Erläuterungen

5)  Die  Eleichheit  und  der  Unterschied  der  beschränkten  persönlichen

Dienstbarkeiten  mit  bezw.  von:

a)  den  Grunddienstbarkeiten  (  10  ff.)  bestehen  darin,  daß
beide  zwar  denselben  Inhalt  n  können  (vgl.  §8  1018,  1019,
insbesondere  Noten  8—11  zu  §  1018  und  §8  1090,  1091),  daß  aber  die
beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten"  nür  zu  Gunsten  bestimmter

ersonen  (unübertragbar  und  unvereldlich  8  1092)  bestehen,  während
  die  „Grunddienstbarkeiten“  zu  Gunsten  des  „m-eweiligen  Eigentümers“
  eines  Grundstücks  bestehen  und  mit  letzterem  übertragen  und  vererbt
  werden  können  (8  1018);

b)  dem  Nießbrauch  1030  ff.)  bestehen  darin,  daß  beide  nur  zu  Gunsten

  bestimmter  ersonen  (unübertragbar  und  urnvererblich
1059,  1061,  1092)  bestehen,  daß  aber  der  „Nießbrauch"  die  gesamen
  Nutzungen  einer  Sache  umfaßt,  soweit  nicht  bei  der  Begründung
Einschränkungen  gemacht  sind,  während  die  „beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeiten“  nur  die  Benutzung  in  einzelnen  Beziehungen,  einelne
  Befugni  e  zum  Gegenstand  haben  (88  1030,  1090),  und  da
erner  der  Nießbrauch“  auch  an  beweglichen  Sachen  möglich  ist
ger-  Note  3  zu  8  1030,  88  1032,  1033),  während  „beschränkte  persönliche
ienstbarkeiten"  an  beweglichen  Sachen  nicht  anerkannt  werden.
Letzterem  Mangel  wird  ar  die  Möglichkeit  obligatorischer  Verträge
  (Schuldverträge)  auf  Überlassung  der  Benutzung  „beweglicher
Saten  genügt  (Miete,  Leihe  §8§  535  ff.,  598  ff.).

Über  Leibgedings-,  Altenteils-  usw.  Verträge,  die  häufig  die  Begründung
  beschränkter  perfönlicher  Dienstbarkeiten  für  den  Leibgedinger,  Altsitzer

usw.  zum  Gegenstande  haben,  vgl.  E.  96  und  Seite  236  Pr  A.

8  1091  s)  Der  Privatwillkür  der  Vertragschließenden  *  also  der  freieste  Spielraum
  gelassen  (im  Gegensatze  zu  §  1019)  und  nur,  falls  die  Auslegung  des
Vertrags  nichts  anderes  ergibt  nnin  Zweifel"),  gilt  §  1091.  Unter  den  Begriff
des  „persönlichen  Bedürfnisses“  fallen  die  Bedürfnisse  der  Haushaltung,  des
Geschäftsbetriebes.

6  1092  7)  rgl.  §  10569  und  Note.  Die  Überlassung  der  „Ausübung“
muß  nach  1092  von  dem  „Belasteten“  besonders  gestattet  sein.
8  1093  va)  der  „Miete“  unterscheidet  sich  das  in  8  1093  behandelte

dingliche  „Wohnungsrecht“  namentlich  dadurch,  daß  es  keine

gegenseitigen  ilbV’inine  en“  Rechte  und  Verbindlicheiten

  zwischen  dem  Grundstückse  gentümer  und  dem  Wohnungsberechtigten
erzeugt,  wie  dies  bei  der  Miete  („Schuldverhältnis“)  nach  88  535  ff.
der  2  ist.  Das  Wohnungsrecht  ist  lediglich  eine  Welastung  des  Grund-—

  ücks“,  mit  der  zufällig,  aber  ict  notwendig,  die  persönliche  Pflicht  des

chtigten  zur  Zahlung  eines  Zinses  verknüpft  sein  kann.

8)  z.  B.  durch  die  E.  96  bezeichneten  Verträge  (Leibgedinge,  Altenteil
usw.).  Das  Recht  auf  „Wohnung“  kann  auch  als  „Nießbrauch“  bestelt  werden
  (8  1030),  was  im  einzelnen  Falle  durch  Auslegung  festzustellen  ist.

°v)  auch  die  Schwiegermutter.

10)  z.  B.  Brunnen.  Abtritt,  Waschküche,  Trockenboden.

#  1094  1)  Dieser  Abschnitt  handelt  vom  Wizliggen-  Vorkaufsrechte,  vom  „persönlichen“
  Vorkaufsrechte  handeln  die  §§  504  ff.  vgl.  diese  und  Noten  dazu.
—  Über  das  Wiederkaufsrecht  rbm  497  ff.,  insbesondere  Note  6  und  8  dazu.
—  üÜbergangsvorschriften  bezüg  ich  am  1.  Jannar  1900  bereits  begründet
tzewesenen  „Vorkaufsrechte“  vgl.  E.  168,  184,  189.

2)  oder  ein  „Erbbaurecht“  (8  1017).  bezug  auf  bewegliche
Sachen  ist  nur  das  persönlich  (obligatorisch)  wirkende  Vorkaufsrecht  der
88  504  ff.  zulässig.  vgl.  Note  13  zu  "  504.

*)  Es  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  der  88  873  ff.  Zur  Begründung
  eines  dinglich  wirkenden  „Vorkaufsrechts“  an  einem  Grundstück  ist
also  „Einigung“  der  Parteien  und  „Eintragung“  in  das  Grundbuch
nötig.  Der  Vertraß.3  durch  den  sich  jemand  zur  „Bestellung“  eines  Vorkaufsrechts
an  einem  Grundstücke  verpflichtet,  bedarf  der  Form  des  §  313.  —  „Gesetzliche“

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