Erläuterungen

Vorkaufsrechte  mit  dinglicher  Wirkung  kennt  BGB.  nicht.  *  2034,
2035  (Vorkaufsrecht  der  Miterben  am  Anteile  der  anderen  Miterben  am
RNachlalnfe  nicht  an  den  einzelnen  Nachlaßgrundstücken  und  anderen
Nach  aßgegenständen).  vgl.  jedoch  die  Note  13  am  Ende  zu  §  504  in  bezug
genommenen  Landesgesetze.

„  Walch.  ##  sch  lI.  Note  14  zu  8  504

S)  Nicht  auch:  des  Tausches.  pvgl.  Note  zu

6  883  ff.,  888,  1100.

)  88  088,  1024  3P.

1)  Die  eigentümliche  Ftelung  die  der  „Grundbesitz“  im  politischen  und
wirtschaftlichen  Leben  des  Mittelalters  einnahm,  hatte  zur  Verknüpfung
mannigfacher  „Leistungen“  mit  dem  Grund  und  Boden  geführt.
  orne  mlich  waren  es  die  Rechte  des  Grundherrn  und  des

utzherrn,  die  den  bäuerlichen  Besitz  mit  Zins-,  Dienst=  und

e  lichten  beschwerten.  Aber  auch  zur  Gründung  und  ##eren  Ausstattung
Wclicher  Einrichtungen  wurden  solche  Lasten  in  großer  Zahl  auf  die  Grundstücke
  egt.  neben  entwickelten  sich  im  Nentenkaufe  und  der  Leibzucht
(Leibgedinge,  Altenteil)  rein  privatrechtliche  Einrichtungen,  die  eine
ähnliche  Belastung  des  Bodens  bedingten.  Derartige  Rechtsgebilde  haben  sich
bis  auf  die  Gegenwart  erhalten.  Das  Verschwinden  der  oben  bezeichneten
Herrschaftsrechte  aus  der  heutigen  Rechtsordnung  hat  sie  nicht  beseitigt,  sondern
vielfach  nur  die  Wirkung  gehabt,  daß  die  auf  den  Grundstücken  zuhende  Verflichtung
  zur  Leistung  von  „Natural=  und  Geldabgaben,  Diensten  und  Zehnen“
  ihren  öffentlich-rechtlichen  Charakter  abgestreift  hat.  Die
einzelnen  deutschen  Landesgesetzgebungen  find  meist  darauf  bedacht  gewesen,
diese  Lasten  teils  abzuschaffen,  teils  der  Ablösung  gegen  Entschädigung  een

  zu  unterwerfen  teils  die  Neubegründung  t  verbieten.  I.  z.  B.
das  preußische  A  (ölungsgeset  vom  2.  März  1850.  Andererseits
  vgl.  aus  neuester  Zeit  die  Nentenguts-Gesetzgebung  E.  62.

Bei  dem  biernach  sehr  verschiedenen  Rechtszustande  in  den  einzelnen
Staaten  des  Rei  t  der  Gesetzgeber  des  BGB.  es  für  angemessen  Lactet,
folgenden  Standpunkt  einzunehmen:  Die  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben
  sind  von  der  Regelung  im  BGB.  ausgeschieden.  I.  z.  B.  E.  132

etr.  Kirchen=  und  ul-Baulasten.  Es  gehören  hierher  rsber:  die  Einnartierungs-,
  Deich-,  Wegebau=  usw.  Lasten.  Hezügtich  der  krsratrechtlichen
asten  ist  das  Verhältnis  so  geregelt,  daß  im  BGB.  keinerlei  Belchr
  änkun  "  der  „Reallasten“  rii*.  wird,  gen  die  Landesgesetze
n  Kraft  bleiben,  die  die  Begründung  der  Reallasten  ausschließen
  oder  beschränken,  insbesondere  nur  gewisse  Reallasten
und  auch  diese  nur  mit  Beschränkungen  zulassen.  Die  diesbezüglichen
Vorbehalte  enthalten  E.  118—116,  120,  121.  —  Über  Altenteil,  Leibgedinge,
Leibzucht,  Auszug  vgl.  E.  96.  —  Im  B6B.  selbst  sind  iEHrgelt  die  in  den
912  ff.,  916,  917,  1021,  1022  bezeichneten  Reallasten  ldrenten  bei  Überu
  und  Notweg,  Pflicht  zur  Unterhaltung  zisser.  nlagen),  vgl.  hierzu
E.  116.  —  Im  übrigen  haben  die  Vorschriften  der  §§  1105—.1112  eigentlich
  nur  die  Bedeutung  einer  Regelung  der  landesrechtlich  anerkannten
  bezw.  nicht  ausgeschlossenen  Reallasten.  —  Die
am  8  Insar  900  begründet  gewesenen  Reallasten  bleiben  bestehen.
184,  .
2)vgl.Note2und3u§1090unddiedortbezeinetenStellem
Eintragung“  im  Grund  1  ist  je  nicht  erforderlich  z.  B.  in  den
Fãllen  der  88  914  Abs.  2,  917  Abs.  2.  vgl.  ferner  E.  114.
5)  subjektiv=  persönliche  Reallast;  vgl.  §  1111.
4)  Geld,  Naturalien  (Getreide,  Lolz  usw.),  Dienste  (Hand=  und  Spanndienste)

  aog  §  241.  Hierin  liegt  der  Unterschied  der  „Reallast“  von  den
#ien  tbarkeiten“.  ogl.  88  1018,  1090,  insbesondere  Note  11  zu  §  1018.  —

r  Rentenschuld,  eine  „besonders  ausgestaltete“  Form  der  Reallast,  vgl.
88  1199  ff.

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