die  Rüokverwandlung
  in  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  und  gegen  Aushlindigung  der
Urkunde  die  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  verlangen.

8  6c.  Die  Kosten  der  Umschreibung,  der  Rückverwandlung  in  eine  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  und  der  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber  der  Antragsteller  zu  tragen  und  vorzuschiessen.

5  7.  Die  zuständigen  Minister  erlassen  die  erforderlichen  Aus  führungs--vorschriften.
  Sie  können  insbesondere  Bestimmungen  treffen:

1.  über  die  Form  der  an  den  Aussteller  zu  richtenden  Anträge  und  der  Vollmacht
zur  Stellung  solcher  Antrige,

2.  über  die  Form  des  Nachweises,  dass  der  Antragsteller  oder  der  Empfunger  der
Zahlung  der  in  der  Schuldverschreibung  genannte  Glllubiger  oder  sonst  zur  Verfügung
  über  die  Schuldverschreibung  berechtigt  oder  zur  Vertretung  des  Berechtigten

efugt  is

t.
.  über  die  Form  der  Umschreibung  und  der  Rückverwandlung  in  eine  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,
4.  über  die  Sätze,  nach  denen  die  im  §  6  bezeichneten  Kosten  zu  bemessen  sind.

8  8.  Ist  don  nach  Massgabe  des  §  7  Nr.  1,  2  bestimmten  Erfordernissen  genügt.
so  gilt  der  Antragsteller  oder  der  Empfünger  der  Zablung  zu  Gunsten  des  Ausstellers
als  zur  Verfügung  tber  die  Schuldverschreibung  berechtigt  oder  zur  Vertretung  des
Berechtigten  befugt.  ·

9.Binosbhandonqokommonoodotvorniohtotoschulckvorschreibung,
  die  auf  den  Namen  umgeschrieben  ist,  kann,  wenn  nicht  in  der
Urkunde  das  Gegenteil  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für
kraftlos  erklärt  werden.

Die  Vorschriften  des  §  799  Abs.  2  und  der  888  800.  805  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  entsprechende  Anwendung.

8  10.  Die  Vorschriften  der  §#§#  bis  9  gelten  auch  für  Schuldverschreibungen.
die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgestellt  oder  auf  den  Namen
umgeschrieben  worden  sind.

11.  Für  die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhabor  lautenden  Schuldverschreibung
auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berochtigten  ist  eine  Stempelabgabe  nicht  zu
entrichten.  «

Der  Eintragung  nicht  bedürfende  Rechte.
Art.  22.  Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenitber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  bedürfen  der  Eintragung  nicht:

1.  das  in  den  Füällen  der  Enteignung  oder  der  Grundabtretung  zu  Zwocken  des
Bergbaubetriebs  bestchende  gesotzliche  Vorkaufsrecht;

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