§  1052
§  1055
§  1056
z  1058
g  10509

Erläuterungen

30  150  ff.  3V.

1  1034,  1035,  1058  und  88  101—103.

22)  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.

33)  wie  Note  32.

34  iehbrauch-  Ende  bricht  nicht  Miete“  (C).,

ss  595  nebst  Noten,  auch  Note  65  zu  9s

20)  vgl.  88  891,  892,  893  (Grundstücke)  un  932,  1006,  1032  (bewegliche
  Sachen),  im  übrigen  §  816.  4

—  r*—  413.  Der  Nießbrauch  4q  also  auch  nicht  verpfändbar,
8  1274  ror  2;  agenen  ist  er  nach  näherer

.  im

stimmung  des  §  857  Abl,.  3
und  4  ge  der  Zwangsvollstreckung  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
  pfändbar  (Einsetzung  eines  gerichtlichen  Verwalters  zur  Ausübung
des  Nießbrauchs  rpachtung  des  Nießbrauchs  durch  das  Gericht  usw.).  Über

Pacht  eines  Meßbrauchs  ogl.  Note  1  zu  §  581  unter  I.  Die  „lÜberlassung  der

Ausübung“  begründet  nur  ein  Schuldverhältnis,  nicht  ein  dingliches
  Recht  an  der  Nießbrauchsache.  Über  den  Frucht=  usw.  Erwerb  desjenigen,
  dem  die  „Ausübung"“  des  Nießbrauchs  „überlassen“  ist,  §  956.

2.  die  Gebrauchs-  und  Notzungenechto,  welche  nach  den  §§  8,  142  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz-Samml.  S.  705)  im  Wege  des
Zwangsverfahrens  erworben  werden  können;

8.  die  den  Rentenbanken  überwiesenen  Renten  und  die  Domünen-Amortisationsrenten;
  die  für  die  Provinz  Hannover  bisher  geltenden  entgegenstehen
den  Vorochriften  werden  aufgehoben.

Nachbarrechtliche  Beschrlnkungen  des  Eigentums.

Art.  23.  §  1.  Werden  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  zwei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  geschieden,  zu  deren  Benutzung
  die  Eigentümer  der  Grundstücke  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  so  kann  der
Eigentümer  des  einen  Grundstücks  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  nicht
verbieten,  die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen.  wenn  ihm  nachgewiesen
wird,  dass  durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  gefhrdet  wird.

Der  sich  aus  der  Vorschrift  des  Abs.  1  ergebende  Anspruch  unterliegt  nicht  der
Verjähreang.  ç
2.  Der  Eigentümer  des  Grundstücks,  von  dem  aus  die  Erhöhung  erfolgt  ist,
kann  dem  Eigenttmer  des  anderen  Grundstücks  die  Benutzung  des  Aufbaus  verbieten,
bis  ihm  für  die  Hulfte  oder,  wenn  nur  ein  Teil  des  Aufbaus  benutzt  werden  soll,  für
den  entsprechenden  Teil  der  Baukosten  Ersatz  geleistet  wird.  Solange  das  Verbietungsrecht
  besteht,  hat  der  Berechtigte  den  Mehraufwand  zu  tragen,  den  die  Unterhaltung
der  Mauer  infolge  der  Erhöhung  verursacht.

Das  Verbietungsrecht  erlischt  durch  Einigung  der  Eigenttimer.

5  3.  Wird  die  Mauer  zum  Zwecke  der  Erhöhung  verstlrkt,  so  ist  die  Verstürkung
  auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenttmer  die  Erhöhung  unternimmt.
  Der  von  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  nach  §  2  zu  ersetzende
Betrag  der  gesamten  Baukosten  erhöht  sich  um  den  entsprechenden  Teil  des  Wertes
der  zu  der  Verstärkung  verwendeten  Grundfläche.  Verlangt  der  Eigenttmer  des  Grundstücks,
  auf  dem  die  Verstäirkung  angebracht  worden  ist,  die  Ersatzleistung,  s  ist  er
verpflichtet,  dem  Eigenttimer  des  anderen  Grundstücks  das  Eigentum  an  der  zu  der
Mauer  verwendeten  Grundfläüche  seines  Grundstticks  soweit  zu  übertragen,  dass  die
neue  Grenzlinie  durch  die  Mitte  der  verstürkten  Mauer  geht;  die  Vorschriften  tüber  den
Kauf  finden  Anwendung.

24.  Hat  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes
dor  Eigentümer  eines  Grundstücks  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
auf  Grund  des  Artikel  668  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  seinem
Nachbar  kerlangt  dags  or  zur  Errichtung  einer  Scheidemauer  beitrage,  so  bleiben  für
das  Recht  und  Wie  Pflicht  zur  Errichtung  der  Mauer  die  bisherigen  Vorschriften
massgebend.

Widerrufliches  Eigentum  an  Grundstücken.

Art.  25.  Steht  im  bisherigen  Geltungsbereiche  dos  Rheinischen  Rechtes
dem  früheren  Eigentümer  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts,  durch
welches  das  Grundstück  verllussart  worden  ist,  ein  Recht  zu,  vermöge  dessen  bei  dem
Eintritt  oines  bestimmten  Umstandes  das  Eigontum  an  dem  Grundstücke  mit  rüchkwirkender
  Kraft  an  ihn  zurückfallt,  so  verwandelt  sich  das  Rückfallsrecht  zu  der  Zeit,
zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  einen  Anspruch  auf  Rücktbertragung
  des  Eigentums  und  Befreiung  des  Grundstücks  von  den  dem  Rückfalls-—

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