Beschränkte  persöbnliche  Dienstbarkeiten  i1086—1090

Soweit  der  Nießbrauch  bestellt  ist,  gelten  die  Vorschriften  der  88
1086  bis  1088.

§  1086.  Die  Gläubiger  des  Bestellers  können,  soweit  ihre  Forderungen
  vor  der  Bestellung  entstanden  sind,  ohne  RNücksicht  auf  den  Nießbrauch
  Befriedigung  aus  den  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Gegenständen
  verlangen.  Hat  der  Nießbraucher  das  Eigentum  an  verbrauchbaren
  Sachen  erlangt,  so  tritt  an  die  Stelle  der  Sachen  der  Anspruch  des
Bestellers  auf  Ersatz  des  Wertes;  der  Rießbraucher  ist  den  Gläubigern
gegenüber  zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.

§  1087.  Der  Besteller  kann,  wenn  eine  vor  der  Bestellung  entstandene
  Forderung  fällig  ist,  von  dem  Nießbraucher  Rückgabe  der  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  erforderlichen  Gegenstände  verlangen.  Die
Auswahl  steht  ihm  zu;  er  kann  jedoch  nur  die  vorzugsweise  geeigneten
Gegenstände  auswählen.  Soweit  die  zurückgegebenen  Gegenstände  ausreichen,
  ist  der  Besteller  dem  Nießbraucher  gegenüber  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  verpflichtet.

Der  Nietzbraucher  kann  die  Verbindlichkeit  durch  Leistung  des  geschuldeten
  Gegenstandes  erfüllen.  Gehört  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
zu  dem  Vermögen,  das  dem  Nießbrauch  unterliegt,  so  ist  der  Nießbraucher
berechtigt,  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  einen  zu  dem
Vermögen  gehörenden  Gegenstand  zu  veräußern,  wenn  die  Befriedigung
durch  den  Besteller  nicht  ohne  Gefahr  abgewartet  werden  kann.  Er  hat
einen  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstand  auszuwählen.  Soweit  er  zum
Ersatze  des  Wertes  verbrauchbarer  Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er  eine
Veräußerung  nicht  vornehmen.

§  1088.  Die  GEläubiger  des  Bestellers,  deren  Forderungen  schon
zur  Zeit  der  Bestellung  verzinslich  waren,  uUnnen  die  Zinsen  für  die
Dauer  des  Nießbrauchs  auch  von  dem  Nießbraucher  verlangen.  Das
gleiche  gilt  von  anderen  wiederkehrenden  Leistungen,
die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens
  bestritten  werden,  wenn  die  Forderung  vor  der  Bestellung  des
Nießbrauchs  entstanden  ist.

Die  Haftung  des  Nießbrauchers  kann  nicht  durch  Vereinbarung
zwischen  ihm  und  dem  Besteller  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Besteller  gegenüber  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  verpflichtet.  Die
Rückgabe  von  Gegenständen  zum  Zwecke  der  Befriedigung  kann  der  Besteller
  nur  verlangen,  wenn  der  Nießbraucher  mit  der  Erfüllung  dieser
Verbindlichkeit  in  Verzug  kommt.

5˙  1089.  Die  Vorschriften  der  §§  1085  bis  1088  finden  auf  den
Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel.  Beschränkte  persönliche  Dienstharkeiten.))

8  1090.  Ein  Grundstück:)  kann  in  der  Weise  belastet?)  werden,
daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,  das
Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen  zu  benutzen“)  oder  daß  ihm  eine

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