Nießbrauch  an  Sachen  6  1046—1052

8  1046.  An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  :#)  steht  dem
Nießbraucher  der  Nießbrauch  nach  den  Vorschriften  zu,  die  für  den  Nießbrauch
  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden  Forderung  ")  gelten.

Tritt  ein  unter  die  Versicherung  fallender  Schaden  ein,  so  kann  sowohl
  der  Eigentümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  die  Versicherungssumme
  zur  Wiederherstellung  der  Sache  oder  zur  Beschaffung  eines
Ersatzes  insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  entspricht.  Der  Eigentümer  kann  die  Verwendung  selbst  besorgen
oder  dem  Nießbraucher  überlassen.

§  1047.  Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigentümer  gegenüber  )
verpflichtet,  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  )  die  auf  der  Sache  ruhenden
  öffentlichen  Lasten  20)  mit  Ausschluß  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  Stammwert  der  Sache  gelegt  anzusehen
find,)  sowie  diejenigen  privatrechtlichen  Lasten  zu  tragen,  welche  schon
zur  Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  auf  der  Sache  ruhten,
insbesondere  die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden
sowie  die  auf  Grund  einer  Rentenschuld  zu  entrichtenden  Leistungen.

§  1048.  Ist  ein  Grundstück  samt  Inventar  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  kann  der  Nießbraucher  über  die  einzelnen  Stücke  des  Inventars
  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.
Er  hat  für  den  gewöhnlichen  Abgang  sowie  für  die  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  ausscheidenden  Stücke  Ersatz
  zu  beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften  Stücke  werden  mit
der  Einverleibung  in  das  Inventar  Eigentum  dessjenigen,
welchem  das  Inventar  gehört.

Übernimmt  der  Nießbraucher  das  Inventar  zum  Schätzungswerte
mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zum
Schätzungswerte  zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  588,
589  entsprechende  Anwendung.

§  1049.  Macht  der  Nießbraucher  Berwendungen  auf  die  Sache,
zu  denen  er  nicht  verpflichtet  ist,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
des  Eigentümers  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.ss)

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  die
Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.)

§  1050.  Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  Sache,
welche  durch  die  ordnungsmäßige  Ausübung  des  Nießbrauchs
herbeigeführt  werden,  hat  der  Nießbraucher  nicht  zu  vertreten.

§  1051.  Wird  durch  das  Verhalten  des  Nießbrauchers  die  Besorgnis
  einer  erheblichen  Verletzung  der  Rechte  des  Eigentümers  begründet,
  so  kann  der  Eigentümer  Sicherheitsleistung  verlangen.2#3)

§  1052.  Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung  rechtskräftig
  verurteilt,  so  kann  der  Eigentümer  statt  der  Sicherheitsleistung
verlangen,  daß  die  Ausübung  des  Nießbrauchs  für  Rechnung  des
Nießbrauchers  einem  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden  Verwalter  übertragen
  wird.  Die  Anordnung  der  Verwaltung  ist  nur  zulässig,  wenn
dem  Nießbraucher  auf  Antrag  des  Eigentümers  von  dem  Gericht  eine

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