Nießbrauch  an  Rechten  5  1069—1077

§  1069.  Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Rechte  erfolgt
nach  den  für  die  üUbertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.")

An  einem  Rechte,  das  nicht  übertragbar  ist,-)  kann  ein
Nießbrauch  nicht  bestellt  werden.

§  1070.  Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert
werden  kann,“)  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Verpflichteten  die  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung,  welche  im  Falle  der  Ubertragung
  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Erwerber  und
dem  Verpflichteten  gelten.)

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs  nach  §  1052  einem  Verwalter
  übertragen,  so  ist  die  übertragung  dem  Verpflichteten  gegenüber
  erst  wirksam,  wenn  er  von  der  getroffenen  Anordnung  Kenntnis
erlangt  oder  wenn  ihm  eine  Mitteilung  von  der  Anordnung  zugestellt
wird.  Das  gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  der  Verwaltung.

§  1071.  Ein  dem  Nießbrauch  unterliegendes  Recht  kann  durch
Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung  des  Nießbrauchers  aufgehoben
werden.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen
Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ift  unwiderruflich.  Die  Vorschrift  des
§  876  Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  gleiche  gilt  im  Falle  einer  Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie
den  Nießbrauch  beeinträchtigt.

§  1072.  Die  Beendigung  des  Niehbrauchs  tritt  nach  den  Vorschriften
  der  §§  1063,  1064  auch  dann  ein,  wenn  das  dem  Nießbrauch
unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht  an  einer  beweglichen
Sache  ist.)

§5  1073.  Dem  Nießbraucher  einer  Leibrente')  eines  Auszugs  10)
oder  eines  ähnlichen  Rechtes  gebühren  die  einzelnen  Leistungen,  die  auf
Grund  des  Rechtes  gefordert  werden  können.

§  1074.  Der  Rießbraucher  einer  Forderung  11)  ist  zur  Einziehung
  ½16)  der  Forderung  und,  wenn  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung
  des  Gläubigers  abhängt,  zur  Kündigung  11b)  berechtigt.  Er  hat
für  die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Zu  janderen  Verfügungen
  über  die  Forderung  ist  er  nicht  berechtigt.

1075.  Mit  der  Leistung  des  Schuldners  an  den  Nießbraucher
erwirbt  der  Gläubiger  den  geleisteten  Gegenstand  und  der
Riebbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Gegenstande.)

Werden  verbrauchbare  Sachen  15)  geleistet,  so  erwirbt  der
Nießbraucher  das  Eigentum  die  Vorschriften  des  §  1067  finden
entsprechende  Anwendung.

§  1076.  Ist  eine  auf  Zinsen  ausstehende  Forderung  Gegenstand
des  Nießbrauchs,  so  gelten  die  Vorschriften  der  §§  1077  bis  1079.13)

1077.  Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur  an  den  Rießbraucher
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich  zahlen.:")  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich  gezahlt  wird;  jeder
kann  statt  der  Zahlung  die  Hinterlegung  für  beide  fordern.

—  337  —  22