Reallasten  8  1099—1105

Dritten  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht  die  Wirkung  einer  Vormerkung
  zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  enistehenden
  Anspruchs  auf  übertragung  des  Eigentums.-)

§  1099.  Gelangt  das  Grundsttiück  in  das  Eigentum  eines  Dritten,
so  kann  dieser  in  gleicher  Weise  wie  der  Verpflichtete  dem  Berechigten
den  Inhalt  des  Kaufvertrags  mit  der  im  §  510  Abs.  2  bestimmten  Wirkung
  mitteilen.

Der  Verpflichtete  hat  den  neuen  Eigentümer  zu  benuachrichtigen,
sobald  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  oder  ausgeschlossen  ist.

§5  1100.  Der  neue  Eigentümer  kann,  wenn  er  der  Käufer  oder
ein  Rechtsnachfolger  des  Käufers  ist,  die  Zustimmung  zur  Eintragung
des  Berechtigten  als  Eigentümer  und  die  Herausgabe  des  Grundstücks
verweigern,  bis  ihm  der  zwischen  dem  Verpflichteten  und  dem  Käufer
vereinbarte  Kaufpreis,  soweit  er  berichtigt  ist,  erstattet  wird.  Erlangt
der  Berechtigte  die  Eintragung  als  Eigentümer,  so  kann  der  bisherige
Eigentümer  von  ihm  die  Erstattung  des  berichtigten  Kaufpreises  gegen
Herausgabe  des  Grundstücks  fordern.

§  1101.  Soweit  der  Berechtigte  nach  §  1100  dem  Käufer  oder
dessen  Rechtsnachfolger  den  Kanfpreis  zu  erstatten  hat,  wird  er  von  der
Verpflichtung  zur  Zahlung  des  aus  dem  Vorkaufe  geschuldeten  Kaufpreises
  frei.

§  1102.  Verliert  der  Känfer  oder  sein  Rechtsnachfolger  infolge
der  Geltendmachung  des  Vorkaufsrechts  das  Eigentum,  so  wird  der
Käufer,  soweit  der  von  ihm  geschuldete  Kaufpreis  noch  nicht  berichtigt
ist,  von  seiner  Verpflichtung  frei;  den  berichtigten  Kaufpreis  kann  er
nicht  zurückfordern.

§  1103.  Ein  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  bestehendes  Vorkaufsrecht  kann  nicht  von  dem  Eigentum  an
diesem  Grundstücke  getrennt  werden.

Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehendes  Vorkaufsrecht
kann  nicht  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden  werden.

1104.  Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des
Ausg  botsverfahrens  7)  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn
die  im  §  1170  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des
Ausschlußurteils  erlischt  das  Vorkaufsrecht.

Auf  ein  Vorkaufsrecht,  das  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
eines  Grundstücks  besteht,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.

Reallalken.)

§  1105.  Ein  GSrundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,-)
daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,.)  wiederkehrende
  Leistungen")  aus  dem  Grundstücke")  zu  entrichten  sind  (Reallast)

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