Erläuterungen

65)  d.  h.  aus  dem  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (Zwangsversteigerung,
  Zwangsverwaltung)  zu  erzielenden  Erlse  oder  Ertrage  des  Errm#stacle
(§  1147);  ogl.  jedoch  §  1108.

s)  subjektiv-Dingliche  Reallast.

7)  Über  die  Verteilung  der  „Leistungen“  beim  Wechsel  des
Eigentümer  ’i  berechtigten  oder  belasteten  Grundstücks  §§  101—103.

1106  ¾  val.  8
1107  ?*)  z.  B.  1158,  1159,  1178.
8  1108  10)  also:  soweit  nicht  bestimmt  ist,  dasnur  das  „Grundstück“  hafte.  Für

„Rückstände“  aus  der  Zeit  früherer  Eigentümer  des  Grundstücks  haften
nur  diese  nach  Maßgabe  des  §  1108  und  außerdem  stets  das  „Grundstück“

(5§  1105,  1107,  1147).
·  U  421  ff.  *  E.  120,  121.  Pr  .  31.
8  1109  12  em  der  Graben  nichts  nützt,  kann  die  Schlämmung  nicht  fordern“.
  der  Graben,  des  die  Schlämmung“"  (C).  pgl.  42  Satz  2.
8  1111  13)  §§  399  ff.,  413.  —  ber  Zwangsvollstreckung  in  eine  Reallast  vgl.
§  857  Abs.  6  Z3PO.
8  1113  1)  vgl.  Anhang  1  zu  8  1113:  ·
I.  Bypot  ettftnichtdasielbewie»Piandrecht".
II.  Begriff  und  Wesen  des  Grundkredits.
III.  Rechtseinrichtungen  für  den  Grundkredit-Verkehr.
IV.  Die  Rechtsformen  des  Grundkredits  (Hypothek,  Grundschuld,
Rentenschuld).
V.  Unterschied  zwischen  Hypothek  und  Grundschuld.

VI.  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek:  A.  Entstehungsgeschichte.

  —  B.  Praktische  Bedeutung.  —  C.  Die  verschie-VII

  Se  9  thek  —  Sich  hovothek.

nliche  Sypo  —  erungshypo
VI  II.  Ssotheksnpre  —  Grundschuldbrief
X.  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypothek.
XI.  Einige  Formulare  zum  Hypothekenrecht.
Wichtiglus  dem  Einführungsgesetze  sind  für  den  vorliegenden  Abschnitt  von
i  eit:
a)  Vorbehalte  für  die  Landesgesetze:  E.  60,  91,  112,  113,  117,  118,  120,  167
und  die  dort  bezeichneten  Vorschriften.
b)  Üübergangsvorschriften  betreffend  die  am  1.  Jannar  1900  bereits  begründet
gewesenen  Hypotheken  usw.  E.  184,  186,  188,  189,  192—195.

ja)  Auch:  ein  „Erbbaurecht“.  —  vgl.  &amp;  #oin,  1114,  1120—1132.  —  Über
die  auf  die  „Einkünfte“  eines  Grundstücks  beschränkte  Hypothek  (Revenüen-Hypothek),
  die  das  BGB.  nicht  anerkennt,  ogl.  E.  60  (Landesgesetze).

2)  vgl.  die  allgemeinen  Vorschriften  der  88  873  ff.  und  Noten  sowie
Anhänge  dazu.  nach  ist  zur  Begründung  einer  Hypother  erforderlich:
„Einigung“  der  Beteiligten  und  „Eintragung“  der  Hnpothek  im
Grundbuche.  Die  „Einigung“  (der  dingliche  Vertrag)  ist  aber  nur  zur  Beündung

  des  „materiell  rechtlichen“  Won  zwischen  dem  Grund-Rüdceleentn#e:
  und  dem,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  (die  Bestellung  der
Hypothek)  erfolgt,  notwendig.  em  Grundbuchamte,  das  eine  Hypothek
eintragen  soll,  braucht  die  „,  inigung  nicht  nachgewiesen  zu  werden;  für  das
formelle  Verfahren  beim  Grundbuchamte  ist  lediglich  maßgebend  19
GBO.:  „Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen
Recht  von  ihr  betroffen  wird.“  Der  Grundbuchrichter  muß  also  die
ypothek  von  10  000  Mk.  für  B  eintragen,  wenn  ihm  die  Eintragungsewilligung“"
  des  Grundstückseigentümers  A  vorgelegt  wird,  und  zwar
muß  die  Eintragungsbewilligung  nach  §  29  GBO.  (abgedruckt  in  Note  13  zu
853  in  einem  Protokoll  des  Grundbuchamtes  oder  in  öffentlicher  oder
ffentlich  beglaubigter  Urkunde  rfolpen  (vgl.  das  Formusar  in  Anhang  1
zu  §  1113  unter  XI  B.  1).  —  Der  „Vertrag“,  durch  den  sich  A  verpflichtet,
m  B  für  ein  von  diesem  empfangenes  Darlehen  eine  Hypothek  „demnächst“

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