Erlänterungen

11069  4)  88  398  ff.,  413,  878  (betr.  „übertragung“"),  1154,  1159,  1190  Abf.  4.
«  Es  erfolgt  also  z.  B.  die  Bestellung  des  Nießbrauchs:  a)  an  einer  Hypothekenorderung,
  über  die  ein  Hypothekenbrief  gebildet  ist,  durch  Erteilung  einer
chrift#ichen  Erklärung,  in  der  der  Nießbrauch  bestellt  wird,  und,
urch  Uübergabe  des  Hhothere  nkriefa  b)  an  einer  Hypothekenforderung
  ohne  Hypothekenbrief  dur  Einigung,  und  Eintragung
im  Grundbuche  (88  873,  1154).  —  Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  Inhaberpapieren
  erfolgt  durch  überzabe  der  Papiere.  88  1032,  1081  Abs.  2,  866.

5)  vgl.  Note  7  zu  8
51070  -  241.
398  ff.,  insbesondere  7  404  ff.,  1156  ff.  (Einwendungen  des
Verpflichteten  gegenüber  dem  Nießbraucher).  „Forderungs  nie  braucher
und  Zessionar  sind  Geschwisterkinder“  (C).

ff.
.  96.  „Leibrentner  lebt  nach  Reichsrecht,  Auszügler  nach  Landl

  1074  11)  z.  B.  auf  Zahlung  von  Geld  o  ekenforderung),  auf  Übergabe
von  anderen  (beweglichen  oder  unbeweglichen)  Sachen.  Für  „auf  Zinsen  austehende
  Forderungen“  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der  9r  1076  ff.

tr.  Nießbrauch  an  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  ein  Staatsschuldbuch  eingetragenen
  Forderungen  vgl.  die  betreffenden  Gesetze.
erderal  dagegen  8§  1077  betr.  Nießbrauch  an  einer  „auf  Zinsen
ausstehenden  Forderung“.
5#  wie  Note  1la.  Betr.  Zmandere  Verfügungen"  (z.  B.  Abtretung,

  Erlaß,  Aufrechnung)  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.
*1075  12),  *  dem  Nießbraucher  leistet,  der  leistet  dem  Gläubiger“  (C).
1
§  1076  z2an)  „Verzinsung  schwächt  Nießbrauchers  Recht“  (C).
8  1077  14  usen  kann  der  Nießbraucher  allein  erheben.  Hinteregung
  72  ff.

verteilt  wird,  bleiben  in  Kraft.  Die  Verteilung  ist  bei  der  Auseinandersetzungs--behörde
  zu  beantragen.

Kündigungsrecht  bei  Hypotheken  und  Grundschulden.

Art.  32.  8§  1.  Bei  Hypothokenforderungen,  Grundschulden  und  Rentenschulden
kann  das  Kündigungsrecht  des  Eigentümers  nur  soweit  ausgeschlossen
werden,  dass  der  Eigentümer  nach  swanzig  Jahren  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen
  Frist  kündigen  kann.

§5  2.  Kapitalien,  die  zurzeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
auf  einem  Grundstück  oder  einer  Gerechtigkeit  angelegt  sind  und  bisher  seitens  des
Schuldnors  unkündbar  oder  erst  nach  einer  längeren  als  einer  zwanzigjhrigen  Frist.
kündbar  waren,  können  nach  dem  Ablaufe  von  zwanzig  Jahren  seit  dem  Inkrafttraten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen  Frist  gekündigt
werden,  sofern  nicht  nach  den  bisherigen  Gosetsen  die  Kündbarkeit  schon  vorher
eintritt.

Bestehende  Hypotheken.

Art.  AB.  §  1.  Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  an-Geleg
  uanzusehen  ist,  bestehonde  Hypothe  kk  gilt  von  dieser  Zeit  an  als  eine
Fpdthok,  für  welche  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
  ist,  wenn  über  sie  nach  den  geltenden  Vorschriften  ein  Hypotheken--briet
  bebildet  oder  zu  bilden  ist.  Ein  vor  der  bezeichneten  Zeit  gebildeter  Hypothekenbrief
  gilt  als  Hypothekenbrief  im  Sinne  der  Recichsgesetze.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Kautionshypotheken  keine  Anwendung.


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