Niestbrauch  au  Rechten  8  1060—1068

§  1060.  Trifft  ein  Rießbrauch  mit  einem  anderen  Nießbrauch
oder  mit  einem  sonstigen  Rutzungsrecht  an  der  Sache  dergestalt  zusammen,
daß  die  Rechte  neben  einander  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt
werden  können,  und  haben  die  Rechte  gleichen  Rang,  so  findet  die  Vorschrift
  des  §  1024  Anwendung.s)

§  1061.  Der  Rießbrauch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Nießbrauchers.#9)
  Steht  der  Nießbrauch  einer  juristischen  Person  zu,  so  erlischt
  er  mit  dieser.  Z

§  1062.  Wird  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  durch
Nechtsgeschäft  aufgehoben,“)  so  erstreckt  sich  die  Aufhebung  im  Zweifel
auf  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre.

§  1063.  Der  Niehbrauch  an  einer  beweglichen  Sache  erlischt,
wenn  er  mit  dem  Eigentum  in  derselben  Person  zusammentrifft.“)

Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigentümer  ein
rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Nießbrauchs  hat.

§  1064.  Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen
Sache  durch  Rechtsgeschäft  genügt  die  Erklärung  des  Nießbrauchers.
gegenüber  dem  Eigentümer  oder  dem  Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch
aufgebe.

§  1065.  Wird  das  Recht  des  Nießbrauchers  beeinträchtigt,  so
finden  auf  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  die  für  die  Ansprüche  aus
dem  Eigentumee  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.“)

§  1066.  Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Anteil  eines  Miteigentümers,“?)
  so  übt  der  Nießbraucher  die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der  Gemeinschaft
  der  Miteigentümer  in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  nur  von  dem
Miteigentümer  und  dem  Nießbraucher  gemeinschaftlich  verlangt
werden.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem
Nießbraucher  der  Nießbrauch  an  den  Gegenständen,  welche  an  die
Stelle  des  Anteils  treten.

§  1067.  Sind  verbrauchbare  Sachen  ")  Eegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  wird  der  Nießbraucher  Eigentümer  der  Sachen;  ")  nach
der  Been  digung  des  Nießbrauchs  hat  er  dem  Besteller  den  Wert
zuersetzen,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Bestellung  hatten.  Sowohl
der  Besteller  als  der  Nießbraucher  kann  den  Wert  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.“)

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung"')  verlangen,
wenn  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  gefährdet  ist.

1I.  Nießbrauch  an  Rechten.7)

§  1068.  Gegenstand  des  Nießbrauchs  kann  auch  ein  Recht  sein.:)

Auf  den  Nießbrauch  an  Rechten  finden  die  Vorschriften  über  den
Nießbrauch  an  Sachen?)  entsprechende  Anwendung,  soweit
sich  nicht  aus  den  88  1069  bis  1084  ein  anderes  ergibt.

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