Nießbrauch  an  einem  Vermögen,  an  einer  Erbschaft  §  1078—1085

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  können  nur  gemeinschaftlich
tündigen.")  Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn  sie
dem  Nießbraucher  und  dem  GEläubiger  erklärt  wird.

§  1078.  Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der.  Nießbraucher  und
der.  Glänbiger  einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.  Hängt
die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung  ab,  so  kann  jeder  Teil  die  Mitwirkung
  des  anderen  zur  Kündigung  verlangen,  wenn  die  Einziehung  der
Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung  geboten  ist.

§  1079.  Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  find  einander  verpflichtet,
  dazu  mitzuwirken,  daß  das  eingezogene  Kapital  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  10)  geltenden  Vorschriften  verzinslich  angeleqt
  und  gleichzeitig  dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch  bestellt  wird.)
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der  Nichbraucher.

8  1080.  Die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch  an  einer  Forderung
  gelten  auch  für  den  Nießbrauch  an  einer  Grundschuld  und  an
einer  Rentenschuld.“)  ·

l081.theinsnhaberpapier10)odeteinOrdetpqpipx,-o)das
mit  koindossament  versehen  ist,  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  steht
der  Besitz  des  Papiers  und  des  zu  dem  Papiere  gehörenden  Erneuerungsscheines
  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
  zu.  Der  Besitz  der  zu  dem  Papiere  gehörenden  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheine  steht  dem  Nießbraucher  zu.

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  genügt  an  Stelle  der  üÜbergabe
  des  Papiers  die  Einräumung  des  Mitbesitzes.

§  1082.  Das  Papier  ist  nebst  dem  Erneuerungsschein
auf  Verlangen  des  Nießbrauchers  oder  des  Eigentümers  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe
nur  von  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
  verlangt  werden  kann.  Der  Nießbraucher  kann  auch  Hinterlegung
bei  der  Reichsbank  verlangen.

§  1083.  Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer  des  Papiers  find
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  des  fälligen  Kapitals,  zur  Beschaffung
  neuer  Zins-,  Nenten=  oder  Gewinnanteilscheine  sowie  zu  sonstigen
Maßnahmen  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  erforderlich  sind.

Im  Falle  der  Einlösung  des  Papiers  finden  die  Vorschriften  des
§  1079  Anwendung.  Eine  bei  der  Einlösung  gezahlte  Prämie  gilt  als
Teil  des  Kapitals.

1084.  Gehört  ein  Inhaberpapier  oder  ein  Orderpapier,  das
mit  Blankoindossament  versehen  ist,  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren
Sachen,  so  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  §  1067.2)

III.  Nießbrauch  an  einem  Bermögen.))

8§  1085.  Der  Niehbrauch  an  dem  Vermögen  einer  Person  kann
nur  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch
an  den  einzelnen  zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenständen  erlangt.-)

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