Erläuterungen

38)  pgl.  die  Note  zu  §  1024.

GBO  ist  also  nicht  vererblich.  Über  „Löschung“  im  Grundbuche  §  23
40
3  g  875,  876,  878,  97,  98.

löschen  durch  „VBereinigung"  (Note  1  zu  §  362).  pvgl.  dagegen
  für  den  Nießbrauch  an  Grundstücken  8  889.

·  42)  985—1007,  auch  §§  903—924.  Der  Nießbraucher  kann  also
z.  B.  die  renzklage  aus  §  920  erheben.

;  1008  ff.,  743  ff.

4

"5)  kann  also  damit  machen,  was  er  will.
40  1  Note  10.

ff.
1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  854  unter  II.
2)  z.  B.  Leibrente,  Auszug,  K#potheren:  und  andere  Forderungen
5  1073—1079,  eine  Grund=  oder  Rentenschuld,  ein  Patentrecht,  Urheberrecht
usw.  riu-  E  2  und  3,  100,  101,  1073,  1074  ff.,  1080,  1081.  "

berechtigten  gegenüber  nicht  wirksamen  Belastungen.  Diejenigen,  gegen  welche  sich
der  Anspruch  richtet,  sind  verpflichtet,  die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung
des  Anspruchs  zu  bewilligen.

ie  vor  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  erfolgte  Eintragung  des  RBückfallsrechts.
gilt  als  Eintragung  einer  Vormerkung.

Besitsschuts  bei  Grunddienstbarketiten.

Art.  28.  Für  den  Schutz  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  gelten,  auch
bevor  das  Grundbuch  fur  das  Grundstück  als  angelegt  anzuseh  en  ist,  wenn
die  Grunddienstbarkeit  in  einem  über  das  Grundstück  geführten  gerichtlichen  Buche
eingetragen  ist,  die  Vorschriften  des  §  1029  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  aondernfalls
die  Torsohrifkton  des  Artikel  191  Abs.  1  des  Einfübrungsgesetses  zum  Bürgorlichen

esetzbuche.

Wiederkaufsrecht  bei  Rentengütern.

Art.  20.  8  1.  Ein  Grondstück,  welches  gegen  Ubernahme  einer  festen  Goldrente
zu  Eigentum  übertragen  ist  (Rentengug),  kann  zu  Gunsten  des  Verkusserers  in
der  Weise  belastet  werden,  dass  dieser  dem  Eigentümer  gegenüber  zum  Wiederkaufe
berechtigt  ist.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  des  Veräusserers  bestellt  werden.
(568  2—11  enthalton  die  näheren  Vorschriften.)

Beschrinkung  der  Reallasten.

Art.  30.  Im  linksrbeinischen  Teile  der  Rheinprovinz,  im  Kreise
Herzogtum  Lauenburg  und  auf  der  Insel  Helgoland  treten  folgende  Vorschriften

in  Kraft:

Mit  Ausnahme  festor  Geldrenten  können  bestindige  Abgaben  und  Leistungen
einem  Grundstücke  als  Reallasten  nicht  auferlegt  werden.

Eine  neu  auferlegte  Geldrente  ist  der  Eigentümer  nach  vorglingiger  sechsmonatiger
  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrag  abzulöson  berechtigt,  sofern
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.  Es  kann  jedoch  vertragsmhssig  die  Kündigung  nur
whrend  eines  bestimmten  Zeitraumes,  welcher  dreissig  Jahre  nicht  üborsteigen
darf,  ausgoschlossen  und  ein  höherer  Ablösungsbetrag  als  der  fünfundzwanzigfacho
Betrag  der  Rente  nicht  festgesetzt  worden.

Vertragsmissige  Bestimmungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,
sind  unwirksam,  unbeschadet  der  Rechtsverbindlichkeit  des  sonstigen  Inhalts  eines
solchen  Vertrags.

Die  Vorschriften  über  Rentengüter  bleiben  unberührt.

Verteilung  von  Reallasten.

Art.  81.  Die  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle  der  Teilung  eines  mit  einer
Reallast  belasteton  Grundstücks  die  Reallast  auf  die  einzelnon  Teilo  dos  Grundstücks

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