Erlãuterungen

8  1090  4  Note  1  und  Anhang  2—4  zu  8  1018.  —  vgl.  E.  113—116,  120,
128,  1

orbehalte  für  die  gesege)  und  E.  164,  184,  189,  191  (Über-##ee
  chriften  betreffend  die  bereits  am  1.  Jannar  1900  begründet  gewesenen
  „beschränkten  Frönlichen  Dienstbarkeiten“).
2)  oder  ein  „Erbbaurecht“  101
6  1  .  Es  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  88  873  ff.  und  Note  7
zu
)  vgl.  Note  8  zu  §  1018.

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4%  Die  nach  den  Vorschriften  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
begrtindeten  Privilegien  und  Hypotheken,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  Sngelest.  anzusehen  ist,  nicht,  durch  Einschreibung  im  Hypothekenregieter
oder  durch  Eintragung  im  Grundbuche  wirksam  geworden  sind,  verwandeln  sich  in
Ansprüche  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek,  soweit  nicht  im  Artikel  56  8  9  ein
Anderes  bestimmt  ist.  Gerichtliche  Hypotheken  dieser  Art  erlöschen,  unbeschadet  der
dem  Gläubiger  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  nach  den  reichsgesetzlichen
Vorschriften  zustehenden  Befugnisse.

Privilegien  und  Hypotheken  an  Niessbrauchsrechten  verwandeln  sich,  wenn  sie
zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  wirksam  geworden  sind,  in  Pfandrechte  an  dem
Niessbrauch,  anderenfalls  in  Ansprüche  auf  Bestellung  eines  Pfandrechts;  die  Vorschriften
  des  Abs.  1  flnden  entsprechende  Anwendung.

Urnertragung  von  Vorschriften  auf  Rentenschulden.

Art.  38.  Die  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleibenden  Vorschriften,
  die  sich  auf  Hypotheken  und  Grundschulden  beziehen,  finden  auf
Rentenschulden  entsprechende  Anwendung.

Selbstlndige  Gerechtigketfiten.

Art.  40.  Für  Gerechtigkeiten,  die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  in  Ansehung
der  Hintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und  der  Verpfün  dung  den  Grundstücken
  gleichstehen  (selbständige  Gerechtigkeiten),  gelten  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  wenn  die
Gerechtigkeit  ein  Grundbuchblatt  erhalten  hat.

nter  der  gleichen  Voraussetzung  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und
die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  auf  eine
solche  Gerechtigkeit  entsprechende  Kaw'#endung  ·

Die  besonderen  Vorschriften  über  die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
in  den  vormuls  Khniglich  Sächsischen  Landesteilen  werden  durch  die  Bestimmungen
dieses  Artikels  nicht  berührt.

Eheschliessung.

Art.  42.  Die  Vorschriften,  nach  welchen  für  Staatsbeamte  und  Geistliche

zur  Eingehung  einer  Ehe  eine  besondere  Erlaubnis  erforderlich  ist,  werden  aufehoben.


"  Art.  48.  1.  Wollen  Auslnder  oder  Auslnderinnen  in  Preussen  eine

Ehe  eingehen,  so  haben  sie  ein  Zeugnis  der  zuständigen  Behörde  des  Stastes,  dem  sie

angehören,  darüber  beizubringen,  dass  der  Behörde  ein  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates

bestehendes  Ehebindernis  nicht  bekannt  geworden  ist.

5  2.  Auslinder  haben  ausserdem  ein  Zeugnis  der  zuständigen  Behörde  des
Staates,  dem  sie  angehören,  darüber  beizubringen,  dass  sie  nach  den  Gesetzen  dieses
Staatos  ihre  Staatsangehörigkeit  nicht  durch  die  Eheschliessung  verlierem  sondern  auf
ihre  Ehefrau  und  ihre  ehelichen  oder  durch  die  nachfolgende  o  legitimierten  Kinder
übertragen.

s  3.  Die  nach  den  88  1,  2  erforderlichen  Zeugnisse  mtüssen  von  einem  Konsul
oder  Gesandten  des  Reichs  mit  der  Bescheinigung  versehen  sein,  dass  die  das  Zeugnis
àaugstellende  Behörde  für  die  Ausstellung  zuständig  ist.

Diese  Vorschrift  findet  auf  solche  Zeugnisse  keine  Anwendung,  welche  nach  den
Bestimmungen  der  Staatsverträge  über  die  Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden
Ausgestellten  Urkunden  keiner  Beglaubigung  bedürfen.

5  4.  Von  der  Vorschrift  des  S1  kann  der  Justizminister  im  einzelnen  Falle,
von  der  Vorschrift  des  §  2  kann  der  Minister  des  Innern  im  einzelnen  Falle  oder  für
die  Angehörigen  eines  auslindischen  Staates  im  Allgemeinen  Befreiung  bewilligen-5.

  Die  für  die  Eheschliessung  ven  Auslündern  bisher  geltenden  landesgesets
lichen  Vorschriften  werden  aufgehoben.

5  6.  Will  ein  Angehörigor  der  rechtsrheinischen  Gebietsteile  des  Königreichs
  Bavyern  in  Preussen  eine  Ehe  oeingehen,  so  hat  er  das  nach  den  Vorxschriften
der  Bayerischen  Gesetze  erforderliche  Verchelichungszeugnis  beizubringen.