Nießbrauch  an  Sachen  i1053—1059

Frist  zur  Sicherheitsleistung  bestimmt  worden  und  die  Frist  verstrichen
ist;  sie  ist  unzulässig,  wenn  die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  geleistet
  wird.

Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts  wie  ein  für
die  Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks  bestellter  Verwalter.3o)  Verwalter
  kann  auch  der  Eigentümer  sein.

Die  Berwaltung  ist  aufzuheben,  wenn  die  Sicherheit  nachträglich
geleistet  wird.

§  1058.  Macht  der  Nießbraucher  einen  Gebrauch  von  der  Sache,
zu  dem  er  nicht  befugt  ist,  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet  einer  Abmahnung
  des  Eigentümers  fort,  so  kann  der  Eigentümer  auf  Unterlassung
  klagen.

§  1054.  BVerletzt  der  Nießbraucher  die  Rechte  des  Eigentümers
in  erheblichem  Maße  und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet
einer  Abmahnung  des  Eigentümers  fort,  so  kann  der  Eigentümer  die
Anordnung  einer  Berwaltung  nach  §  1052  verlangen.

§  1055.  Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die  Sache  nach  der
Beendigung  des  Nießbrauchs  dem  Eigentümer  zurückzugeben.1)

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  landwirtschaftlichen  Grundstücke  #2)
finden  die  Vorschriften  der  §§  591,  592,  bei  dem  Nießbrauch  an  einem
Landgute  36)  finden  die  Vorschriften  der  §§  591  bis  593  entsprechende
Anwendung.

§  1056.  Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück  über  die  Dauer
des  Niehbrauchs  hinaus  vermietet  oder  verpachtet,  so  finden  nach  der
Beendigung  des  Nießbrauchs  die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  §§  571,  572,  des  §  573  Satz  1  und  der
§§  574  bis  576,  579  entsprechende  Anwendung.-")

Der  Eigen  tümer  ist  berechtigt,  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  360)  zu  kündigen.
  Verzichtet  der  Nießbraucher  auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die
Kündigungerst  von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher  der  Nießbrauch
ohne  den  Verzicht  erlöschen  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist  berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,
  ob  er  von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch  mache.  Die
Kündigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.

§  1057.  Die  Ersatzansprüche  des  Eigentümers  wegen  Veränderungen
  oder  Verschlechterungen  der  Sache  sowie  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers
  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme
  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1058.  Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem
Eigentümer  gilt  zu  Gunsten  des  Nießbrauchers  der  Besteller  als  Eigentümer,)
  es  sei  denn,  daß  der  Nießbraucher  weiß,  daß  der  Besteller
nicht  Eigentümer  ist.

§  1059.  Der  Rießbrauch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Ausübung
des  Nießbrauchs  kann  einem  anderen  überlassen  werden.7)

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