Hypothek  8  1106—  1113

Die  Reallast  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden.“)  7)

§  1106.  Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Reallast
nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigen  tümers
besteht.5)

8  1107.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  die  Zinsen
einer  Hypothekenforderung  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.)

§  1108.  Der  Eigentümer  haftet  für  die  während  der
Dauer  seines  Eigentums  fällig  werdenden  Leistungen
auch  persönlich,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.10)

Wird  das  Grundstück  geteilt,  so  haften  die  Eigentümer  der  einzelnen
Teile  als  Gesamtschuldner.u)

§  11090.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  geteilt,  so  besteht
die  Reallast  für  die  einzelnen  Teile  sort.  Ist  die  Leistung
teilbar,  so  bestimmen  sich  die  Anteile  der  Eigentümer  nach  dem
Verhältnisse  der  Größe  der  Teile;  ist  sie  nicht  teilbar,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  432  Anwendung.  Die  Ausübung  des
Rechtes  ist  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher  wird.

Der  Berechtigte  kann  bestimmen,  daß  das  Recht  nur  mit
einem  der  Teile  verbunden  sein  soll.  Die  Bestimmung  hat  dem
Grundbuchamte  gegenüber  zu  erfolgen  und  bedarf  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch;  die  Vorschriften  der  §§  876,  878  finden  entsprechende
  Anwendung.  Veräußert  der  Berechtigte  einen  Teil  des
Grundstücks,  ohne  eine  solche  Bestimmung  zu  treffen,  so  bleibt  das
Recht  mit  dem  Teile  verbunden,  den  er  behält.

Gereicht  die  Reallast  nur  einem  der  Teile  zum  Vorteile,  so
bleibt  sie  mit  diesem  Teile  allein  verbunden.“-)

8  1110.  Eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  bestehende  Reallast  kann  nicht  von  dem  Eigentum  an  diesem
Grundstücke  getreunt  werden.

5–1111.  Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehende
Neallast  kann  nicht  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden
werden.

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung  nicht  übertragbaur,s)
  so  kann  das  Recht  nicht  veräußert  oder  belastet  werden.

8  1112.  Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  finden  auf  die  Ausschließung
  seines  Rechtes  die  Vorschriften  des  §  1104  entsprechende  Anwendung.


Achter  Albschnitt.
Bupothek.  Grundschuld.  Renkenschuld.)

Erster  Titel.  Hypothek.
§  1113.  Ein  Grundstück  :a)  kann  in  der  Weise  belastet:)  werden.
daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,)  eine  be-—

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