Erlänterungen

15)  auch:  mahnen.  4
8  1079  Seite  16)  88  1807,  1808.  E.  212.  Für  Preußen  AG.  Art.  73  ff.  vgl.

17)  gemäß  §  1069  (vgl.  die  Noten  dazu).  „Neue  Anlage  heischt  Nießbrauchs
  —  58s  (#  .%  azu)  ag  b

Uung“
8  1080  18)  Für  Hypot  eer  erungen  gelten  die  88  1074—1079  betr.  „Nießbrauch
  an  Forderungen"  schon  von  selbst.
8  1081  18)  uldverschreibung  auf  den  Inhaber  (88  793  4  Aktien  auf  den
nhaber  usw.  vgl.  Noten  1,  4  zu  §  793.  Die  8  808  bezeichneten  sogen.  „Legitimationspapiere“
  gehören  nicht  hierher.
ß  z.  B.  sel  (Wechselordnung  Art.  12  ff.),  die  in  5GB.
behandelten  kaufmännischen  Anweisungen  und  Verpflichtun  Ssscheine,  Konnosse-Mente

  der  Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer,  Lagerscheine  der  staatlich
ur  Ausstellung  solcher  Urkunden  ermächtigten  E—s#s  dmereibriefe  und
Dasportversicherungs-Polizen.
8  1084  21)  d.  h.  die  88
Nießbrauchers  Eigen'“  (C).
1085  1)  vgl.  Anhang  1  ll  90  unter  I.  Unter  Vermögen  find  hier  nur  die

elastetes  Vermögen.

r-  h.  an  den  einzelnen  „Sachen“  (8§  1030  ff.)  und  „Rechten“
68  1  ff.),  aus  denen  das  „Vermögen“  besteht.  Die  „Bestellung“  erfol
also:  a)  an  Grundstücken  durch  Einigung  und  Eintragung  im  Grundbuche,
  b)  an  beweglichen  Sachen  5.  c)  an  Rechten  gemäß
;  1069.  vgl.  ferner  88  310,  311  betreffend  die  Zulässigkeit  und  Form  der  Verräge
  betr.  Nießbrauch  an  einem  Vermögen.

5  2.  Im  ursprünglichen  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnuntg  vom  S.  Mai  1972
sowie  in  Ostfriesland  und  Harlingorland,  in  der  Niedergrafschaft  Lingen  und  in  den
eehemals  Münsterschen  Ortschaften  der  Provinz  Hannover  steht  ein  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Grundbuchordnung  gebildetes  Hypotbeken-Instrument  einem  spälter  gebildeten
Hypothekenbriefe  gleich.  «

In  den  übrigen  Landesteilen  erfolgt  die  nach  den  geltenden  Vorschriften  zu-Isesige
  Erteilung  eines  Hypothekenbriefs  Kostenfrei,  wenn  sie  vor  der  Zeit,  zu  welcher
das  Krandbuch  #als  angelegt  anzusehen  ist,  beantragt  wird.  Ist  wegen  Unterlassung
des  Antrags  die  Erteilung  eines  Briefos  ausgeschlossen,  so  worden  im  Falle  nachträglicher
  Aufhebung  der  Ausschliessung  für  die  Eintragung  der  Aufhebung  sowie  ftir  die

erichtliche  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  und  für  die

rteilung  des  Briefes  Kosten  nicht  erhoben,  wenn  die  Eintragung  innerhalb  eines
Jahres  nach  dem  Inkraftsroten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantrugt  wird.

§  3#.  Im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in
dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  ru  Cassel  etc.  vom  29.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
S.  273)  gelten  für  die  vor  dem  1.  Juli  1874  errichteten  und  nicht  in  Hypotheken  des
Preussischen  Rechtes  umgewandelten  HôRotheken  folgende  Vorschriften:

1.  Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  wird  bei  der
Hypothek  auf  Antrag  eines  Gllubigers,  dem  eine  ihr  gleich-  oder  nachstehende
Hypothek  oder  Grundschuld  zusteht,  ein  Widerspruch  Tegen  das  Bestehen  der
Hypothek  kostenfrei  eingetragen.  Zur  Eintragung  genügt  der  Antrag  des  Glaubigers.

2.  Soweit  zu  der  unter  Nr.  1  beseichneten  Zeit  die  Hypothek  noch  besteht,  gilt  sie
von  dieser  Zeit  an  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  der  Betrag  der  gesicherten
Forderung  bestimmt  ist.

3.  Auf  die  Hypothek  finden  in  Ansehung  der  Ausschliessung  des  unbekannten  Gläubigers
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  die  Vorschriften  des  6  1170  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  auch  insoweit  A##dunge  als  die  Hypothek  zu  der  unter  Nr.  1  bezeichneten
  Zeit  nicht  mehr  besteht.  in  Gllubiger,  dem  zu  dieser  Zeit  eine  der
Hypothek  gleich-  oder  nachstehende  Hypothek  oder  Grundschuld  zustoht,  kann
nach  der  Erlassung  des  Ausschlussurteils  die  Löschung  der  Hypothek  in  gleicher
Weise  verlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung  des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung
  im  Grundbuch  eingetragen  wllre.

ird  das  Aufgebotsverfahron  vor  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  nach  der
bezeichneten  Zeit  beantragt,  s0  werden  für  das  Verfahren  und  für  die  Löschung
der  Hypothek  Gebühren  nicht  erhoben.

4.  Soll  die  Hypothek  nach  §  1186  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  eine  gewöhnliche
Hypotbek  umgewandelt  werden,  so  werden  für  die  Eintragung  der  Lmwandlung
Sonie  für  die  gerichtliche  Beurkundung  oder  Beglanbigung  der  Eintrestunge.
bewilligung  und  für  die  Erteilung.eines  Hypotbekenbriefs  Gebühren  nicht  erhoben,
wenn  die  Cmwundlung  innerha#  eines  Jahres  nach  der  unter  Nr.  1  bezeichneten
Zeit  beuntrugt  wird.

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